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Luzern Obergericht II. Kammer 31.10.2007 21 07 137 (2008 I Nr. 46)

31. Oktober 2007·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·794 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 69 StGB. Die Anordnung der Einziehung in einem selbstständigen Verfahren erfordert spezielle Verhältnisse. Solche können vorliegen, wenn gar kein Hauptverfahren durchgeführt wird oder dieses für einen Einziehungsentscheid zu lange dauern würde (Werterhaltungsgründe, Kostengründe). Sind diese speziellen Verhältnisse nicht erfüllt, muss über die Einziehung im Hauptverfahren entschieden werden. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 31.10.2007 Fallnummer: 21 07 137 LGVE: 2008 I Nr. 46 Leitsatz: Art. 69 StGB. Die Anordnung der Einziehung in einem selbstständigen Verfahren erfordert spezielle Verhältnisse. Solche können vorliegen, wenn gar kein Hauptverfahren durchgeführt wird oder dieses für einen Einziehungsentscheid zu lange dauern würde (Werterhaltungsgründe, Kostengründe). Sind diese speziellen Verhältnisse nicht erfüllt, muss über die Einziehung im Hauptverfahren entschieden werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 69 StGB. Die Anordnung der Einziehung in einem selbstständigen Verfahren erfordert spezielle Verhältnisse. Solche können vorliegen, wenn gar kein Hauptverfahren durchgeführt wird oder dieses für einen Einziehungsentscheid zu lange dauern würde (Werterhaltungsgründe, Kostengründe). Sind diese speziellen Verhältnisse nicht erfüllt, muss über die Einziehung im Hauptverfahren entschieden werden.

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3.1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegen-stände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).

Die Frage der Einziehung nach Art. 69 StGB wird in der Regel im Rahmen eines ordentlichen Strafverfahrens gegen eine oder mehrere Personen neben den Hauptpunkten von Schuld und Strafe behandelt (akzessorische Einziehung). Über die Einziehung entschieden wird dabei im Endentscheid, sei dies eine Einstellungsverfügung bzw. ein Einstellungsbeschluss oder aber ein Strafentscheid wie ein Strafbefehl oder ein eigentliches Urteil (lautend auf Schuld- oder Freispruch) eines Gerichts (Schmid Niklaus, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, Art. 58 StGB N 79; Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9.8.2005 E. 6.2). Die Einziehung kann aber auch in bestimmten Fällen in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden. Ein solches selbstständiges Einziehungsverfahren wird etwa dann durchgeführt, wenn die Straftat wegen eines Verfahrenshindernisses oder wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht verfolgt werden kann (z.B. bei Tod des Täters oder bei unbekannter Täterschaft). Dasselbe gilt, wenn ein entsprechendes schweizerisches Strafverfahren bei Einleitung des Einziehungsverfahrens bereits abgeschlossen ist (z.B. wenn nach Aburteilung das gefährliche instrumentum sceleris zum Vorschein kommt) oder - namentlich bei Auslandtaten - wenn der Täter im Ausland abgeurteilt wird, der entsprechende gefährliche Gegenstand aber in der Schweiz sichergestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6S.68/2004 vom 9.8.2005 E. 6.2 mit Verweisen; Schmid, a.a.O., Art. 58 StGB N 80; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. Basel 2005, § 93 N 1 und 2; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, Strafen und Massnahmen, 2. Aufl., Bern 2006, § 13 N 139; LGVE 1999 I Nr. 53). Ausnahmsweise ist auch ein Vorziehen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens möglich, so, wenn im Zusammenhang mit einem pendenten Strafverfahren wegen Drogendelikten ein Haschischfeld vernichtet werden muss, für welche Massnahme naturgemäss nicht die Rechtskraft des Strafurteils abgewartet werden kann (BGE 130 I 364 E. 14.3 ; Schmid, a.a.O., Art. 58 StGB N 80).

3.2. Die Amtsstatthalterin hat während der noch hängigen Strafuntersuchung die Einziehung und Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens verfügt mit der Begründung, mit dem Fahrzeug sei eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG und damit ein Vergehen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB begangen worden. Dieses sei somit Tatinstrument. Unbestritten sei, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Tat vom Angeschuldigten gelenkt worden sei, der erwiesenermassen auch Eigentümer des Autos sei. Da der Angeschuldigte bereits mehrfach einschlägig und teilweise massiv vorbestraft und somit ein chronischer Verkehrsdelinquent sei, bedeute das Auto in seinen Händen eine erhebliche Gefahr erneuter SVG-Delikte und somit eine Gefährdung von Menschen sowie der öffentlichen Ordnung. Die früheren gegen ihn ausgesprochenen Strafen und Administrativmassnahmen hätten ihn nicht von erneuten SVG-Delikten abgehalten. Somit überwiege auch das öffentliche Interesse der Verkehrssicherheit gegenüber dem Interesse des Angeschuldigten, über das Fahrzeug verfügen zu können.

Wie oben dargelegt wurde, setzt die Anordnung der Einziehung in einem selbstständigen Verfahren spezielle Verhältnisse voraus. Solche sind hier nicht gegeben. Weder bestehen Verfahrenshindernisse noch fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, welche eine Strafverfolgung verunmöglichen würden. Das gegen den Angeschuldigten angehobene Strafverfahren ist immer noch pendent. Gründe, weshalb mit der Anordnung der Einziehung und Verwertung des Personenwagens nicht bis zum Sachurteil (Strafbefehl oder Einstellungsverfügung) zugewartet werden könnte, werden in der angefochtenen Einziehungsverfügung nicht genannt und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Das Auto ist beschlagnahmt und damit der Verfügungsmacht des Angeschuldigten bis auf Weiteres entzogen. Die Verwertung des Autos selber erscheint weder aus Werterhaltungs- noch aus Kostengründen dringend geboten (anders als allenfalls bei Hanfpflanzen, vgl. BGE 130 I 363 E. 14.3). Unter diesen Umständen ist es weder gerechtfertigt noch statthaft, die Einziehung und Verwertung des Autos vor Erlass des Sachurteils in einem selbstständigen Verfahren anzuordnen, zumal eine solche Massnahme einen schweren Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt, der eine hinreichende gesetzliche Grundlage erfordert, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und überdies verhältnismässig sein muss (vgl. BGE 130 I 362 E. 14.2).

II. Kammer, 31. Oktober 2007 (21 07 137)

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