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Luzern Obergericht II. Kammer 01.07.2009 21 09 46 (2009 I Nr. 51)

1. Juli 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·922 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 Abs. 1 VRV. Vorsichtspflichten beim Rückwärtsfahren. Bei verminderter Sicht nach hinten ist gegebenenfalls durch Beizug einer Hilfsperson sicherzustellen, dass beim Rückwärtsfahren keinen anderen Strassenbenützern Gefahr droht. | Strassenverkehrsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht Entscheiddatum: 01.07.2009 Fallnummer: 21 09 46 LGVE: 2009 I Nr. 51 Leitsatz: Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 Abs. 1 VRV. Vorsichtspflichten beim Rückwärtsfahren. Bei verminderter Sicht nach hinten ist gegebenenfalls durch Beizug einer Hilfsperson sicherzustellen, dass beim Rückwärtsfahren keinen anderen Strassenbenützern Gefahr droht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 36 Abs. 4 SVG; Art. 17 Abs. 1 VRV. Vorsichtspflichten beim Rückwärtsfahren. Bei verminderter Sicht nach hinten ist gegebenenfalls durch Beizug einer Hilfsperson sicherzustellen, dass beim Rückwärtsfahren keinen anderen Strassenbenützern Gefahr droht.

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Das Obergericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung gemäss Art. 117 StGB. Er hatte seinen Postlastwagen auf der Hauptstrasse neben einer Poststelle schräg auf der dortigen Einspurstrecke positioniert. Danach fuhr er rückwärts in den gedeckten Unterstand der Poststelle, um zur Abladerampe zu gelangen. Bei diesem Manöver erfasste der Lastwagen eine Fussgängerin, welche dabei tödliche Verletzungen erlitt.

Aus den Erwägungen: Der Umfang der Sorgfalt, welche der Angeklagte zu beachten hatte, richtet sich nach den Bestimmungen des SVG und der VRV. Rechtliche Grundlage bildet Art. 36 Abs. 4 SVG, wonach der Fahrzeugführer, der rückwärts fahren will, gegenüber anderen Strassenbenützern vortrittsbelastet ist und diese nicht behindern darf. Die Ausführungsbestimmung von Art. 17 VRV, welche diese Sorgfaltspflichten konkretisiert, schreibt namentlich vor, dass bei Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen ist, sofern nicht jede Gefahr ausgeschlossen ist (Abs. 1). Mit dieser Norm bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die mit dem Rückwärtsfahren verbundenen Gefahren besonders gross sind und dass der Lenker deshalb zu erhöhter und besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, so dass Gefahren für Dritte gar nicht erst entstehen (vgl. BGE 6S.465/2006 vom 2.12.2006).

Der Verteidiger bringt vor, Art. 17 Abs. 1 VRV sei hier nicht relevant. Diese Bestimmung sei auf Fahrzeuge mit beschränkter Sicht nach hinten anwendbar. Der Lastwagen des Angeklagten sei aber mit einer Rückfahrkamera mit Monitor ausgestattet gewesen. Diese technische Ausrüstung diene gerade dazu, die ansonsten beschränkte Sicht nach hinten zu gewährleisten. Es könne deshalb nicht von einem Fahrzeug mit beschränkter Sicht nach hinten gesprochen werden. Es sei nicht fair und nicht zulässig, den Angeklagten an seiner Aussage aufzuhängen, die Sicht mit der Kamera sei bei Sonnenschein schlecht.

In beweismässiger Hinsicht steht fest, dass die Örtlichkeiten an der Unfallstelle unübersichtlich und daher gefährlich sind. Das Fahrmanöver des Angeklagten war schwierig und ebenfalls gefährlich. Es war immer mit Fussgängern, Postkunden und anderen Verkehrsteilnehmern aus verschiedenen Richtungen zu rechnen. Die Sorgfaltspflicht des Angeklagten war angesichts dieser Umstände und wegen des Rückwärtsfahrens zweifellos erhöht. Der Angeklagte hat ausgesagt, dass er auf dem Monitor bei den gegebenen Sichtverhältnissen immer weniger gesehen habe. Zuhinterst habe er dann fast nichts mehr gesehen. Diese Aussage hat er sowohl anlässlich der ersten Einvernahme am Unfalltag wie auch vor dem Amtsstatthalteramt gemacht. Mithin hat damit der Angeklagte bewusst einen uneinsehbaren Bereich quasi dem Zufall überlassen. Wer aber beim Rückwärtsfahren den Bereich hinter seinem Fahrzeug nicht genügend überwachen kann, hat eine Hilfsperson beizuziehen; dies umso mehr dann, wenn wie hier stets mit Fussgängern zu rechnen war. Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 VRV. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ist diese Bestimmung hier durchaus anwendbar. Zwar ist darin von "Fahrzeugen mit beschränkter Sicht nach hinten" die Rede. Zunächst ist aber nicht davon auszugehen, dass die am Unfallfahrzeug hinten angebrachte Kamera dieses nicht mehr zu einem Fahrzeug mit beschränkter Sicht nach hinten macht, garantiert doch eine solche Kamera bloss eine auf den Objektivbereich beschränkte Überwachung. Entscheidend ist aber, dass es zu formaljuristisch wäre, Art. 17 Abs. 1 VRV nur (aber immer dann) bei Fahrzeugen anzuwenden, deren Sicht nach hinten beschränkt ist. Dem Zwecke nach soll mit dieser Bestimmung vorgeschrieben werden, dass stets eine Hilfsperson beizuziehen ist, wenn beim Rückwärtsfahren der Bereich hinter dem Fahrzeug nicht genügend überwacht werden kann - es sollen ja Unfälle beim Rückwärtsfahren verhindert werden. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass bei Fahrzeugen ohne beschränkte Sicht nach hinten auch dann keine Hilfsperson beigezogen werden müsste, wenn aufgrund anderer Umstände (Lichtverhältnisse, etc.) der rückwärtige Bereich nicht überblickbar ist. Der hier vertretenen Ansicht ist auch das Bundesgericht, wenn es ausführt, dass der Fahrzeugführer bei beschränkter Sicht nach hinten zum Rückwärtsfahren eine Hilfsperson beizuziehen habe (Urteil des Bundesgerichts 6S.465/2006 vom 2.12.2006 E. 2.3). Es spielt damit auch keine Rolle, ob die verminderte Sicht in den Unterstand mit der Rückfahrkamera zusammenhängt. In jedem Fall ist bei verminderter Sicht nach hinten gegebenenfalls durch Beizug einer Hilfsperson sicherzustellen, dass beim Rückwärtsfahren keinen anderen Strassenbenützern Gefahr droht. Im Übrigen ergibt sich eine entsprechende Pflicht zum Beizug einer Hilfsperson schon aus der allgemeinen Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG, wonach sich jedermann im Verkehr so verhalten muss, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. So führt das Bundesgericht aus, dass Führer von Fahrzeugen sich im Allgemeinen der Gefahren, die sich aus der fehlenden Einsehbarkeit einzelner Bereiche ergeben, bewusst sein müssen. Sie haben die zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diese Risiken zu beseitigen, wenn nach den Umständen die nahe Möglichkeit besteht, dass sich Verkehrsteilnehmer im verdeckten Bereich befinden könnten (BGE 6S.342/2005 vom 2.2.2006 E. 4.2; BGE 127 IV 42 E. 3b). Der Angeklagte konnte erwiesenermassen den Bereich hinter seinem Lastwagen kaum bzw. am Schluss gar nicht mehr überblicken. Er hat dadurch in der konkreten Situation bei der Poststelle das Risiko geschaffen, eine Person hinter dem Lastwagen zu gefährden. Dieses Risiko war unerlaubt, weil es (durch Hinzuziehen einer Hilfsperson) hätte vermieden werden können und nicht mehr als ein dem Strassenverkehr immanentes Risiko betrachtet werden kann. Der Angeklagte hat sich damit einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, indem er beim fraglichen Manöver keine Hilfsperson beigezogen hat.

II. Kammer, 1. Juli 2009 (21 09 46)

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