Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 08.02.2001 Fallnummer: 22 00 120 LGVE: 2001 I Nr. 20 Leitsatz: §§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK. Wer um die Verschiebung einer Gerichtsverhandlung nachsucht, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seinem Gesuch entsprochen wird, und einfach von der Verhandlung fernbleiben. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Gericht nicht widerrufen ist. Steht die Antwort des Gerichts vor der Verhandlung noch aus, so hat sich der Gesuchsteller beim Gericht über das Schicksal des Gesuches rechtzeitig zu erkundigen, ansonsten im Fall der Gesuchsabweisung ein Nichterscheinen als unentschuldigt gilt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Wird das Verschiebungsgesuch von einer Partei, deren Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, damit begründet und belegt, dass ihr neu beigezogener Anwalt den bereits festgesetzten Termin nicht wahrnehmen kann, so ist dieses aus Gründen der Waffengleichheit in der Regel gutzuheissen. Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch und Trölerei.