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Luzern Obergericht II. Kammer 07.04.2009 21 09 27 (2009 I Nr. 49)

7. April 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·297 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

Art. 62 Abs. 4 StGB. Verlängerung der Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit. Die neue Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 07.04.2009 Fallnummer: 21 09 27 LGVE: 2009 I Nr. 49 Leitsatz: Art. 62 Abs. 4 StGB. Verlängerung der Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit. Die neue Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 62 Abs. 4 StGB. Verlängerung der Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer stationären Massnahme nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit. Die neue Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses.

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Mit Entscheid vom 21. Juni 2007 verfügten die Vollzugs- und Bewährungsdienste die bedingte Entlassung des Verurteilten aus der stationären Massnahme nach Art. 44 Ziff. 1 aStGB. Die Probezeit wurde auf ein Jahr angesetzt. Auf Gesuch der Vollzugs- und Bewährungsdienste beantragte die Staatsanwaltschaft am 4. März 2009 dem Obergericht, die mit der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auferlegte Probezeit, die am 20. Juni 2008 ablief, nachträglich um zwei Jahre zu verlängern. Das Obergericht hiess dieses Gesuch gut und führte unter anderem aus:

Die Verlängerung der Probezeit ist auch nach Ablauf der ursprünglichen Probezeit zulässig. Die Beurteilung eines während der ursprünglichen Probezeit an den Tag gelegten Verhaltens kann oft erst zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem eine in einem früheren Entscheid angeordnete Probezeit bereits abgelaufen ist. Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Verlängerung der Probezeit bei einem bedingten Strafvollzug (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 aStGB) festgehalten hat, beginnt die neue Probezeit mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses. Eine Rückwirkung auf das Ende der ersten Probezeit kann nicht erfolgen. Die Verlängerung der Probezeit kann nicht beginnen, bevor der Betroffene davon Kenntnis erhalten hat. Entsprechend beginnt diese mit der Eröffnung des Verlängerungsentscheids (analog BGE 110 IV 4; 104 IV 147; 79 IV 113; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., § 5 N 112).

II. Kammer, 7. April 2009 (21 09 27)

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