Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 12.03.2001 Fallnummer: 22 01 7 LGVE: 2001 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 146 ZGB. Beim Entscheid, ob eine Vertretung des Kindes durch einen Prozessbeistand anzuordnen ist, kann auch der Aspekt der Prozessverzögerung bedeutsam werden; dann namentlich, wenn die nach Art. 308 ZGB verbeiständeten Kinder im Prozess bereits angehört worden sind und der erstinstanzliche Prozess vor dem Abschluss steht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Zwischen den Parteien ist vor Amtsgericht der Scheidungsprozess hängig. Umstritten ist unter anderem die Kinderzuteilung. Mit Gesuch vom 21. November 2000 beantragte der Kläger die Errichtung einer Prozessbeistandschaft für die beiden gemeinsamen Kinder A. (geb. 1988) und B. (geb. 1991). Mit Entscheid vom 3. Januar 2001 wies die amtsgerichtliche Instruktionsrichterin das Gesuch ab. Die vom Kläger gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht ab.
Aus den Erwägungen: Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hat von der Anordnung einer Prozessvertretung der Kinder A. und B. mit der Begründung abgesehen, wegen der strittigen Kinderzuteilung läge an sich ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 146 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB für die Anordnung einer Prozessbeistandschaft vor. Der Prozess stehe aber kurz vor dem Abschluss, und es seien alle relevanten Beweisvorkehren getroffen worden. Die (nachträgliche) Bestellung eines Prozessbeistandes würde das Verfahren über Gebühr verzögern. Die Anhörung der Kinder habe gezeigt, dass sie bezüglich der Obhutszuteilung keine Prioritäten für den einen oder anderen Elternteil geäussert hätten. Sie versuchten sich aus dem Prozess der Parteien herauszuhalten. Sie befänden sich denn auch in einem schweren Loyalitätskonflikt. Die Prob-leme bezüglich des Besuchsrechts seien nicht derart gravierend, dass sich deswegen eine Prozessbeistandschaft aufdränge.
In seiner Nichtigkeitsbeschwerde führt der Kläger im Wesentlichen aus, im Zweifelsfall sei bei einer strittigen Kinderzuteilung eine Vertretung des Kindes im Prozess anzuordnen. Massgebend für die Beurteilung dieser Frage sei das Kindeswohl. Die Anhörung der unvertretenen Kinder erweise sich als problematisch, zumal sie oft nicht in der Lage seien, den ihnen von den Eltern auferlegten Druck zu ertragen. Die Verfahrensverzögerung sei in Kauf zu nehmen. Dem hält die Beklagte entgegen, dass die Kinder schon vor Amts- und Obergericht angehört worden seien und wünschten, aus dem Verfahren herausgehalten zu werden. Die Einsetzung eines Prozessbeistandes würde die Kinder zusätzlich belasten. In ihrem Interesse sei der Prozess möglichst bald einem Ende zuzuführen.
Die erstinstanzliche Instruktionsrichterin hat die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungsprozess der Parteien zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der Kindesvertretung trotz umstrittener Obhutszuteilung nicht zwingend ist, sondern dem freien Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Kindeswohls obliegt. Beizufügen bleibt, dass entgegen der teilweise in der Lehre vertretenen Ansicht (Sutter/Freiburghaus, Komm.zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 10 zu Art. 146/147 ZGB) auch der Aspekt der Prozessverzögerung in die Würdigung einzufliessen hat. Gerade vorliegend erscheint dieser Gesichtspunkt beachtenswert. Nach Angabe der erstinstanzlichen Instruktionsrichterin ist das Verfahren kurz vor dem Abschluss, und es sind die massgeblichen Beweisvorkehren getroffen worden. Einer baldigen Entscheidung steht somit nichts mehr im Wege. Aus den Akten ergibt sich, dass die Kinder bereits in beiden kantonalen Instanzen angehört worden sind. Unbestrittenermassen sprechen die Kinder sich nicht zur Obhutszuteilung aus, geben also keine Präferenzen wieder. Sie überlassen die Frage der Obhutszuteilung dem Gericht, was für ein gesundes Verhalten der Kinder spricht, befinden sich diese doch in einem Loyalitätskonflikt und fühlen sich nicht in der Lage, die Verantwortung für die Zuteilung zu tragen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sie mit beiden Elternteilen Kontakt haben und die Gefahr einer einseitigen Beeinflussung oder einer Realitätsverkennung mangels Kontakt mit einem Elternteil nicht vorliegt. In dieser Situation erscheint der Entscheid über die Kinderzuteilung vorrangig und soll nicht durch weitere prozessuale Handlungen verzögert werden. Mit den bereits durchgeführten Anhörungen der Kinder sind ihre Interessen genügend wahrgenommen worden. Angesichts der von beiden Kindern eingenommenen Haltung erschiene ihre Vertretung im Prozess, nicht zuletzt auch wegen des damit verbundenen Auftretens einer neuen Bezugsperson (die Kinder sind bereits nach Art. 308 ZGB verbeiständet), nicht in deren Wohl. Daran ändern die noch offenen Fragen betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs nichts.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz gemäss Art. 146 ZGB nicht willkürlich entschieden hat. Die Beschwerde ist deshalb als unbegründet abzuweisen.
II. Kammer, 12. März 2001 (22 01 7)