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Luzern Obergericht II. Kammer 13.06.2007 21 07 21 (2007 I Nr. 50)

13. Juni 2007·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·782 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 3 Abs. 4 OHG; Art. 41 und 51 Abs. 1 OR. Von der kantonalen Opferhilfestelle vorschussweise bezahlte Kosten für Leistungen der Beratungsstellen und Soforthilfe Dritter nach Art. 3 Abs. 4 OHG sind in der Regel unentgeltlich und können durch das Opfer mangels ungedeckter Schadensposition gegen den Angeklagten nicht erfolgreich adhäsionsweise durchgesetzt werden. | Opferhilfe

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Opferhilfe Entscheiddatum: 13.06.2007 Fallnummer: 21 07 21 LGVE: 2007 I Nr. 50 Leitsatz: Art. 3 Abs. 4 OHG; Art. 41 und 51 Abs. 1 OR. Von der kantonalen Opferhilfestelle vorschussweise bezahlte Kosten für Leistungen der Beratungsstellen und Soforthilfe Dritter nach Art. 3 Abs. 4 OHG sind in der Regel unentgeltlich und können durch das Opfer mangels ungedeckter Schadensposition gegen den Angeklagten nicht erfolgreich adhäsionsweise durchgesetzt werden.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 3 Abs. 4 OHG; Art. 41 und 51 Abs. 1 OR. Von der kantonalen Opferhilfestelle vorschussweise bezahlte Kosten für Leistungen der Beratungsstellen und Soforthilfe Dritter nach Art. 3 Abs. 4 OHG sind in der Regel unentgeltlich und können durch das Opfer mangels ungedeckter Schadensposition gegen den Angeklagten nicht erfolgreich adhäsionsweise durchgesetzt werden.

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Der Anwalt des Opfers verlangte in einem Appellationsverfahren, der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Opfer adhäsionsweise Fr. 14'736.90 gemäss Aufstellung der kantonalen Opferhilfestelle als Schadenersatz zu bezahlen. Der Verteidiger des Angeklagten beantragte die Bestätigung des die Schadenersatzforderung abweisenden Urteils des Kriminalgerichts.

Aus den Erwägungen: Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff von Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet (Art. 51 Abs. 1 OR). Dabei trägt derjenige in der Regel in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist (Art. 51 Abs. 2 OR). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung kann der Angeklagte aus anderen bestehenden Rechtsverhältnissen des Opfers nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Die Privatklägerin kann aufgrund der Anspruchskonkurrenz nach Art. 51 Abs. 1 OR gegen den Angeklagten zivilrechtlich auch gestützt auf Art. 41 OR (unerlaubte Handlung) vorgehen. Dabei erfüllt sie aber zumindest eine der oben erwähnten Voraussetzungen von Art. 41 OR materiell nicht. Sie vermag keine ausgewiesene Vermögens- bzw. Einkommensverminderung als Schaden, die seit dem Schadensereignis eingetreten wäre, geltend zu machen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff des Schadens der gleiche wie im Haftpflichtrecht (BGE 131 II 227 E. 4.2 mit Hinweisen). D.h. das Opfer kann Forderungen für die verschiedenen Schadensposten geltend machen, die nach Art. 41 OR in Betracht kämen. Schaden im Rechtssinne ist die Differenz zwischen dem gegenwärtigen, nach dem schädigenden Ereignis festgestellten Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte, bzw. die Differenz zwischen den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und diejenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 129 II 53 f. E. 4.3.2). Die streitigen Kosten sind bereits durch die tatsächliche Übernahme bzw. durch die Kostengutsprache gedeckt und eine Rückforderung der Leistungen bzw. eine Rückerstattungspflicht des Opfers ist nicht bloss aktuell, sondern aus der Sicht des Opferhilfegesetzes - abgesehen von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen zum Schutz vor Rechtsmissbrauch (BGE 125 II 270 E. 2c/aa) - ausgeschlossen. Selbst wenn die Opferhilfestelle regressweise auf das Einkommen und Vermögen des Opfers greifen könnte, würde die blosse Möglichkeit einer Rückforderung der geleisteten Hilfe keinen Schaden bedeuten, für den der Angeklagte einzustehen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.249/2000 vom 26.1.2001 E. 3e). (¿) Hinzu kommt, dass die von der Opferhilfestelle erbrachten Leistungen zu Gunsten der Privatklägerin grösstenteils kostenlos sind (gemäss Aufstellung der Opferhilfestelle vom 3.2.2005: Sofort-Hilfe, welche bezweckt, die Schwierigkeiten des Opfers in der ersten Zeit nach der Straftat zu bewältigen; Art. 3 Abs. 4 OHG). Eine Geldschuld der Privatklägerin gegenüber der Opferhilfestelle besteht nicht, da es an einer Rückzahlungspflicht der Privatklägerin zu Gunsten der Opferhilfestelle fehlt. Entsprechend wurde sie von der Opferhilfestelle nicht belangt; im Übrigen leistete sie auch freiwillig keine Zahlungen an die Opferhilfestelle. Damit besteht auch keine Ersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Privatklägerin, zumal keine ungedeckte Schadensposition im heutigen Zeitpunkt vorliegt, für die der Angeklagte haftbar gemacht werden könnte. Vielmehr obliegt es an der Opferhilfestelle, sich mit einer mit der Privatklägerin abgeschlossenen Abtretungsvereinbarung das Recht zu sichern, von ihr erbrachte Leistungen vom Täter oder von anderen Leistungspflichtigen zurückzufordern, da für die Durchsetzung von Rückgriffsforderungen gestützt auf Art. 3 Abs. 2 OHG - anders als bei Kosten von längerfristigen Massnahmen, für deren Rückforderung eine Legalzession zu Gunsten des Kantons besteht (Art. 14 Abs. 2 OHG) - Zivilansprüche des Opfers u.a. gegen den Täter nicht von Gesetzes wegen auf den Kanton übergehen (Gomm/Zehntner, Komm.zum Opferhilfegesetz, Bern 2005, 2. Aufl., S. 76; Bundesamt für Justiz, Opferhilfe in der Schweiz, Bern 2004, 1. Aufl., S. 293). Da es hier auch um Kosten für längerfristige Massnahmen als Entschädigungen im Sinne von Art. 11 ff. OHG geht, ist die Privatklägerin in Anbetracht der durch die Zahlungen der Opferhilfestelle ausgelösten Legalzession nicht berechtigt, solche Entschädigungen eigenmächtig adhäsionsweise im Strafverfahren geltend zu machen.

II. Kammer, 13. Juni 2007 (21 07 21)

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