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Luzern Obergericht II. Kammer 16.05.2000 21 99 257 (2000 I Nr. 66)

16. Mai 2000·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·422 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

§§ 266 Abs. 2 und 268 StPO. Bei einem Kontumazialurteil läuft die Frist für die Stellung eines Gesuchs um Neubeurteilung oder Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Verurteilten das Urteil amtlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Verteidiger als Rechtsbeistand des Angeklagten kann vor diesem Zeitpunkt die genannten Rechtsbehelfe nicht ergreifen. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 16.05.2000 Fallnummer: 21 99 257 LGVE: 2000 I Nr. 66 Leitsatz: §§ 266 Abs. 2 und 268 StPO. Bei einem Kontumazialurteil läuft die Frist für die Stellung eines Gesuchs um Neubeurteilung oder Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels ab dem Zeitpunkt, in welchem dem Verurteilten das Urteil amtlich zur Kenntnis gebracht wird. Der Verteidiger als Rechtsbeistand des Angeklagten kann vor diesem Zeitpunkt die genannten Rechtsbehelfe nicht ergreifen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gegen das Kontumazialurteil des Kriminalgerichts über einen Angeklagten, dessen Aufenthaltsort nach wie vor unbekannt ist, reichte der amtliche Verteidiger vorsorglich die Appellation ein. Das Obergericht ist darauf nicht eingetreten; dies aus folgenden Erwägungen: Nachdem es sich beim angefochtenen Urteil um ein Kontumazialurteil handelt, stellt sich vorab die Frage, ob auf die Appellation eingetreten werden kann. Wie das Obergericht in LGVE 1999 I Nr. 54 festgehalten hat, erwächst das Kontumazialurteil bereits mit der Ausfällung in Rechtskraft; diese stehe jedoch unter der auflösenden Bedingung, dass das Urteil aufgehoben werde, wenn der Verurteilte gemäss § 266 StPO sich stelle oder ergriffen werde und fristgemäss um Neubeurteilung ersuche respektive gemäss § 268 StPO mit einem ordentlichen Rechtsmittel innert entsprechender Frist direkt an das Obergericht gelange. Dabei kam das Obergericht nach einlässlicher Darlegung der Rechtslage zum Schluss, dass einzig die amtliche Bekanntgabe des Abwesenheitsurteils an den Verurteilten persönlich im Sinne von § 266 StPO den Fri-stenlauf für ein Neubeurteilungsgesuch oder die Einreichung eines ordentlichen Rechts-mittels auszulösen vermöge. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich auch aus den Akten, dass das Kriminalgericht dem Verurteilten das Urteil vom 29. Oktober 1999 noch nicht mitteilen konnte. Unter diesen Umständen entbehrt die vom amtlichen Verteidiger eingereichte Appellation des fristauslösenden Moments der persönlichen Urteilszustellung an den Verurteilten. Rechtsmittel auf Vorrat hat das Obergericht nicht zu behandeln. Dies gilt hier umso mehr, als die Einreichung eines ordentlichen Rechtsmittels im Sinne von § 268 StPO einen alternativen Rechtsbehelf zum Neubeurteilungsgesuch nach § 266 StPO bildet. Dazu kommt, dass der Verurteilte sowohl auf das eine wie auch auf das andere verzichten kann. Die Vorbringen des amtlichen Verteidigers in der Vernehmlassung ändern nichts daran. Wenn er sich darauf beruft, dass die Einlegung des Rechtsmittels grundsätzlich in der Befugnis des Vertreters liege, lässt er ausser Acht, dass der - sowohl vom Verurteilten selber bestellte als auch amtlich eingesetzte - Verteidiger gemäss § 33 StPO nicht Vertreter, sondern bloss Beistand des Verurteilten ist (LVGE 1988 I Nr. 62). Nach dem Gesagten ist auf die Appellation nicht einzutreten. Damit fällt auch die Anschlussappellation dahin.

II. Kammer, 16. Mai 2000 (21 99 257)

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