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Luzern Obergericht II. Kammer 28.12.2009 21 09 129 (2010 I Nr. 47)

28. Dezember 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·758 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

§ 47 ff. StPO. Wer einen Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen will, ist selber verantwortlich für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids. Durch eine Anfrage bei der Entscheidbehörde nach dem einschlägigen Rechtsmittel kann weder der Fristenlauf verändert noch ein Anspruch auf Wiederherstellung der Frist begründet werden. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 28.12.2009 Fallnummer: 21 09 129 LGVE: 2010 I Nr. 47 Leitsatz: § 47 ff. StPO. Wer einen Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen will, ist selber verantwortlich für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids. Durch eine Anfrage bei der Entscheidbehörde nach dem einschlägigen Rechtsmittel kann weder der Fristenlauf verändert noch ein Anspruch auf Wiederherstellung der Frist begründet werden.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 47 ff. StPO. Wer einen Entscheid an eine höhere Instanz weiterziehen will, ist selber verantwortlich für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids. Durch eine Anfrage bei der Entscheidbehörde nach dem einschlägigen Rechtsmittel kann weder der Fristenlauf verändert noch ein Anspruch auf Wiederherstellung der Frist begründet werden.

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Gegen einen ablehnenden Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2009 liess der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 2. Dezember 2009 beim Obergericht Beschwerde einlegen. Die zehntägige Frist zur Einreichung der Beschwerde war indessen bereits am 23. November 2009 unbenutzt abgelaufen. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen: 2.2. Zur Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist führt der Verteidiger aus, er habe sich bereits mit E-Mail vom 2. November 2009 bei der Staatsanwaltschaft erkundigt, ob und mit welchem Rechtsmittel eine gerichtliche Überprüfung des Entscheids der Staatsanwaltschaft möglich sei. Nachdem dieser Entscheid am 12. November 2009 ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei, habe er sich mit E-Mail vom 16. November 2009 erneut nach dem einschlägigen Rechtsmittel erkundigt. Die Staatsanwaltschaft habe die Frage mit E-Mail vom 23. November 2009 beantwortet und auf die Beschwerde ans Obergericht hingewiesen. Da er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Rechtsmittel der Beschwerde erhalten habe, sei die Beschwerdefrist mit der Postaufgabe vom 2. Dezember 2009 gewahrt.

2.3. Diese Argumentation ist zum Vornherein unbehelflich. Es besteht keinerlei Grundlage dafür, dass der Fristenlauf zur Anfechtung eines Entscheids durch eine Erkundigung bei der erlassenden Behörde aufgehoben oder modifiziert werden könnte. Zu welchem Zeitpunkt die Staatsanwaltschaft die Anfrage des Beschwerdeführers beantwortet oder wann der Beschwerdeführer von dieser Antwort Kenntnis genommen hat, ist für den Lauf der Beschwerdefrist nicht von Belang. Immerhin kann im Sinne einer Randbemerkung festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft ihre E-Mail-Antwort dem Beschwerdeführer noch am letzten Tag der Rechtsmittelfrist zukommen liess.

2.4. Die einzige prozessrechtliche Möglichkeit, welche der Verteidiger mit seinen Vorbringen für seine Zwecke geltend machen könnte, wäre die Wiederherstellung der versäumten, gesetzlichen Frist. Die Wiederherstellung wird bewilligt, wenn der Rechtssuchende oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 48 StPO).

2.4.1. Einer Rechtsmittelbelehrung bedürfen nur Verfügungen und Entscheide, gegen die ein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist (§ 48bis StPO). Auf die Möglichkeit der Beschwerde als ausserordentliches Rechtsmittel hat die Staatsanwaltschaft im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht hingewiesen. Aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere liegt auch keine falsche behördliche Auskunft vor, welche - unter gegebenen Voraussetzungen - Grundlage für einen Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der Auskunft bilden könnte.

2.4.2. Es lag in der Verantwortung des Beschwerdeführers bzw. des Verteidigers als dessen rechtlicher Beistand, sich nach Zustellung des Entscheids der Staatsanwaltschaft über das einschlägige Rechtsmittel Gewissheit zu verschaffen und rechtzeitig zu handeln, d.h. innert Frist das entsprechende Rechtsmittel einzureichen. Die Möglichkeit der Beschwerde ans Obergericht ergibt sich dabei implizit aus dem Gesetz (vgl. § 261 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 262 Ziff. 2 StPO) und explizit aus der Rechtsprechung (LGVE 1978 I Nr. 458). Angemerkt werden kann, dass selbst eine falsche Bezeichnung des Rechtsmittels oder die Einreichung bei einer falschen Behörde (vgl. § 47 Abs. 2 StPO) keine nachteiligen Folgen für den Beschwerdeführer gezeitigt hätten.

Indem der Verteidiger sich nach Erhalt des Entscheids damit begnügte, per E-Mail bei der Staatsanwaltschaft seine Gedanken zur Rechtsnatur des Beschwerdeverfahrens niederzuschreiben und nach dem einschlägigen Rechtsmittel zu fragen, kam er seiner eigenen Verantwortung für die fristgerechte Anfechtung des Entscheids nicht nach. Die Sorgfaltswidrigkeit seines Handelns lag dabei nicht in der Anfrage bei der Staatsanwaltschaft an sich, sondern im Umstand, dass er in der Folge einfach abwartete anstatt rechtzeitig zu handeln bzw. (vorsorglich) ein Rechtsmittel einzureichen. Diese Verantwortung vermochte er durch die E-Mail-Anfrage nicht auf die Staatsanwaltschaft abzuwälzen. Dass er seine Ausbildung zum Rechtsanwalt erst vor kurzer Zeit abgeschlossen hat, vermag ihn dabei ebenso wenig zu entlasten wie der Umstand, dass der Staatsanwalt seine Erkundigung nach dem einschlägigen Rechtsmittel am Telefon als "gute Frage" bezeichnet haben mag.

2.4.3. Damit kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer oder sein rechtlicher Beistand unverschuldet davon abgehalten worden wäre, eine fristgemässe Rechtsschrift einzureichen. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist sind damit nicht gegeben.

II. Kammer, 28. Dezember 2009 (21 09 129)

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