Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 02.03.2010 Fallnummer: 21 09 123 LGVE: 2010 I Nr. 38 Leitsatz: Art. 34 Abs. 2 StGB. Bei einem Angeklagten, der in einigermassen geregelten Verhältnissen lebt, kommt bei konkreter Berechnung des Lebensaufwandes die Höhe des Tagessatzes kaum je unter die vom Bundesgericht geforderten Fr. 10.-- zu liegen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 34 Abs. 2 StGB. Bei einem Angeklagten, der in einigermassen geregelten Verhältnissen lebt, kommt bei konkreter Berechnung des Lebensaufwandes die Höhe des Tagessatzes kaum je unter die vom Bundesgericht geforderten Fr. 10.-- zu liegen.
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Umstritten war vor Obergericht die Höhe des Tagessatzes. Das Amtsgericht hatte den Tagessatz auf Fr. 5.-- festgesetzt, die Staatsanwaltschaft beantragte - in Anlehnung an die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung - einen Tagessatz in der Höhe von mindestens Fr. 10.--.
Aus den Erwägungen: 3.2. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Zum Einkommen zählen auch Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68), wozu auch beispielsweise freie Wohnung und Verpflegung zu zählen sind (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg.Teil II, 2. Aufl., § 2 N 8). Das Kriterium des Lebensaufwands dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht (¿ zum Ganzen vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.-6.6 S. 68 ff.¿). Das Bundesgericht präzisierte seine Rechtsprechung dann dahingehend, dass die Höhe des Tagessatzes den Betrag von Fr. 10.-- grundsätzlich nicht unterschreiten darf, um nicht als bloss symbolische Strafe wahrgenommen zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2008 vom 30.06.2009 E. 2.3.3; BGE 135 IV 180 E. 1.4.2 S. 184 f.).
3.3. Die Vorinstanz hat unter Verweis und in Kenntnis der bundesgerichtlichen Praxis differenziert, ein sehr geringes Einkommen - wie es dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_769/2008 (= BGE 135 IV 180) zugrunde lag - sei anders als ein Nulleinkommen (wie im zu beurteilenden Fall) zu behandeln. Der Angeklagte beziehe weder Nothilfe noch Sozialhilfe oder sonstige institutionelle Unterstützung. Er verfüge über kein Einkommen. Er lebe von seinen Ersparnissen und werde bloss von seiner zukünftigen Ehefrau unterstützt. Es rechtfertige sich daher, entgegen dem zitierten Bundesgerichtsentscheid, den Tagessatz auf Fr. 5.-- festzusetzen. 3.4. Der Angeklagte sagte aus, er habe derzeit kein Einkommen, seine Ersparnisse seien aufgebraucht. Obwohl er noch in Kriens angemeldet sei, lebe er faktisch mit seiner (heutigen) Ehefrau zusammen in Luzern. Seine Wohnung in Kriens bewohne ein Kollege, der diese auch bezahle. Der Angeklagte und seine Ehefrau lebten von deren Lohn. Die Ehefrau habe derzeit Mutterschaftsurlaub und erhalte monatlich Fr. 1'800.-- zuzüglich Fr. 200.-- Kinderzulage. Es gibt keinen Grund, an diesen Angaben, welche überdies teilweise durch Dokumente belegt sind, zu zweifeln. Der Angeklagte hat somit kein Bar-Einkommen. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts ist ihm aber anzurechnen, was ihm in natura zufliesst. Dabei darf auch vom Lebensaufwand ausgegangen werden.
Die gemeinsame Wohnung des Angeklagten und seiner Ehefrau kostet Fr. 1'190.-- Miete monatlich; diese wird von der Ehefrau bezahlt. Davon ist dem Angeklagten die Hälfte, also Fr. 595.--, als Naturaleinkommen anzurechnen. Noch im amtsgerichtlichen Verfahren hatte er angegeben, er benötige monatlich ca. Fr. 300.-- bis Fr. 600.-- zum Leben, welche er seinen damaligen Ersparnissen entnommen habe. Es ist anzunehmen, dass sich daran nichts geändert hat. Von weniger als Fr. 300.-- ist zumindest nicht auszugehen, ist doch dieser Betrag schon sehr tief. Nimmt man also zugunsten des Angeklagten die Untergrenze, hat dieser pro Monat für Verpflegung, Kleidung etc. nur gerade den Betrag von Fr. 300.-- zur Verfügung, welchen er von seiner Ehefrau erhält. Der Angeklagte kommt damit auf ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 900.--. Dies ist zwar sehr wenig, angesichts des derzeitigen Familieneinkommens von Fr. 2'000.-- erscheint dies aber realistisch.
Ein Abzug für die Krankenkasse entfällt, da diese zusätzlich von der Ehefrau bezahlt wird. Bei einem derart niedrigen Familieneinkommen (maximal Fr. 24'000.-- pro Jahr) fallen nach entsprechenden Abzügen auch keine Steuern an (vgl. Steuerkalkulator des Kantons Luzern: http://interface2.lu.ch/steuerkalkulator/default.aspx). Auch dafür ist daher kein Abzug gerechtfertigt. 15 % sind indes für das gemeinsame Kind abzuziehen. Eine Reduktion des verbleibenden Betrags von Fr. 765.-- um mindestens die Hälfte, also auf Fr. 382.50, ist gemäss erwähnter Rechtsprechung des Bundesgerichts geboten, weil das Nettoeinkommen unter dem Existenzminimum liegt. Da die auszufällende Geldstrafe 120 Tagessätze beträgt, müssen davon weitere 10 - 30 % abgezogen werden (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.). Es ist angemessen, hier 25 % vom Einkommen abzuziehen. Die Herabsetzung um fast den höchsten vom Bundesgericht angegebenen Prozentsatz rechtfertigt sich aufgrund der sehr knappen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten. Damit ist von einem Einkommen von Fr. 287.-- auszugehen. Als Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des Tagessatzes muss weiter das Einkommen errechnet werden, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68). Das ermittelte monatliche Einkommen ist durch den Divisor "30" zu teilen, woraus sich ein tägliches Nettoeinkommen von rund Fr. 9.50 ergibt. Der Tagessatz ist nach Ermessen des Gerichts auf Fr. 10.-- festzulegen. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Angeklagten auferlegt wird, beläuft sich damit auf Fr. 1'200.-- (120 x Fr. 10.--).
Damit ist auch die bundesgerichtliche Vorgabe eingehalten, dass der Betrag des Tagessatzes grundsätzlich nicht weniger als Fr. 10.-- betragen darf. Es zeigt sich auch, dass bei einem Angeklagten, der in einigermassen geregelten Verhältnissen lebt, bei konkreter Berechnung des Lebensaufwandes der Tagessatz ohnehin kaum je unter die geforderten Fr. 10.-- zu liegen käme.
II. Kammer, 2. März 2010 (21 09 123)