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Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2009 21 09 108.2 (2009 I Nr. 56)

29. Oktober 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·308 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 40 Abs. 1 JStG; Art. 19 Abs. 2 ZGB. Bejahung der Prozessfähigkeit eines jugendlichen Angeschuldigten in Bezug auf die Frage seiner Unterbringung. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 29.10.2009 Fallnummer: 21 09 108.2 LGVE: 2009 I Nr. 56 Leitsatz: Art. 40 Abs. 1 JStG; Art. 19 Abs. 2 ZGB. Bejahung der Prozessfähigkeit eines jugendlichen Angeschuldigten in Bezug auf die Frage seiner Unterbringung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 40 Abs. 1 JStG; Art. 19 Abs. 2 ZGB. Bejahung der Prozessfähigkeit eines jugendlichen Angeschuldigten in Bezug auf die Frage seiner Unterbringung.

====================================================================== Im Rekursverfahren vor Obergericht focht der bald 17-jährige Rekurrent seine vorsorgliche Unterbringung gemäss § 205 StPO an, wobei er die Vollmacht seiner Verteidigerin selbst unterzeichnet hatte. Das Obergericht bejahte im Rekursverfahren seine Prozessfähigkeit.

Aus den Erwägungen: Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Vernehmlassung den Umstand, dass die Vollmacht der Verteidigerin nur durch den betroffenen Jugendlichen unterzeichnet ist. Für eine rechtsgültige Mandatierung sei die Zustimmung der Vormundin notwendig. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Solange eine unmündige Person urteilsfähig ist, vermag sie selbstständig (d.h. auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters) Rechte wahrzunehmen, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Dazu gehören auch die prozessualen Rechte eines Beschuldigten. Prozessfähig im Strafverfahren ist daher auch der urteilsfähige Unmündige (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 40 N 28). Dieser kann selbstständig oder durch einen selbst gewählten Vertreter handeln, um seine Rechte im Verfahren zu wahren (vgl. Michel Cottier, Subjekt oder Objekt? Die Partizipation von Kindern in Jugendstraf- und zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren, Bern 2006, S. 83; BGE 120 Ia 369). So ist denn auch im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) festgehalten, dass der Jugendliche oder die gesetzlichen Vertreter jederzeit das Recht haben, einen Verteidiger zu bestellen (Art. 40 Abs. 1 JStG). Dass der jugendliche Rekurrent in Bezug auf die Frage seiner Unterbringung urteilsfähig ist, wird von keiner Seite in Frage gestellt. Seine Prozessfähigkeit ist damit zu bejahen, weshalb die eingereichte Vollmacht der Verteidigerin ausreichend ist.

II. Kammer, 29. Oktober 2009 (21 09 108)

21 09 108.2 — Luzern Obergericht II. Kammer 29.10.2009 21 09 108.2 (2009 I Nr. 56) — Swissrulings