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Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97

5. Mai 2008·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·11,182 Wörter·~56 min·2

Zusammenfassung

Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 05.05.2008 Fallnummer: 21 07 97 LGVE: Leitsatz: Art. 123 StGB. Einfache Körperverletzung durch tätlichen Angriff auf Schiedsrichter. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Dem Präsidenten des FC Sion, X., war vorgeworfen worden, er habe im Anschluss an das Challenge-League Spiel Kriens gegen Sion vom 5. Dezember 2004 sowohl den Schiedsrichter als auch einen der Linienrichter tätlich angegriffen und verletzt. Das Amtsgericht hatte X. hinsichtlich des Vorfalls um den Schiedsrichter der einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen, sah es aber nicht als erwiesen an, dass der Tritt in den Unterleib des Linienrichters von X. verübt wurde, weshalb es ihn von diesem Vorwurf freisprach. Dieser Beurteilung schloss sich das Obergericht im Appellationsverfahren nach umfassender Würdigung der Beweislage an. X. wurde zu einer (bedingt vollziehbaren) Geldstrafe von Fr. 28'000.-- (35 Tagessätze à Fr. 800.--) nebst einer (sofort zahlbaren) Busse von Fr. 8'000.-- verurteilt, wobei die Erhöhung der Geldstrafe im Vergleich zur Vorinstanz wegen des mittlerweile gestiegenen Einkommens des Angeklagten erfolgte.

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Sachverhalt

A. Am Nachmittag des 5. Dezember 2004 fand im Fussballstadion Kleinfeld in Kriens ein Fussballspiel der Schweizer Challenge League zwischen dem SC Kriens und dem FC Sion statt. Der Privatkläger A. war Schiedsrichter, der Privatkläger B. einer der beiden Linienrichter dieser Partie. Der Angeklagte verfolgte das Spiel in seiner Funktion als Präsident des FC Sion, wobei er von A. in der 82. Spielminute wegen einer angeblichen Schiedsrichterbeleidigung aus der so genannten "technischen Zone" am Spielfeldrand, welche für die Trainer, Ersatzspieler und Funktionäre des jeweiligen Teams bestimmt ist, verwiesen wurde. In der 94. Spielminute entschied A. beim Spielstand von 2:1 für den FC Sion wegen eines Handspiels auf Strafstoss für den SC Kriens. Unmittelbar nachdem dieser Strafstoss ausgeführt und verwertet worden war, pfiff er das Spiel ab; das Endergebnis lautete somit 2:2. Nach unbestritten gebliebener Darstellung stürmten nach Spielende um die 50 Supporter des FC Sion das Spielfeld und rannten in Richtung des Spielereingangs. Auf Anraten eines Securitas-Mitarbeitenden eilten der Schiedsrichter sowie der Linienrichter C. in Richtung Kabinen, um sich vor den Fans in Sicherheit zu bringen. Im Bereich des Übergangs vom Rasen zum Korridor, der zu den Garderoben führt, wurde A. durch Beinstellen zu Fall gebracht, wobei er sich eine Thoraxkontusion mit Rippenprellung im Bereich des linken Hemithoraxes zuzog. Kurze Zeit später wurde der Linienrichter B. durch einen Tritt in den Genitalbereich niedergestreckt. Beide Geschädigten beschuldigen den Angeklagten, diese Übergriffe verübt zu haben. Für Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Untersuchungsakten, auf den Entscheid des Amtsstatthalteramts Luzern sowie auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

B. Mit Entscheid vom 7. März 2006 sprach der Amtsstatthalter von Luzern-Land den Angeklagten der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. und von B. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit sechs Wochen Gefängnis, bedingt vollziehbar.

Da der Angeklagte diesen Entscheid nicht annahm, wurde die Untersuchung gemäss Antrag der Verteidigerin ergänzt. Mit Entscheid vom 6. September 2006 bestätigte der Amtsstatthalter von Luzern-Land Schuldbefund und Strafe gemäss der ersten Strafverfügung.

C. Da der Angeklagte auch die zweite Strafverfügung des Amtsstatthalters nicht annahm, gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht Luzern-Land. Dieses fällte am 1. Mai 2007 das folgende Urteil:

1. X. wird schuldig gesprochen der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens.

2. X. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B. freigesprochen.

3. X. wird mit einer Geldstrafe von Fr. 24'500.-- (35 Tagessätze à Fr. 700.--), bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- bestraft.

4. Dem Grundsatz nach wird festgehalten, dass X. dem Privatkläger A. Schadenersatz zu leisten hat. Zur masslichen Festsetzung dieses Anspruchs wird A. an den Zivilrichter verwiesen.

5. Die Zivilforderungen des Privatklägers B. werden abgewiesen.

6. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen.

7. X. hat dem Amtsgericht Luzern-Land 2/3 der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- sowie 2/3 der amtlichen Untersuchungskosten von Fr. 12'638.70, insgesamt Fr. 9'425.80 zu bezahlen und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen. Er hat dem Privatkläger A. eine Parteikostenentschädigung von Fr. 14'779.65 zu bezahlen.

Der Privatkläger B. hat dem Amtsgericht Luzern-Land 1/3 der Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- sowie 1/3 der amtlichen Untersuchungskosten von 12'638.70, insgesamt Fr. 4'712.90 zu bezahlen und seine eigenen Anwaltskosten zu tragen.

8. Die Übersetzungskosten vor Amtsgericht von Fr. 149.90 gehen zu Lasten des Staates.

9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Zustellung)

D. Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte fristgerecht Appellation ein und stellte folgende Anträge:

1. Die Ziffern 1, 3, 4 und 7 des Urteils vom 1. Mai 2007 seien aufzuheben.

2. Der Angeklagte sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A., begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens, freizusprechen.

3. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers A. sei abzuweisen.

4. Folgende Zeugen seien zur Situation nach dem Schlusspfiff und zum Zusammenstoss zwischen dem Angeklagten und Herrn A. einzuvernehmen: - Z1, Sion - Z2, Lausanne - Z3, Lausanne - Z4, Hirzel - Z5, Bassecourt

5. Die Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Sturz von A. seien in Anwesenheit von Herrn Z6 und des Angeklagten vor Ort im Fussballstadion Kleinfeld, Kriens, zu rekonstruieren.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Privatkläger.

Auf die Begründung dieser Anträge wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen näher einzugehen sein.

E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Anschlussappellation und stellte folgende Anträge:

1. a) Der Angeklagte sei der mehrfachen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. sowie von B. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens, schuldig zu sprechen.

b) Der Angeklagte sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 700.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 8'000.-- zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen.

3. Dem Angeklagten seien in allen Instanzen sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Auf die Begründung dieser Anträge wird wiederum - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Die Privatkläger reichten gegen das erstinstanzliche Urteil kein Rechtsmittel ein.

F. Am 26. Oktober 2007 liess der Angeklagte die folgenden Beweisanträge stellen:

1. Das vom SC Kriens beim Fussballverband eingereichte Bildmaterial (Amateurvideos, Fotos, etc.) sei zu edieren.

2. Folgende Zeugen seien zur Situation während des fraglichen Spiels und nach dem Schlusspfiff, zum Verhalten des Angeklagten und zum Zusammenstoss zwischen dem Angeklagten und Herrn A. einzuvernehmen: - Z1, Sion - Z2, Lausanne - Z3, Lausanne - Z4, Hirzel

3. Zwischen Herrn Z6 und dem Angeklagten sei eine Konfrontation durchzuführen.

4. Die von Z6 anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 27. Juni 2005 geschilderten Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Sturz von Herrn A. seien in Anwesenheit von Herrn Z6 und des Angeklagten vor Ort im Fussballstadion Kleinfeld, Kriens, zu rekonstruieren.

5. Folgende Zeugen seien zu der von Herrn Z7 an Herrn B. begangenen Körperverletzung untersuchungsrichterlich einzuvernehmen: - Z8, Saxon - Z9, Martigny-Croix - Z10, Martigny

6. Herr Z5, Bassecourt, sei als Zeuge zu seinen Wahrnehmungen nach dem Schlusspfiff untersuchungsrichterlich einzuvernehmen.

7. Die Einreichung weiterer Beweismittel wird ausdrücklich vorbehalten.

G. Mit Eingabe vom 5. November 2007 stellte der Rechtsvertreter des Privatkläger A. seinerseits die folgenden Beweisanträge:

Folgende Zeugen seien zur Situation während des fraglichen Spiels und nach dem Schlusspfiff, zum Verhalten des Angeklagten sowie zum absichtlichen Beinstellen des Angelangten gegenüber A. einzuvernehmen: - Z11 und Z12, Kriens - Z13 und Z14, Kriens

Auf die Begründung der genannten Beweisanträge und deren Beurteilung durch das Obergericht wird nachfolgend im Beweispunkt (E. 1) einzugehen sein.

H. Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 3. Dezember 2007 bestätigte der Angeklagte seine Appellationsanträge und begründete sie. Auch der Staatsanwalt hielt an den gestellten Anträgen der Anschlussappellation fest und begründete sie. Der Privatkläger A. liess durch seinen Vertreter beantragen, der Angeklagte sei der einfachen Körperverletzung zu seinen Lasten schuldig zu sprechen und dem Grundsatz nach zu Schadenersatz an ihn zu verpflichten, die prozessualen Anträge des Angeklagten vom 26. Oktober 2007 seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten.

Auf die Begründung all dieser Anträge wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.

Erwägungen

1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Von Amtes wegen wurde der den Angeklagten betreffende Strafregisterauszug auf Aktualität hin überprüft. An der Appellationsverhandlung vom 3. Dezember 2007 wurde der Angeklagte ergänzend zu seiner Person und zur Sache befragt. Die von ihm aufgelegten Urkunden wurden ans Recht genommen. Des Weiteren reichte der Angeklagte auf Aufforderung hin seine Steuererklärung für das Jahr 2006 ein. Mit Bezug auf den Beweisantrag der Verteidigung, es sei das vom SC Kriens beim Fussball-Verband eingereichte Bildmaterial zu edieren, führte die obergerichtliche Referentin ein Telefonat mit dem Sekretariat des Schweizerischen Fussballverbandes zur Klärung der Frage, ob und welche aussagekräftigen Unterlagen dort vorhanden seien. Die davon erstellte Aktennotiz wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 liess der Angeklagte dem Obergericht mitteilen, dass er an seinem Editionsantrag festhalte. In der Folge liess das Obergericht beim Schweizerischen Fussballverband sämtliches Bildmaterial edieren, das vom SC Kriens im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 5. Dezember 2004 eingereicht worden war. Bezüglich der edierten Unterlagen wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt. Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 nahm die Verteidigerin zum edierten Bildmaterial Stellung. Darin machte sie geltend, beim vom Fussballverband ans Recht gelegten Material handle es sich offensichtlich nicht um das vom SC Kriens eingereichte Bildmaterial. Deshalb sei beim Schweizerischen Fussballverband noch einmal das Bildmaterial, welches der SC Kriens unmittelbar nach dem Spiel sowie mit Schreiben vom 14. Dezember 2004 eingereicht habe, einzufordern bzw. der Fussballverband habe über den Verbleib dieses Materials Auskunft zu geben und zum Schreiben des SC Kriens vom 14. Dezember 2004 Stellung zu nehmen. Weiter ergebe sich aus dem TV-Bericht im "Sportpanorama" auf SF 1, dass Tele Tell offensichtlich über Bildmaterial verfüge; dieses sei ebenfalls zu edieren. In der Folge forderte das Obergericht die Swiss Football League (an welche das erwähnte Schreiben des SC Kriens vom 14. Dezember 2004 gerichtet war) auf, das vom SC Kriens eingereichte Bildmaterial zu edieren. Dieser Aufforderung leistete die Swiss Football League Folge. Mit Eingabe vom 25. Februar 2008 nahm die Verteidigung auch zu diesem Material Stellung.

Damit ist der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt. Die zusätzlich gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt.

1.1. Was die beantragten Zeugen betrifft, so ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsbehörden im Verlauf des aufwändigen Strafverfahrens eine Vielzahl von Personen zu den zu beurteilenden Vorfällen befragt haben. Vom Amtsstatthalter wurden nebst den direkt involvierten Personen (dem Angeklagten und den beiden Privatklägern) zehn weitere Personen ausführlich als Zeugen einvernommen. Es handelte sich dabei keineswegs nur um Personen aus Kreisen des SC Kriens; vielmehr stammen fünf der befragten Zeugen aus dem unmittelbaren Umfeld des FC Sion (die Spieler Z15 und Z16, die Funktionäre Z17 und Z18, sowie Z7, ein guter Bekannter des Angeklagten). Mit den betroffenen Opfern war keiner der Zeugen bekannt. Die Verteidigerin bringt vor, mit den zusätzlich beantragten Zeugen könne belegt werden, dass der Angeklagte anlässlich des fraglichen Spiels nicht aussergewöhnlich erregt oder aufgebracht gewesen sei und dass es sich beim Zusammenstoss zwischen dem Angeklagten und A. um einen Unfall gehandelt habe. Überdies könnten die Zeugen bestätigen, dass A. in der Garderobe nach dem Spiel geäussert habe, er wisse nicht, wie es zum Zusammenstoss gekommen sei. Aufgrund der verschiedenen, im Wesentlichen übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen, die sich bereits bei den Akten befinden, ist der Hergang des Zusammenstosses, soweit er für die Schuldfrage relevant ist, erstellt (vgl. dazu nachstehend E. 2). Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass sämtliche Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten. Es besteht daher keinerlei Anlass, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Bei den vom Angeklagten zusätzlich beantragten Entlastungszeugen handelt es sich um Personen, die nicht selber direkt im Geschehen involviert waren. Zudem liegen die zu beurteilenden Ereignisse bereits über drei Jahre zurück, weshalb die Zuverlässigkeit neuer Angaben dazu auch unter diesem Aspekt - im Vergleich zu den aktenkundigen Aussagen - eingeschränkt wäre. Dass die neu beantragten Zeugen Aussagen über das nach dem Spiel in der Schiedsrichter-Garderobe geführte Gespräch zwischen A. und dem Schiedsrichter machen könnten, ist unglaubhaft. Z18, damaliger Funktionär beim FC Sion, sagte klar aus, dass sich dort (nebst ihm selber) lediglich A., der Angeklagte, der Kapitän des FC Sion (gemeint: Z16) sowie "ein blonder Linienrichter" (gemeint: C.) aufgehalten hätten. Die Aussagen von A. sowie von Z16 in diesem Zusammenhang stimmen damit überein. Unter diesen Umständen ist auf die von der Verteidigung beantragten Zeugenbefragungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten, da solche nichts am beweismässig bereits erhärteten Sachverhalt zu ändern vermöchten.

Abzulehnen ist sodann die beantragte Konfrontation des Angeklagten mit dem Zeugen Z6. Die Verteidigerin war bei der Einvernahme dieses Zeugen anwesend und machte von ihrem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, Gebrauch. Damit ist dem in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kodifizierten Anspruch Genüge getan (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2007.58 vom 23.11.2007 E. 5.3; BGE 118 Ia 462 E. 5aa; BGE 116 Ia 289 E. 3a S. 291), dies umso mehr, als die belastende Aussage des Zeugen Z6 nicht das einzige und ausschlaggebende Beweismittel darstellt (vgl. nachstehend E. 2).

Ausgangsgemäss verzichtet werden kann auf die von der Verteidigung zusätzlich beantragten Zeugen zum Vorfall um den Linienrichter B., da das Obergericht, wie noch zu zeigen sein wird, in diesem Punkt die zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Beweiswürdigung der Vorinstanz bestätigt (E. 3). Aus demselben Grund kann auch auf die Abnahme der vom Privatkläger A. beantragten Zeugenbeweise verzichtet werden.

1.2. Die Verteidigerin bringt sodann vor, ein Augenschein bzw. die Rekonstruktion des Sturzes von A. in Anwesenheit des Zeugen Z6 werde zeigen, dass es dem Zeugen gar nicht möglich gewesen sei, die von ihm geschilderten Vorkommnisse von seiner angegebenen Position aus zu beobachten. Sie folgert diese Behauptung aus dem Umstand, dass die ebenfalls auf der Tribüne sitzenden Journalisten den von Z6 geschilderten Vorfall nicht hätten beobachten können. Überdies habe der Zeuge selbst angegeben, er habe von seinem Platz aus nicht mehr gesehen, ob dem Schiedsrichter jemand beim Aufstehen geholfen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigerin besteht indessen keinerlei Grund für die Annahme, dass die detaillierten Angaben des Zeugen zum Geschehen nicht auf seiner eigenen Beobachtung beruhen würden. Auf die Frage, ob er von seinem Platz aus nahe bei der Pressetribüne die Geschehnisse im Bereich des Spielereingangs gut habe sehen können, gab Z6, ehemaliger Schiedsrichter-Inspizient, der das Spiel als Zuschauer verfolgte, als Zeuge unter Wahrheitspflicht an, dass dies der beste Platz sei und er eigens aufgestanden sei. Sein Augenmerk habe dem Schiedsrichter gegolten; so seien sie als Inspizienten instruiert worden. Diese Ausführungen sind glaubhaft. Insbesondere erscheint es nachvollziehbar, dass die Journalisten in der Nähe von Z6, welche sich eben nicht speziell auf den Schiedsrichter konzentrierten, den fraglichen, in Sekundenschnelle ablaufenden Vorfall nicht mitbekommen haben, zumal zum gleichen Zeitpunkt andere Schauplätze die Aufmerksamkeit der Zuschauer auf sich zu ziehen vermochten (anstürmende Sion-Anhänger, Scharmützel und Diskussionen zwischen Spielern und Funktionären, Polizei- und Securitas-Einsätze, usw.). Auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z6 spricht dessen Aussage, dass er nach dem Sturz des Schiedsrichters nicht mehr habe sehen können, ob diesem jemand beim Aufstehen geholfen habe. Bereits vor der Polizei hatte der Zeuge schlüssig ausgesagt, dass er nach dem Sturz des Schiedsrichters keine Sicht mehr gehabt habe. Wie Z6 nachvollziehbar ausführte, war ihm die Sicht durch eingreifende Securitas-Sicherheitskräfte verdeckt worden. Inwiefern diese absolut glaubwürdigen Aussagen durch einen Augenschein überprüft werden müssten, ist nicht ersichtlich, zumal sich die gute Sicht von den Tribünen-Sitzplätzen auf die Geschehnisse auf dem Rasen auch aus der bei den Akten befindlichen Fotographie ergibt.

1.3. Wie erwähnt, wurde das vom SC Kriens bei der Swiss Football League eingereichte Bildmaterial eingeholt. Die erste Edition erfolgte aufgrund des entsprechenden Antrags der Verteidigung fälschlicherweise beim Schweizerischen Fussballverband. Die Verteidigerin fordert zusätzlich die Edition von Bildmaterial durch den Fernsehsender Tele Tell. Dieser Antrag ist abzulehnen. Dazu ist festzustellen, dass im TV-Beitrag des "Sportpanorama" auf SF 1 vom 23. April 2006 offenbar ein Video vom Zentralschweizer Privatfernsehsender Tele Tell ausgestrahlt wurde. Wie die Verteidigerin selbst und zutreffend ausführt, ist darauf die Flucht des Schieds- und des Linienrichters in Richtung der Kabinen zu erkennen. Richtig ist auch, dass im Bereich vor dem Spielereingang eine Menschentraube zu sehen ist. Das strafrechtlich relevante Geschehen ist indessen nicht enthalten. Die Bilder sind überdies von sehr schlechter Qualität. Dass Tele Tell dem Schweizer Fernsehen einerseits solch minderwertiges Material abgegeben und anderseits diesem Sender bessere und aussagekräftigere Filmsequenzen über das eigentliche Tatgeschehen vorenthalten hätte, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu vermuten. Zu beachten ist, dass das konkrete inkriminierte Verhalten des Angeklagten im Zentrum des öffentlichen Interesses stand, wie der nachfolgenden Berichterstattung durch die Medien allgemein klar zu entnehmen ist. Hätte Tele Tell Bilder dieser entscheidenden Szenen gehabt, wäre SF DRS zweifellos damit bedient worden. Auch der Antrag der Verteidigerin, es könne "allenfalls der Ausschnitt im TV-Bericht über die Spielertraube im Bereich des Spielereingangs mit technischen Hilfsmitteln vergrössert werden", ist abzulehnen. Die Videosequenz ist, wie bereits erwähnt, von schlechter Qualität; das Getümmel nach dem Spiel im Bereich des Spielereingangs ist nur sehr unscharf zu erkennen. Durch eine Vergrösserung des Ausschnittes wird die Qualität des Videos nicht besser und es kann nicht erwartet werden, dass dadurch urteilsrelevante Details sichtbar würden.

2. Vorfall gegenüber A. 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass sich unmittelbar nach dem Schlusspfiff des genannten Fussballspiels zahlreiche Supporter und verschiedene Funktionäre des FC Sion unzufrieden mit dem Ergebnis bzw. der vorangehenden Elfmeter-Entscheidung des Schiedsrichters A. zeigten, das Spielfeld betraten und Diskussionen mit Exponenten des SC Kriens bzw. dem Schiedsrichter-Trio suchten. Es herrschten ein allgemeines Durcheinander, ja fast chaotische Zustände, wie sich aufgrund der verschiedenen aktenkundigen Aussagen ergibt und auch auf der Videosequenz vom Geschehen Sekunden nach dem Schlusspfiff zu erkennen ist. Aufgrund der Aktenlage erstellt und unbestritten ist weiter, dass Schiedsrichter A. sich zum Zeitpunkt unmittelbar nach Spielende im Bereich des Strafraums auf der linken Seite, von der Tribüne aus gesehen, befand. Er und der auf der Seite des Gäste-Sektors assistierende Linienrichter C. eilten kurze Zeit nach dem Schlusspfiff auf Empfehlung von Securitas-Mitarbeitenden in Richtung Kabine, um sich vor der herannahenden Menge aus dem Sion-Fansektor in Sicherheit zu bringen. Im Bereich des Spielereingangs bzw. zwischen den beiden technischen Zonen ("Ersatzbank") der Vereine hielten sich bereits der Linienrichter B., der auf dieser Seite im Einsatz war, sowie der Angeklagte auf. Letzterer fragte B., welcher Spieler des FC Sion den Hands-Elfmeter verursacht habe. Kurze Zeit später traf der einwärts rennende Schiedsrichter A. auf den Angeklagten und es kam zu einem Zusammenstoss. A. fiel zu Boden und zog sich dabei eine Thoraxkontusion mit Rippenprellungen zu. Weitere Einzelheiten zum unbestrittenen Sachverhalt können dem angefochtenen Urteil entnommen werden.

2.2. Umstrittener Sachverhalt Streitig ist, ob der Angeklagte den Schiedsrichter absichtlich durch Beinstellen zu Boden stürzen liess, wie das Opfer behauptet, oder ob der Angeklagte gemäss seiner eigenen Version A. ohne Absicht zu Fall brachte, als er entgegen kommenden Polizisten ausweichen wollte.

2.2.1. Das Amtsgericht würdigte die verschiedenen aktenkundigen Aussagen zum Vorfall und kam namentlich gestützt auf die belastenden Aussagen des Zeugen Z6 sowie der beiden Linienrichter, welche die Belastungen des Opfers A. bestätigten, zum Schluss, es bestünden keine ernsthaften Zweifel daran, dass der Angeklagte dem Schiedsrichter A. absichtlich das Bein gestellt und ihn so zu Fall gebracht habe.

2.2.2. Die Verteidigerin führt vor Obergericht aus, wie sich der Sachverhalt aus Sicht des Angeklagten abgespielt habe. Dieser habe sich nach Spielende im Bereich des Spielereingangs aufgehalten und habe auf die herannahenden Sion-Spieler gewartet. Schliesslich habe auch er beabsichtigt, das Spielfeld zu verlassen. Um zum Spielereingang zu gelangen, habe er immer wieder nach rechts und links ausweichen müssen. Hierzu habe er gerade im Moment, als A. im Laufschritt herannahte, einen Ausfallschritt gemacht, sodass der Schiedsrichter über sein Bein gestolpert und zu Fall gekommen sei. Er selbst sei ebenfalls umgefallen und auf A. gestürzt. Dies sei die Wahrheit.

2.3. Beweiswürdigung Gemäss § 182 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweisergebnisse nach freiem Ermessen (LGVE 1978 I Nr. 455 und 1980 I Nr. 607). Das Gericht entscheidet dabei frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Auffassung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es trifft sein Urteil unabhängig von der Zahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Form des Beweismittels. Das Gericht ist an eine sachgemässe Ausübung des Ermessens gebunden und soll gestützt auf logische Schlussfolgerungen, beruhend auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen, urteilen (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 3 ff. mit Hinweisen). Aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewinnen kann. Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; vgl. Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung, in: ZStrR 1981 S. 213 ff.). Die erwähnten Zweifel müssen im praktischen Leben ins Gewicht fallen. Es kann deshalb im Strafprozess nicht um den Nachweis "absoluter Wahrheiten" gehen; es genügt, wenn etwas als "über jeden vernünftigen Zweifel erhaben" dargetan wird (Hans Walder, Der Indizienbeweis im Strafprozess, in: ZStrR 1991 S. 300). Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen. Der Beweiswert einzelner Indizien kann verschieden sein. Einzelne können praktisch mit Sicherheit auf ein Beweisthema hinweisen, andere tun es nur mit einer gewissen (mehr oder weniger grossen) Wahrscheinlichkeit. Für den Fall, dass verschiedene Indizien auf eine Tat hinweisen, sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 54 N 12 ff. m.w.H.). Bei widersprechenden Aussagen eines Belastungszeugen und des Angeklagten hat nicht zwangsläufig ein Freispruch zu erfolgen. Vielmehr gilt es abzuklären, welche der Aussagen glaubhaft und realitätsnah sind (vgl. BGE 120 Ia 37).

2.3.1. Die Sachverhaltsversion der Verteidigung, wonach der Angeklagte seinen Ausfallschritt unabsichtlich bei einem Ausweichmanöver gemacht habe, wurde bereits vor Amtsgericht vorgebracht. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte bei seiner Befragung vor der Walliser Polizei in Martigny vom 17. Januar 2004 den Sachverhalt nicht so darstellte. Vielmehr führte er den Zusammenprall mit dem Schiedsrichter darauf zurück, dass er gestossen und nach rechts abgedrängt worden sei ("je suis bousculé et dévié sur ma droite"), worauf ein Mitglied des Schiedsrichtertrios beim Überholen an sein rechtes Bein gestossen und zu Boden gestürzt sei. Dieselbe Ansicht tat der Angeklagte auch in einem Schreiben vom 19. Januar 2005 kund, welches sich bei den Akten befindet ("M. A. a heurté ma jambe à un moment où j'ai été bousculé, ce qui a entraîné la chute de tous les deux à terre"). Erst bei der Befragung vom 2. Juni 2005 durch den Amtsstatthalter brachte der Angeklagte die Version mit dem seitlichen Ausfallschritt beim Ausweichen vor den Sicherheitskräften vor. Dieses Aussageverhalten des Angeklagten spricht nicht gerade für dessen Glaubwürdigkeit. Wie noch zu zeigen sein wird, stehen die Aussagen des Angeklagten über den Hergang des Geschehens zudem in mehrfacher Hinsicht in Widerspruch zu den aktenkundigen Aussagen der übrigen Beteiligten und Zeugen (nachstehend E. 2.3.2 - 2.3.4).

2.3.2. Die Beweiswürdigung hat sich auch im obergerichtlichen Verfahren hauptsächlich auf die aktenkundigen Aussagen der Parteien, Zeugen und sonstigen Befragten zu stützen. Das auf Antrag der Verteidigung beantragte Bildmaterial vermag die hier umstrittenen Fragen nicht zu klären, da auf keinem der Dokumente bzw. Bilder und Videos zu sehen ist, wie genau die beiden Spielleiter zu Fall gekommen sind. Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend beschrieben haben, gibt es indessen Aussagen von verschiedenen Zeugen, die den Angeklagten in Bezug auf den (unbestrittenen) Zusammenstoss mit dem Schiedsrichter belasten. Nachfolgend sollen diese Ausführungen einer nähren Betrachtung unterzogen werden, wobei auch auf die Argumente einzugehen sein wird, mit welchen die Verteidigung vor Obergericht die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen anzweifelt.

2.3.2.1. A. machte bezüglich der entscheidenden Szene im ganzen Verfahren klare und nachvollziehbare Aussagen. Vorab rapportierte er noch am gleichen Abend in seinem Schiedsrichterbericht zu Handen der Swiss Football League, dass er beim Laufen in Richtung Spielereingang ausserhalb des Spielfelds, aber noch auf dem Rasen, den Angeklagten passiert habe, welcher auf der rechten Seite gestanden sei. Als er (A.) auf Höhe des Angeklagten gewesen sei, habe dieser ihm absichtlich das Bein gestellt, so dass er hingefallen sei. Auch bei der Befragung durch die Polizei des Kantons Solothurn beschrieb A., dass er auf dem Weg Richtung Spielereingang den Angeklagten auf der rechten Seite stehend wahrgenommen habe. Er habe noch erkennen können, wie der Angeklagte das Bein herausgestreckt habe. Er habe aber nicht mehr ausweichen können und sei über dessen Bein gestolpert. In gleicher Weise beschrieb A. die entscheidenden Szene bei seinem Sturz auch vor dem Amtsstatthalter. Er fügte hinzu, dass er beim "Heranrennen" einen kurzen Blickkontakt mit dem Angeklagten gehabt habe.

Die Schilderung dieser Ereignisse erscheint auch insofern glaubhaft, als sie bezüglich der Position der beteiligten Personen mit der Aussage des Zeugen Z6 übereinstimmt. Dieser sagte aus, dass der Angeklagte von der Tribüne aus gesehen auf der linken Seite von A. gestanden sei. Die Blickrichtung des Angeklagten sei in Richtung des Schiedsrichters gewesen. Als der Schiedsrichter an ihm vorbei habe wollen, habe der Angeklagte mit seinem rechten Bein einen Ausfallschritt gemacht. Die Schilderung des Angeklagten, wonach er von der linken Seite her gekommen sei, findet demnach in den Akten keine Stütze und entspricht offensichtlich nicht dem realen Geschehen. Gesamthaft gesehen erscheinen die Aussagen von A. zum Vorfall als durchaus glaubwürdig, schlüssig und im Wesentlichen übereinstimmend.

Die Verteidigerin rügt, A. habe nach dem Vorfall in der Garderobe dem Angeklagten gegenüber gesagt, er habe auch nicht genau gesehen, wie es zum Sturz gekommen sei, und man habe sich mit einem Handschlag verabschiedet. Die Zeugen Z16 und Z18 hätten bestätigt, dass der Schiedsrichter in der Kabine dem Angeklagten keinen Vorwurf gemacht habe. Dass A. das Gespräch in der Schiedsrichterkabine nachträglich anders schildere, lasse vermuten, dass er sich habe instrumentalisieren lassen, damit "man" gegen den Angeklagten vorgehen könne. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Das Interesse an der vom Angeklagten vorgebrachten, jedoch vom Schiedsrichter A. bestrittenen Behauptung, ist evident. Soweit die Zeugen Z16 und Z18 Ähnliches vorgetragen haben, sind ihre Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu gewichten, handelt es sich doch bei beiden um damalige Angestellte des FC Sion, die zum Angeklagten als Präsident dieses Fussballclubs in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis standen. Ohnehin bestätigte Z16 die Behauptung des Angeklagten nicht vollumfänglich, sondern machte zum Gespräch in der Kabine nur sehr vage Angaben. Selbst wenn der Schiedsrichter sich unmittelbar nach dem Spiel - möglicherweise aus Angst - noch zurückhaltender als später im Untersuchungsverfahren geäussert hätte, vermöchte dies die Glaubwürdigkeit seiner Belastungen als solche nicht zu beeinträchtigen, zumal eine solche Zurückhaltung unmittelbar nach dem schmerzhaften Vorfall in der direkten Konfrontation mit dem Täter und mit zwei weiteren Vertretern des FC Sion nachvollzogen werden könnte. Es kann dazu auch auf die zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Amtsstatthalters vom 6. September 2006 verwiesen werden. Im Weiteren ist unerfindlich, inwiefern die in der "Neuen Luzerner Zeitung" zitierte Aussage des Schiedsrichters ("Nach Aussage A. s stellt sich ihm Sion-Präsident X. in den Weg und bringt ihn zu Fall", NLZ vom 7.12.2004 S. 37), im Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Schiedsrichters stehen sollte, wie das die Verteidigerin geltend macht.

2.3.2.2. Die Schilderung des Linienrichters B. über den Ablauf der entscheidenden Szene stimmt mit derjenigen von A. überein. B. beschrieb, wie er auf die beiden heranspurtenden Kollegen gewartet habe. A. sei vorne gelaufen, gefolgt vom Linienrichter C. Als A. auf der Höhe des Angeklagten gewesen sei, habe Letzterer zu seinem Erstaunen dem Schiedsrichter das Bein gestellt. Dieser sei dadurch zu Boden gestürzt. Auch B. gab an, dass der Angeklagte in Laufrichtung von A. gesehen auf der rechten Seite gestanden sei. Das Beinstellen habe er deswegen als absichtlich eingestuft, weil der Angeklagte dabei still gestanden sei und in Richtung von A. geschaut habe.

Die Verteidigung bringt vor, die Aussagen von B. seien widersprüchlich und tatsachenwidrig. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme habe er zu Protokoll gegeben, das Publikum habe sich auf Herrn A. gestürzt, als dieser auf dem Boden gelegen habe. Diese Aussage sei so ganz sicher nicht richtig. Zudem habe B. behauptet, der Angeklagte sei beim Zusammenstoss mit dem Angeklagten nicht gestürzt, was eindeutig dem Ergebnis der Ermittlungen widerspreche. Es könne dem Linienrichter somit auch nicht geglaubt werden, wenn er behaupte, der Angeklagte habe dem Schiedsrichter ein Bein gestellt. Die Aussage von B. vor der Kantonspolizei Graubünden, das Publikum habe sich auf A. gestürzt ("A. rimaneva a terra e il pubblico si avventava su di lui") mag tatsächlich überspitzt sein. Allerdings ist diese Aussage nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den gesamten Schilderungen des Linienrichters zu betrachten, der die Bedrohung des Schiedsrichtertrios durch die heranstürmende Fan-Menge bildlich beschrieb. Später konkretisierte der Linienrichter in der genannten Befragung, dass es der Angeklagte gewesen sei, der nach seinem Beinstellen den Schiedsrichter erneut angegangen habe. Ob danach noch weitere Personen über die am Boden Liegenden gestolpert sind, was die Aussage des Linienrichters zusätzlich abstützen würde, kann hier offen bleiben (vgl. aber immerhin die entsprechende Aussage des Zuschauers Z19). Was die Aussage betrifft, der Angeklagte sei nach dem Vorfall nicht zu Boden gegangen, so fällt auf, dass auch der Zeuge Z6 der gleichen Ansicht war. Allerdings schränkte dieser Zeuge - wie bereits dargestellt - ein, dass er die Szene in der Folge nicht mehr habe beobachten können. Offenbar wurde ihm die Sicht verdeckt (vgl. vorstehend E. 1.2). Es ist indessen durchaus vorstellbar, dass der Angeklagte nicht unmittelbar durch den Kontakt mit dem Schiedsrichter, sondern erst einen Moment später zu Fall gekommen ist, was im ganzen Durcheinander möglicherweise nicht alle Anwesenden mitbekommen haben. Dabei deutet einiges darauf hin, dass der Angeklagte nicht durch eine Rempelei oder einen Stoss von hinten, sondern dadurch zu Fall gekommen ist, dass er sich selber auf den am Boden liegenden A. stürzte und diesen attackierte. Dafür sprechen nebst den Aussagen von Linienrichter B. auch die detaillierten Angaben des Securitas-Angestellten Z20, der den Angeklagten wegzerrte und zu beruhigen versuchte. Darauf wird noch zurückzukommen sein (nachstehend E. 2.3.2.4).

2.3.2.3. Der ehemalige Schiedsrichterinspizient Z6 verfolgte das Spiel zwischen dem SC Kriens und dem FC Sion von der Tribüne aus und hatte von dort aus - wie bereits dargestellt wurde (vorstehend E. 1.3) - eine gute Sicht auf das Geschehen auf dem Rasen. Seine Beobachtungen der fraglichen Szenen nach dem Schlusspfiff schilderte er wie folgt:

"(¿) X. wollte ihn (gemeint: A. ) nicht vorbeilassen. Er hat sich mit der Brust in den Weg von A. gestellt. Der Schiedsrichter hat daraufhin einen Ausfallschritt nach rechts (von der Tribüne aus in Richtung Spielfeld gesehen), d.h. in Laufrichtung des Schiedsrichters aus gesehen nach links gemacht. In diesem Moment ist das lange Bein von X. gekommen. Dadurch ist A. in hohem Bogen zu Boden gestürzt und der Länge nach kopfvoran auf den Boden gestürzt. Danach habe ich nichts mehr gesehen, da Leute von der Securitas gekommen sind. Von meinem Platz aus konnte ich das weitere Geschehen nicht mehr verfolgen. (¿) X. ist von der Tribüne aus gesehen auf der linken Seite von A. gewesen. Die Blickrichtung von X. ist in Richtung des Schiedsrichters gewesen. X. hatte den Schiedsrichter im Auge. (¿) Wo der Schiedsrichter an X. vorbei wollte, hat er ganz klar einen Ausfallschritt gemacht. Dies war meiner Meinung nach eine klare Tätlichkeit des Präsidenten an dem Schiedsrichter. Vor diesem Ausfallschritt ist X. stillgestanden. (¿) Dies war das rechte Bein von Herrn X. (¿) Als A. gelaufen gekommen ist, ist das Bein schräg vor den Schiedsrichter gekommen. Das Bein hat klar den Schiedsrichter gesucht. Der Schiedsrichter hatte keine Chance auszuweichen. Er ist dann in hohem Bogen in Richtung Spielereingang gefallen. Von meinem Standort aus habe ich ihn dann nicht mehr gesehen. Was danach passiert ist, kann ich nicht mehr sagen. (¿)"

Die zitierten Aussagen sind detailliert, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und schlüssig. Wie bereits dargestellt, ist der geschilderte Ablauf durchaus mit den Aussagen der übrigen Belastungszeugen bzw. der Privatkläger vereinbar. Insbesondere stimmt auch die angegebene Position der beiden direkt Beteiligten mit den Ausführungen von A. und B. überein. Der Zeuge war 18 Jahre lang Schiedsrichterinspizient und war sich von dieser Tätigkeit her gewöhnt, sein Augenmerk auf den Unparteiischen zu richten. Seine den Angeklagten direkt belastenden Aussagen, die er als Zeuge unter Wahrheitspflicht gemacht hat, sind glaubwürdig. Dass er sich beim Einzeichnen des Tatortes wie auch beim Einschätzen der "Flugweite" des Schiedsrichters ("3 oder 4 Meter"; vgl. B.: "etwa einen Meter") leicht verschätzt haben mag, ändert daran nichts. Zu beachten ist dabei, dass der Schiedsrichter in vollem Lauf zu Fall gebracht wurde und kopfvoran hinfiel. Je nach dem, ob bei der Beurteilung der Weite eines solchen Sturzes der Kopf oder die Füsse als Referenzpunkt genommen werden, ergeben sich durchaus unterschiedliche Resultate.

2.3.2.4. Z20 stand an jenem Nachmittag für die Securitas als Haupteinsatzleiter im Einsatz, wobei er unter anderem die Funktion hatte, im Rahmen der Qualitätssicherung die Arbeitsausführung der Securitas zu kontrollieren. Nach dem Spiel übernahm er zusammen mit seinem Kollegen O. den Schutz der Schiedsrichter. Seine Beobachtungen schilderte er vor dem Amtsstatthalteramt wie folgt:

"(¿) Als ich selber zum Spielereingang gekommen bin - hinter den Schiedsrichtern und den Spielern - ist bereits ein Schiedsrichter am Boden gelegen. Ich kann nicht mehr sagen, welcher dies gewesen ist. Eine Person hat sich von rechts (Blickrichtung vom Spielfeld in Richtung Spielereingang) auf ihn gestürzt, als ob er ihn angreifen und zuschlagen wollte. Ich habe die Person gepackt und aufgestellt und bin mit ihr in Richtung Spielereingang in den Vorraum der Kabinen gegangen. Die Person hat sich relativ stark gewehrt und geflucht - so wie ich dies verstanden habe, einfach die französischen Wörter, die man halt so hört. Erst als ich ihn umgedreht habe, habe ich gesehen, dass diese Person X. gewesen ist. (¿)"

Diese Ausführungen stimmen überein mit den Angaben, die Z20 in seinem Arbeitsbericht/Rapport zwei Tage nach dem Spiel im Namen der Securitas erstellt hat. Dass es sich beim Mann, den Z20 gepackt und wegegeführt hat, um den Angeklagten handelt, kann aufgrund der Aktenlage als erstellt gelten. Z20 gab auf die entsprechende Frage an, er habe den Angeklagten vor diesem Zeitpunkt bereits vom Aussehen her gekannt, da dieser ja vorher am Spielfeldrand gestanden sei und "so blöd getan" habe. Überdies kann es sich beim am Boden liegenden Schiedsrichter nur um A. gehandelt haben. B., der ebenfalls zu Fall kam, wurde von Z21 aufgefangen und betreut. Dass sich jemand auf ihn gestürzt hätte, wird von niemandem behauptet. Überdies haben auch andere Zeugen beobachtet, dass der Angeklagte von Securitas-Angestellten beruhigt werden musste. Der Angeklagte selber antwortete auf die Frage, ob ihn Z20 von der Securitas nach dem Zusammenstoss mit A. gepackt und zum Kabinengang habe bringen müssen, sehr unbestimmt ("Ich weiss nicht. Wir wurden alle in Richtung des Eingangs gestossen. [¿]").

Auch wenn der Zeuge Z20 den Sturz des Schiedsrichters nicht mitbekommen hat, fügt er mit seinen Beobachtungen unmittelbar nach dem Vorfall doch einen weiteren, wichtigen Mosaikstein zur Rekonstruktion des relevanten Sachverhalts hinzu. Durch seine Angaben über das aggressive Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Schiedsrichter unmittelbar nach dessen Sturz wird die Beobachtung der Privatkläger bzw. des Zeugen Z6, wonach der Angeklagte den Zusammenprall mit dem Schiedsrichter mit voller Absicht herbeiführte, klarerweise gestützt. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Ausführungen von Z20, der seine Angaben als Einsatzleiter der Securitas in seinem Rapport sowie als Zeuge unter Wahrheitspflicht gemacht hat, nicht den Tatsachen entsprechen sollten.

2.3.2.5. Im Weiteren macht die Verteidigerin geltend, die Schilderung des Linienrichters C. erscheine als frei erfunden. Dieser habe zuerst angegeben, er könne zum Vorfall keine Angaben machen, habe dann aber, nachdem ihm der Sachverhalt dargelegt worden sei, behauptet, er hätte gesehen, wie der Angeklagte dem Schiedsrichter A. ein Bein gestellt habe, wobei dies nach seiner Beurteilung absichtlich erfolgt sei. Diese Argumentation trifft im Grundsatz zu. In der Tat ist der dargestellte Widerspruch im Aussageverhalten des zweiten Linienrichters nicht von der Hand zu weisen. Auf die Aussagen von C., der ohnehin nur von der Polizei und nicht vor dem Amtsstatthalteramt befragt worden ist, braucht aber angesichts der bestehenden Beweislage ohnehin nicht abgestellt zu werden.

Aus dem gleichen Grund ist auch nicht weiter auf die Rüge der Verteidigung einzugehen, die Darstellung des Zeugen Z22 sei als widersprüchlich und tatsachenfremd anzusehen. Es gibt, wie aufgezeigt, genügend andere Aussagen von Zeugen und Beteiligten, die die Schuld des Angeklagten am Sturz des Schiedsrichters belegen. Auch das Amtsgericht stellte bei seiner Beweiswürdigung kaum auf die Aussagen von Z22, sondern im Wesentlichen auf jene von Z6 sowie jene der Spielleiter ab.

Die Kritik der Verteidigung an der Aussage des Zuschauers Z19, der polizeilich befragt wurde, kann indessen nicht geteilt werden. Dessen Sachverhaltsschilderungen erscheinen durchaus als mit den Beobachtungen der übrigen Zeugen vereinbar, wobei die Frage, wie viele Leute zum Sturz gekommen sind, wie bereits erwähnt, gar nicht urteilsrelevant ist. Richtig ist, dass Z19 nicht erkennen konnte, wer der Urheber des Angriffs gegenüber dem Schiedsrichter war. Von Gewicht ist seine Aussage aber insoweit, als auch er beobachtete, dass der Schiedsrichter "ganz klar zu Fall gebracht" wurde, dass es sich dabei also nicht einfach um ein Missgeschick handelte.

2.3.3. Für eine absichtliche Tathandlung spricht sodann auch der Umstand, dass sich der Angeklagte entgegen seiner Behauptung massiv über die Entscheidungen des Schiedsrichters und über den Ausgang des Spiels aufgeregt und seinen grossen Ärger auch nach aussen hin klar zum Ausdruck gebracht hatte. Bereits während des Spiels drückte er seinen Unmut verschiedentlich durch Gestik und Zurufe aus, und in der 82. Spielminute musste er wegen einer vom Linienrichter gemeldeten Schiedsrichterbeleidigung sogar aus der technischen Zone des FC Sion weggewiesen werden. Die Stimmung war also offensichtlich und entgegen den anders lautenden Darstellungen des Angeklagten sehr emotionsgeladen.

2.3.4. In Würdigung aller aktenkundigen Aussagen besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass der Angeklagte den unbestrittenen Zusammenstoss mit dem in Richtung Garderoben stürmenden Schiedsrichter mit voller Absicht herbeiführte, indem er sich diesem in den Weg stellte und ihn über sein gestrecktes Bein fallen liess. Weiter kann es als erstellt gelten, dass der Angeklagte sich hernach auf das am Boden liegende Opfer stürzte, worauf er vom Securitas-Einsatzleiter Z20 weggezerrt und zum Kabineneingang geführt wurde.

Massgebend für diese Beweiswürdigung sind insbesondere die übereinstimmenden Aussagen der beiden Opfer A. und B. sowie die glaubwürdigen Beobachtungen der Zeugen Z6 in Verbindung mit jenen des Securitas-Einsatzleiters Z20 (vorstehend E. 2.3.2). Im Gegensatz dazu ist die Darstellung des Angeklagten, wonach er vom Spielereingang herkommenden Polizisten ausgewichen und dabei von hinten in den Rücken gestossen worden sei, bei welcher Gelegenheit A. über sein Bein gestolpert sei, wenig glaubwürdig. So wurde seine Behauptung, er habe A. nicht gesehen, weil er in Richtung Garderobe/Tribüne geblickt habe, durch die vorstehend zitierten Zeugenaussagen klar widerlegt. Sodann war der Angeklagte, der sich nach Spielschluss ja bereits im Bereich der Seitenlinie aufgehalten und kurz vor dem Vorfall noch mit dem Linienrichter B. gesprochen hatte, anders als der Schiedsrichter A. bzw. der Linienrichter C. nicht im Laufschritt in Richtung Ausgang befindlich, weshalb es für ihn keinerlei Anlass für ein derart brüskes Ausweichmanöver gegeben hätte. So gab auch Z6 in Übereinstimmung mit B. dem Untersuchungsrichter zu Protokoll, der Angeklagte sei gestanden, als A. stürzte. Auch die ursprüngliche Version des Angeklagten, er sei (vor dem Zusammenprall) von hinten gestossen worden, findet keine Stütze in den Aussagen der verschiedenen befragten Personen.

3. Vorfall gegenüber B. 3.1. Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass B. im Anschluss an das Spiel zwischen dem SC Kriens und dem FC Sion ebenfalls im Bereich des Übergangs des Spielfelds zum Spielereingang einen Fusstritt in die Genitalien erhielt. Der Tritt war derart heftig, dass B. ohnmächtig wurde und laut ärztlichem Zeugnis ca. fünf Minuten lang nicht ansprechbar war. Das Opfer erlitt beim Vorfall eine Kontusion mit Bluterguss am Hodensack.

3.2. Umstrittener Sachverhalt Umstritten ist, wer dem Linienrichter diesen schmerzhaften Tritt versetzt hat. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls der Angeklagte für diese Tat verantwortlich, was dieser jedoch konsequent in Abrede stellt.

3.2.1. Das Amtsgericht Luzern-Land erachtete die Täterschaft des Angeklagten hier nicht als nachgewiesen und sprach ihn vom entsprechenden Schuldvorwurf frei. Kurz zusammengefasst wies die Vorinstanz zur Begründung des Freispruchs darauf hin, dass ausser dem Opfer B. niemand der vielen Anwesenden den Angeklagten als Täter habe identifizieren können, obwohl sich viele der Zeugen in unmittelbarer Nähe des Angeklagten aufgehalten hätten. Überdies erscheine das Zeitfenster für eine solche Handlung als zu eng, wenn man bedenke, dass der Angeklagte unmittelbar nach dem Übergriff auf A. am Kragen gepackt und weggeführt worden sei. Zudem hätte nach der Ansicht des Amtsgerichts zumindest Z20, der den Angeklagten weggeführt hatte, diesen Tritt sehen müssen. Weiter unterscheide sich die Sachverhaltsdarstellung von B. von derjenigen des Zeugen Z21. Vor diesem Hintergrund erscheine die Darstellung des Angeklagten als insgesamt glaubwürdig, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser mit dem Tritt gegen B. nichts zu tun gehabt habe.

3.2.2. Die Staatsanwaltschaft macht zur Begründung ihrer Anschlussappellation geltend, dass die belastenden Aussagen von B. widerspruchsfrei und glaubwürdig seien. Der von ihm geschilderte Ablauf des Geschehens sei durchaus möglich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er den Angeklagten wider besseres Wissen zu Unrecht hätte belasten sollen. Als Täter komme keine andere Person als der Angeklagte ernsthaft in Frage. Die Darstellung des Privatklägers B. werde nicht zuletzt auch durch das Motiv des Angeklagten gestützt. Dieser hätte sich zu Recht über den verpassten Aufstieg geärgert.

Die Verteidigerin erachtet es demgegenüber als erwiesen, dass der Angeklagte B. nicht getreten habe. Insbesondere seien auch die Aussagen des Zeugen Z7 zu berücksichtigen.

3.3. Beweiswürdigung In rechtlicher Hinsicht kann vorab auf die allgemeinen Ausführungen zur Beweiswürdigung bei der Erörterung des Vorfalls um A. verwiesen werden (vorstehend E. 2.3).

3.3.1. Der Privatkläger B. beschrieb vor dem Amtsstatthalter seine Erinnerung an den ihn betreffenden Vorfall wie folgt:

" (¿) Als ich gesehen habe, dass der Schiedsrichter am Boden lag, ging ich zu ihm. Ich habe gesehen, wie schon Leute über den Schiedsrichter sprangen. Ich wollte mich mit der rechten Hand schützen und mit der linken Hand habe ich versucht, A. aufzuhelfen. In diesem Moment habe ich gesehen, dass irgend eine Person, vielleicht ein Securitas, versucht hat, X. zurückzuhalten. In diesem Moment hat X. gekickt (einen Fusstritt gemacht). Ich weiss nicht, ob X. mich oder A. treffen wollte. Er hat mich voll in die "Eier" getroffen. (¿) Ich habe dann mein Bewusstsein verloren, als ich aufwachte, war ich im Samariterzimmer des SC Kriens."

Der Angeklagte bestritt die Vorwürfe des Privatkläger B. während des ganzen Strafverfahrens vehement und konsequent.

3.3.2. Ausser dem Linienrichter B. fanden sich keine Zeugen, welche den Angeklagten als Täter dieses Übergriffes beobachten. Als am tatnächsten anzusehen ist Z21, der beim fraglichen Spiel als Torhütertrainer des SC Kriens zu den Funktionären gehörte. Dieser schilderte seine Beobachtungen rund um den Linienrichter vor der Polizei und später vor dem Amtsstatthalteramt. Z21 gab an, dass er den Vorfall um Schiedsrichter A. nicht habe beobachten können. Er habe nur gesehen, was mit B. passiert sei. Dieser habe sich zwischen den Mitarbeitern der Securitas hindurch "geschlängelt". Dann habe er von hinten einen Fusstritt in die Genitalien bekommen. Er habe nicht erkennen können, wer dem Linienrichter diesen Tritt verpasst habe, habe aber gesehen, dass diese Person jene blaue Wärmejacke getragen habe, wie sie die Funktionäre und Ersatzspieler des FC Sion getragen hätten. Er habe sich nicht auf die tretende Person konzentriert, weil B. auf ihn zugetorkelt sei und er ihn aufgefangen habe. Auf Nachfrage hin bestätigte der Zeuge, dass der Tritt von hinten, d.h. durch die Beine von B. hindurch gekommen sei. Der Tritt sei so stark gewesen, dass es den Linienrichter in die Höhe gehoben habe.

3.3.3. Das Obergericht geht aufgrund des Beweisergebnisses davon aus, dass der Übergriff am Linienrichter nur wenige Sekunden nach dem Beinstellen des Angeklagten zum Nachteil des Schiedsrichters erfolgt sein muss. Darauf deuten insbesondere die Aussagen des Schiedsrichters A. hin ("Nach meinem Sturz beim Aufstehen hörte ich Schreie, als ich mich umdrehte, sah ich meinen SRA 1 bewusstlos am Boden liegen" bzw. "X., welcher mir den Haken stellte, fiel in der Folge auf mich hinauf. Wir waren einen Moment lang fast ineinander verkeilt. Beim Aufstehen hielt mich jemand am Arm fest. Als ich stand, hörte ich ein Geschrei. Ich drehte mich um und sah den Assistenten B. bewusstlos am Boden liegen). Mit Blick auf diese Ausführungen ist die von der Vorinstanz erwähnte Aussage des Arztes Dr. med. D., wonach er bei der Betreuung des Linienrichters den Schiedsrichter A. vor sich habe stürzen sehen, wohl als Irrtum zu qualifizieren. Dies ist indessen insoweit für den vorliegenden Fall nicht von Relevanz, als diese Aussage noch viel weniger mit der Sachverhaltsdarstellung des Linienrichters B. zu vereinbaren wäre. Weiter ist festzuhalten, dass ausser dem Opfer B. niemand der Befragten beide der zu untersuchenden Vorfälle beobachten konnte, was klar dafür spricht, dass diese Ereignisse räumlich gesehen in einem gewissen Abstand passiert sind. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte nach seinem Angriff auf den Schiedsrichter am Boden lag und danach von Z20 weggeführt wurde, erscheint es als unwahrscheinlich, dass der Angeklagte dem Linienrichter - unbeobachtet von allen Beteiligten und Zuschauern - einen Tritt hätte verpassen können. Das Amtsgericht weist in diesem Zusammenhang überzeugend darauf hin, dass sich die gesamte Aufmerksamkeit nach dem Sturz des Schiedsrichters auf die Beteiligten richten musste, weshalb ein Tritt des Angeklagten gegen B. kaum unbemerkt geblieben wäre. Zudem hat der Zeuge Z21 unter Wahrheitspflicht glaubwürdig ausgesagt, dass der Tritt von hinten gekommen sei, weshalb es fraglich erscheint, ob der Linienrichter den Täter wirklich hat erkennen können. Dessen diesbezüglich klaren, den Angeklagten unmissverständlich belastenden Aussagen müssen indessen nicht auf böser Absicht beruhen. In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass das Gedächtnis dazu neigt, mehrere Vorfälle von relativ hoher Ähnlichkeit in der Erinnerung zu einem einzigen Vorfall zusammenzuziehen (sog. "Verschmelzung"; vgl. Hansjürg Jester, Die Glaubwürdigkeitslehre, in: Informationen, Referate und Aufsätze aus der Bernischen Justiz, Bern 1998, S. 21 ff.). Diese Möglichkeit erscheint hier umso nahe liegender, wenn man bedenkt, dass das Gedächtnis in Bezug auf das unmittelbar vor einer Bewusstlosigkeit Geschehene erhebliche Minderleistungen erbringt.

Nach dem Gesagten sind an der Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich des Angriffs auf B. jedenfalls gewichtige Zweifel angebracht, so dass sich eine diesbezügliche Verurteilung nicht mit dem Beweiswürdigungsgrundsatz "in dubio pro reo" vereinbaren liesse. An dieser Beweiswürdigung vermögen auch die Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Anschlussappellation nichts zu ändern. Insbesondere reicht die Tatsache, dass der Angeklagte ein Motiv für die fragliche Tat gehabt hätte, was er bei seinem Angriff auf den Schiedsrichter unter Beweis gestellt hat, nicht für die Annahme seiner Schuld aus. Dass, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt, ausser dem Angeklagten niemand für den Angriff auf den Linienrichter in Frage komme, kann angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte sich an jenem Tag mit Bestimmtheit nicht als Einziger über den Ausgang des für den FC Sion wichtigen Spiels geärgert hat, nicht behauptet werden. Offen bleiben kann dabei die ungeklärte Frage, ob der einvernommene Zeuge Z7 etwas mit dem Angriff auf den Privatkläger B. zu tun haben könnte, da diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet.

Der Angeklagte ist demnach - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz, auf deren ausführlichen und zutreffenden Erwägungen zusätzlich verwiesen werden kann - vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil von B. freizusprechen.

4. Rechtliche Qualifikation Das Amtsgericht Luzern-Land qualifizierte die Angriffe des Angeklagten auf A. mit ausführlicher und richtiger Begründung als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. A. erlitt eine Thoraxkontusion mit Rippenprellung und musste sich in ärztliche Behandlung begeben. Dass eine solche Verletzung mit starken Schmerzen verbunden ist, kann als notorisch bezeichnet werden. Die Heilungsdauer betrug nach den Feststellungen des behandelnden Arztes sechs bis acht Wochen. Damit übersteigen die körperlichen Beeinträchtigungen, die A. erlitt, den Rahmen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB bei weitem. Zu Recht hat das Amtsgericht auch das Vorliegen eines leichten Falles im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verneint. Weiterungen erübrigen sich; es kann zur Begründung auf die überzeugenden Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, zumal die Frage der rechtlichen Qualifikation vor Obergericht nicht bestritten wurde. Auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestandes können keine Zweifel bestehen. Dass der Angeklagte die Tathandlung mit voller Absicht ausführte, wurde bereits erstellt (vorstehend E. 2.3). Hinsichtlich der eingetretenen Verletzungen muss dem Angeklagten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz mindestens Eventualvorsatz vorgehalten werden. Indem er den in vollem Lauf befindlichen Schiedsrichter absichtlich von den Beinen holte, nahm er dessen erhebliche Verletzungen zumindest in Kauf.

Da auch keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe für das Handeln des Angeklagten ersichtlich sind, ist der Angeklagte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

5. Strafe Das Amtsgericht, dessen Schuldbefund vom Obergericht bestätigt wird, bestrafte den Angeklagten mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 700.-- und einer Busse von Fr. 8'000.--. Während die Verteidigung, wie dargestellt, einen Freispruch beantragte, verlangte die Staatsanwaltschaft die Erhöhung der Geldstrafe auf 50 Tagessätze (allerdings unter Annahme des Schuldspruchs bei beiden Vorfällen).

5.1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 traten die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) in Kraft. Gemäss Art. 2 des alten wie auch des revidierten AT StGB wird nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen verübt (Abs. 1). Hat der Täter - wie hier - ein Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt, erfolgt aber die Beurteilung nachher, so ist das neue Recht anwendbar, sofern es das mildere ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung der lex mitior der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (Franz Riklin, Fragen des Übergangsrechts, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Hrsg. Marianne Heer-Hensler, Bern 2007, S. 180 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die durch die Sanktionen bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (Peter Popp, Basler Komm., N 11 zu Art. 2 StGB).

Die Strafe für einfache Körperverletzung lag nach altem Recht bei Gefängnis, bei einer Maximaldauer von drei Jahren (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 aStGB). Nach neuem Recht liegt die Strafe für dieses Delikt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Das neue Recht erweist sich durch die Möglichkeit der Geldstrafe als das mildere, weshalb die Vorinstanz zu Recht das nach dem 1. Januar 2007 geltende Recht angewendet hat.

5.2. Rechtliches: Strafrahmen und Strafzumessung Wie schon erwähnt, liegt die Strafandrohung für das vom Angeklagten begangene Delikt entsprechend dem revidierten Recht bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Strafmilderungsgrund für leichte Fälle (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) ist nicht gegeben. Zu beachten ist, dass die vorinstanzliche Strafe vom Obergericht auch erhöht werden kann, da dieses ausser im Zivilpunkt an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist, und das Verbot der Verschlechterung infolge der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung kommt (§ 236 Abs. 1 und Abs. 2 StPO e contrario).

Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Es hat also auch die Wirkung der Strafe auf das künftige Leben des Straftäters zu berücksichtigen. Damit wird der Grundsatz der Spezialprävention ausdrücklich im Gesetz genannt. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten (Art. 50 StGB), d.h. in welchem Grade die Strafzumessungsfaktoren vom Gericht als strafmindernd oder straferhöhend berücksichtigt werden. Wie unter dem alten Recht sind die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Allerdings muss das Gericht nicht so weit gehen, mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, wie weit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (vgl. Botschaft des Bundesrates [98.038] S. 84 Ziff. 213.25). Auch müssen die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden, und über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen die Erwägungen des Gerichts die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten soll dem urteilenden Gericht nach wie vor ein erheblicher Spielraum des Ermessens zustehen (Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB: BGE 127 IV 103-105 E. 2, 124 IV 295 E. 4a und 122 IV 243 E. 1a).

5.3. Persönliche Verhältnisse (¿)

5.4. Täter- und Tatverschulden In Bezug auf das Täter- und das Tatverschulden kann vorab auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Zu bekräftigen ist, dass der Angeklagte als Präsident eines Fussballclubs der höchsten nationalen Spielklasse eine Vorbildfunktion innehat, was seine Aggressionshandlung gegen den Schiedsrichter am 5. Dezember 2004 umso unverständlicher und gravierender erscheinen lässt. Mit Recht hat die Vorinstanz aber auch darauf hingewiesen, dass der Angeklagte den Schiedsrichter wohl kaum aus Kalkül, sondern in einer emotionalen Aufregung infolge des hektischen und für den FC Sion ungünstigen Ausgangs des Spiels attackierte. Nichtsdestotrotz ist sein Angriff auf den Spielleiter in jeder Hinsicht verwerflich und nicht entschuldbar. Der Angeklagte fiel bereits vor dem Penalty-Entscheid des Schiedsrichters durch (verbale) Aggressionen auf, was von mehreren Beobachtern bestätigt wurde und dazu führte, dass er vom Schiedsrichter in der 82. Spielminute aus der technischen Zone verwiesen wurde. Niederlagen gehören beim Fussball zum Alltag, ebenso strittige Schiedsrichterentscheidungen. Selbst wenn der Penalty-Pfiff ungerechtfertigt gewesen wäre, was der Angeklagte indessen ausdrücklich verneint ("Ich denke, der Entscheid war richtig"), wäre sein Verhalten in keiner Weise nachzuvollziehen oder milder zu beurteilen gewesen. Der Angeklagte wurde durch A. nicht provoziert. Die Spielleiter versuchten im Gegenteil, allfälligen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen, indem sie sich nach dem Spiel auf schnellstem Weg zur Kabine aufmachten. Der in vollem Lauf Richtung Garderoben sprintende Schiedsrichter rechnete mit Sicherheit nicht mit einem tätlichen Angriff von Seiten des Angeklagten und hatte keine Möglichkeit, dem gestreckten Bein noch auszuweichen, weshalb die Tathandlung als perfid einzustufen ist. Die vom Schiedsrichter A. erlittenen Verletzungen hatten nicht Bagatell-Charakter, sondern waren schmerzhaft und erforderten eine mehrwöchige Heilungszeit. Die von der Vorinstanz angesprochene gute Kooperation des Angeklagten im Strafverfahren ist insofern zu relativieren, als der Angeklagte die Tathandlung zu Lasten des Schiedsrichters trotz der zahlreichen belastenden Zeugenaussagen hartnäckig bestritt und sich diesbezüglich uneinsichtig zeigte. Zu seinen Gunsten ist wie schon von der Vorinstanz zu würdigen, dass der Angeklagte sich bisher - mit Ausnahme des zehn Jahre zurück liegenden Strassenverkehrsdelikts - in strafrechtlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen liess. Die von der Vorinstanz angenommene "sehr hohe Strafempfindlichkeit" wirkt sich hier kaum strafmindernd aus, da konkret nur eine finanzielle Bestrafung des Angeklagten im Raum steht. Das Obergericht trägt bei der Ausfällung der Strafe jedoch dem Umstand Rechnung, dass der Angeklagte über die strafrechtliche Seite hinaus mit Sanktionen von Seiten des Schweizerischen Fussballverbands zu rechnen hat (sog. "Folgenberücksichtigung", vgl. Hans Wiprächtiger, Basler Komm., 2. Aufl., N 120 ff. zu Art. 47 StGB).

In Würdigung der gesamten Umstände erscheint das Verschulden des Angeklagten als recht schwer.

5.5. Konkrete Strafzumessung 5.5.1. In Würdigung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 35 Tagessätzen (die einer altrechtlichen Freiheitsstrafe von fünf Wochen entspräche; vgl. Wiprächtiger, a.a.O., N 25 zu Art. 47 StGB) - in Kombination mit der zusätzlich auszufällenden Busse (vgl. nachstehend E. 5.5.4) - als dem dargestellten Verschulden des Angeklagten angemessen.

5.5.2. Das Amtsgericht legte die Höhe eines Tagessatzes auf Fr. 700.-- fest und ging dabei von einem steuerbaren Jahreseinkommen von rund Fr. 550'000.-- aus, wobei es dem Angeklagten Ausgaben von insgesamt Fr. 290'000.-- für "Steuern und Lebenshaltungskosten" anrechnete. Die Parteien brachten im Appellationsverfahren keine substanziierte Kritik an der vorinstanzlichen Bemessung des Tagessatzes vor. Trotzdem ist diese Frage aufgrund der Offizialmaxime von Amtes wegen zu prüfen, zumal das Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) infolge der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft nicht zur Anwendung kommt.

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Nach Rechtsprechung und Literatur ist in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (sog. Nettoeinkommensprinzip). Korrekturen im unteren oder oberen Bereich der Anwendungsbreite sind möglich. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbstständigerwerbenden die Geschäftsunkosten. Der Ermittlung des Nettoeinkommens können in der Regel die Daten der Steuerveranlagung zu Grunde gelegt werden. Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Das Vermögen des Verurteilten beeinflusst die Tagessatzhöhe in der Regel nicht, da die Geldstrafe den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen will und es nicht Sinn der Geldstrafe ist, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur subsidiär zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Kriterium des Lebensaufwandes dient als Hilfsargument, wenn die Einkommensverhältnisse geschätzt werden müssen, weil ihre genaue Feststellung nicht möglich ist oder der Täter dazu unzureichende oder ungenaue Angaben macht. Das Nettoeinkommen ist sodann um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge für Familienangehörige zu reduzieren, soweit der Verurteilte dieser Pflicht tatsächlich nachkommt. Anderweitige finanzielle Lasten können nur im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Grössere, unabhängig von der Tat bestehende Zahlungsverpflichtungen des Täters fallen dabei grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Wohnkosten. Schliesslich kommt dem Kriterium des Existenzminimums - ähnlich wie jenem des Lebensaufwandes - lediglich Korrekturfunktion zu (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17.3.2008, E. 6 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Der Angeklagte edierte auf Aufforderung des Obergerichts hin die Steuererklärung für das Jahr 2006, in der für jenes Jahr ein steuerbares Einkommen von über 1,4 Mio. Franken ausgewiesen wird. Es erscheint demzufolge ohne weiteres als gerechtfertigt, in Berücksichtigung der Steuererklärungen der Jahre 2004 - 2006 von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von rund Fr. 840'000.-- auszugehen, wobei hiervon die Berufsauslagen bzw. der Geschäftsaufwand bereits abgezogen sind. Von diesem Netto-Einkommen sind gemäss Berechnungsformular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz 30% für die Bezahlung von Steuern und Krankenkasse (aufgrund der Steuerprogression ist an die obere Grenze der Bandbreite zu gehen) in Abzug zu bringen. Vom verbleibenden Betrag wiederum sind 15% für den Unterhalt der Ehefrau und total 37.5% für den Unterhalt der drei Kinder des Angeklagten abzuziehen. Die Restanz von Fr. 280'000.-- führt zu einem Tagessatz in der Höhe von (aufgerundet) Fr. 800.--, wobei die geringfügige Aufrundung des Betrages in Anbetracht der bei diesen Einkommensverhältnissen grosszügigen Unterstützungsabzüge gerechtfertigt ist.

5.5.3. Nach der Bemessung von Zahl und Höhe des Tagessatzes hat das Gericht darüber zu befinden, ob die Geldstrafe bedingt (Art. 42 StGB), teilbedingt (Art. 43 StGB) oder bedingt auszusprechen ist. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wird nach neuem Recht in subjektiver Hinsicht an das Fehlen einer ungünstigen Prognose geknüpft (Art. 42 Abs. 1 StGB). Auf die Vollstreckung der Freiheitsstrafe soll vorerst verzichtet werden, wenn dies spezialpräventiv als sinnvoll erscheint. Der Aufschub des Vollzugs setzt nach der Gesetzesrevision nicht mehr die positive Erwartung voraus, dass der Verurteilte sich bewähren werde, sondern allein die Abwesenheit der begründeten Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der bedingte Vollzug erscheint somit als die Regel, von der nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden kann (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 2. Aufl. 2006, Rz. 5.35). Dem Gericht steht bei der Beurteilung der Prognose ein erhebliches Ermessen zu. Bei der Prognosestellung sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten auf Bewährung zulassen, zu berücksichtigen.

Das Amtsgericht ist mit Blick auf die fehlende strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten zu Recht von einer günstigen Prognose ausgegangen. Es ist zu hoffen, dass die aufgeschobene Strafe in Verbindung mit der unbedingt zu zahlenden Busse ihre Warnwirkung beim Angeklagten nicht verfehlen wird und dieser sich künftig von derartigen emotionalen Ausbrüchen abhalten lassen wird. Entsprechend ist die Geldstrafe i.S. von Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt auszusprechen. Eine Dauer der Probezeit von zwei Jahren ist angemessen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

5.5.4. Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13.12.2002, in: BBl 2005 Nr. 31 S. 4695 ff. und 4705 ff.). Im hier zu beurteilenden Fall kann durch eine solche Verbindungsstrafe verhindert werden, dass der wegen einer Körperverletzung schuldig zu sprechende Angeklagte im Endeffekt günstiger wegkommt, als wenn er lediglich eine Tätlichkeit begangen hätte, die als Übertretung mit einer (unbedingt vollziehbaren) Busse sanktioniert würde (Art. 126 StGB). Überdies trägt die Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17.3.2008, E. 7.3.1 mit Hinweis auf Felix Bommer, Die Sanktionen im neuen AT StGB - Ein Überblick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35).

Unter den gegebenen Umständen erachtet es das Obergericht wie schon die Vorinstanz als gerechtfertigt, den Angeklagten in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich zur bedingt auszufällenden Geldstrafe mit einer (unbedingt zu zahlenden) Busse zu bestrafen, da eine bedingte Strafe allein für den Angeklagten kaum spürbar wäre. Eine Bussenhöhe von Fr. 8'000.-- ist - in Verbindung mit der Geldstrafe - dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten angemessen (Art. 106 Abs. 3 StGB).

In Bezug auf die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB) ist es nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung angezeigt, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17.3.2008, E. 7.3.3). Hier ist demnach eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen (Fr. 8'000.-- ./. Fr. 800.--) auszusprechen.

5.5.5. Zusammenfassend ist der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 8'000.-- zu bestrafen.

6. Zivilforderungen Der Geschädigte kann im Strafverfahren Zivilansprüche gegen einen Angeschuldigten geltend machen, sofern sie aus der strafbaren Handlung hergeleitet werden (§ 5 Abs. 1 StPO). Soweit die Zivilansprüche nicht ausgewiesen sind oder ihre Abklärung das Verfahren wesentlich erschweren oder verlängern würde, ist der Geschädigte an den Zivilrichter zu verweisen (§ 5bis Abs. 1 StPO). Ist der Geschädigte Opfer, entscheidet das Strafgericht über dessen Zivilansprüche, solange der Täter nicht freigesprochen oder das Verfahren nicht eingestellt ist. Für das Verfahren zur Beurteilung der Zivilansprüche sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden (§ 5ter Abs. 1 StPO; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 38 N 12). Würde die vollständige Beurteilung der Zivilansprüche des Opfers einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern, kann das Gericht die Ansprüche nur dem Grundsatz nach entscheiden und das Opfer im Übrigen an das Zivilgericht verweisen (§ 5ter Abs. 3 StPO).

Sowohl A. als auch B. haben sich im Strafverfahren als Privatkläger konstituiert. Das Amtsgericht hat den Angeklagten dem Grundsatz nach verpflichtet, den dem Privatkläger und Opfer A. entstandenen Schaden vollumfänglich zu ersetzen, wobei es das Opfer zur masslichen Festsetzung des Schadens an den Zivilrichter verwies. Die Genugtuungsforderung von A. wies das Amtsgericht ab, ebenso wie die gesamten Zivilforderungen von B.

6.1. Zivilforderungen des Privatklägers A. Vor Obergericht beantragen A., der kein Rechtsmittel eingelegt hat, und die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, währenddessen der Angeklagte in Konsequenz seines Antrags auf Freispruch verlangt, die Schadenersatzforderungen dieses Privatklägers abzuweisen (vorstehend Sachverhalt lit. D). Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs hinsichtlich der A. zugefügten Körperverletzung ist auch die Feststellung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber A. ohne weiteres zu übernehmen. Es kann hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vor Obergericht von keiner Seite substanziiert angefochten wurden. Die Höhe des entstandenen Schadens ist auch vor Obergericht nicht bekannt, weshalb die massliche Festsetzung des Schadenersatzes wiederum dem Zivilrichter zu überlassen ist. Bei der Abweisung der Genugtuungsforderung durch die Vorinstanz hat es überdies sein Bewenden.

6.2. Zivilforderungen des Privatklägers B. Als eine Folge des diesbezüglichen Freispruchs des Angeklagten wies das Amtsgericht die Zivilforderungen von B. ohne weitere Begründung ab. Richtigerweise hätte in diesem Punkt allerdings nicht eine Abweisung, sondern ein Nichteintreten erfolgen müssen (§ 5bis Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz hat sich mit diesem Punkt nicht weiter auseinandergesetzt und die genannte strafprozessuale Bestimmung offenbar übersehen. Es ist deshalb von einem Verfahrensmangel auszugehen, der vom Obergericht von Amtes wegen zu korrigieren ist, auch wenn dieser Punkt nicht angefochten wurde (vgl. § 243 StPO).

7. Kosten Der Angeklagte blieb mit seinen Anträgen vor Obergericht erfolglos, ebenso die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussappellation. Mit Blick auf diesen Prozessausgang ist es gerechtfertigt, den Angeklagten vor Obergericht die gesamten Verfahrenskosten tragen zu lassen. Seinem Teilerfolg im Punkt der Anschlussappellation wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Die reduzierte Gerichtsgebühr vor Obergericht ist auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. § 29 lit. a KoV). (¿)

Die vorinstanzliche Kostenverlegung und -festsetzung kann bei diesem Prozessausgang ohne weiteres als gesetzeskonform bestätigt werden. Entgegen der Vorbringen der Verteidigung ist es durchaus angemessen, den Angeklagten 2/3 der Untersuchungs- und amtsgerichtlichen Kosten tragen zu lassen. Es ist zu berücksichtigen, dass das ganze aufwändige Strafverfahren durch die Verfehlung des Angeklagten ausgelöst wurde und die Abklärung des zusätzlichen Vorhalts betreffend B. den notwendigen Aufwand für die Behörden bzw. den Rechtsvertreter der Privatkläger nicht in proportionalem Ausmass erhöhte.

Urteilsspruch

1. X. ist schuldig der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von A. gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 5. Dezember 2004 in Kriens.

2. X. wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B. freigesprochen.

3. X. wird mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen à Fr. 800.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 8'000.-- bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse beträgt 10 Tage.

4. X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der dem Privatkläger A. entstandenen Schaden zu 100% zu ersetzen. Zur masslichen Festsetzung dieses Anspruchs wird der Privatkläger A. an den Zivilrichter verwiesen.

5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers A. wird abgewiesen.

6. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers B. wird nicht eingetreten.

7. X. hat in diesem Strafverfahren 2/3 der Untersuchungskosten, 2/3 der Gerichtskosten vor Amtsgericht, die reduzierte Gerichtsgebühr vor Obergericht, die Vertretungskosten des Privatklägers A. und seine eigenen Verteidigungskosten zu bezahlen. Der Privatkläger B. hat 1/3 der Untersuchungskosten, 1/3 der Gerichtskosten vor Amtsgericht und die ihn betreffenden Parteikosten zu tragen. Die Übersetzungskosten vor Amtsgericht von Fr. 149.90 gehen zu Lasten des Staates.

Die Gerichtsgebühr vor Obergericht beträgt (reduziert) Fr. 1'500.--. Die Entschädigung des Vertreters des Privatklägers A. für das Appellationsverfahren wird auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen, zuzügl. MWST) festgesetzt. Die Kostenfestsetzungen gemäss Urteil des Kriminalgerichts vom 1. Mai 2007 werden bestätigt.

Demgemäss haben die Parteien der kantonalen Gerichtskasse amtliche Kosten in folgender Höhe zu bezahlen:

Gesamtbetrag Anteil X. Anteil B. Untersuchungskosten 12'638.70 8'425.80 4'212.90 Amtsgerichtskosten 1'500.00 1'000.00 500.00 Obergerichtskosten 1'500.00 1'500.00 -- Total 15'638.70 10'925.80 4'712.90

Überdies hat der Angeklagte dem Privatkläger A. Anwaltskosten von Fr. 19'083.65 (Fr. 14'779.65 für das Untersuchungs- und das amtsgerichtliche Verfahren, Fr. 4'304.-- inkl. Fr. 304.-- MWST für das obergerichtliche Verfahren) zu bezahlen.

8. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.

9. Dieses Urteil ist dem Angeklagten X., den beiden Privatklägern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Amtsgericht Luzern-Land, II. Abteilung, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, sowie - in Orientierungskopie - der Verteidigerin zuzustellen. Überdies ist es im Strafregister einzutragen.

II. Kammer, 5. Mai 2008 (21 07 97)

21 07 97 — Luzern Obergericht II. Kammer 05.05.2008 21 07 97 — Swissrulings