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Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 09.02.2007 Fallnummer: 21 06 188 LGVE: Leitsatz: Die Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte stellt eine Überführungsfahrt im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VVV dar, für welche unter gegebenen Voraussetzungen die Verwendung eines Händlerschildes zulässig ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte stellt eine Überführungsfahrt im Sinne von Art. 25 Abs. 3 VVV dar, für welche unter gegebenen Voraussetzungen die Verwendung eines Händlerschildes zulässig ist.
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21 06 188
Erwägungen 1. 1.1. Am 12. Februar 2006 wurde A. in G. am Steuer eines Mercedes von einer Polizeipatrouille angehalten und kontrolliert. Am Auto befand sich ein Händlerschild, welches der in R. domizilierten X. AG zugeordnet werden konnte. Mit Rapport vom 6. März 2006 beanzeigte die Polizei den Angeklagten im Zusammenhang mit der Verwendung dieses Händlerschilds.
1.2. Mit Strafverfügung vom 23. März 2006 und - auf Einsprache des Angeklagten hin - mit begründetem Entscheid vom 2. Mai 2006 sprach der Amtsstatthalter den Angeklagten des "Anbringens eines Händlerschilds an einem nach dem Gesetz nicht dafür bestimmten Motorfahrzeug (keine Überführungsfahrt)" schuldig und bestrafte ihn in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 und Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV mit einer Busse von Fr. 150.--.
1.3. Auf neuerliche Einsprache des Angeklagten hin gelangten die Akten zur Beurteilung an das Amtsgericht. Dieses sprach am 28. September 2006 folgendes Urteil:
1. A. ist schuldig der unberechtigten Verwendung eines Händlerschilds - begangen am 12. Februar 2006 in G. (Art. 24 Abs. 1 VVV).
2. A. wird in Anwendung von Art. 60 Ziff. 2 Abs. 3 VVV mit einer Busse von Fr. 150.-- bestraft.
3. A. hat die Busse von Fr. 150.-- an das Amtsgericht zu bezahlen.
4. A. hat die Untersuchungs- und Gerichtskosten sowie seine eigenen Anwaltskosten zu tragen.
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1.4. Gegen dieses Urteil liess A. am 14. Dezember 2006 durch seinen Verteidiger fristgerecht Kassationsbeschwerde beim Obergericht erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden (OG amtl.Bel. 1):
1. Das Urteil des Amtsgerichts vom 28. September 2006 sei aufzuheben.
2. A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Eventualiter sei bei einer feststehenden Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung von einer Bestrafung des Angeklagten Umgang zu nehmen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Luzern.
Auf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung.
2. 2.1. Mit Kassationsbeschwerde können inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden (§ 244 Ziff. 1 StPO). Da diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. § 233 Ziff. 1 StPO e contrario) und auch die weiteren Frist- und Formvorschriften (§ 248 StPO) eingehalten wurden, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2. Das Kassationsverfahren ist keine Fortsetzung des vorinstanzlichen Verfahrens, hat also grundsätzlich nicht eine selbstständige Neubeurteilung der Strafsache, sondern bloss die Überprüfung eines angefochtenen Urteils unter beschränkten Gesichtspunkten zur Folge (Benno Gebistorf, Die luzernische Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Diss. Zürich 1970, S. 20 und 41). Geprüft wird lediglich, ob der angefochtene Entscheid an einem der geltend gemachten Kassationsgründe (nachfolgend E. 2.3) leidet. Nur wenn das der Fall ist, kann der angefochtene Entscheid aufgehoben werden (vgl. D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, S. 16 ff.). Dies hat zur Folge, dass im Kassationsverfahren keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können. Der angefochtene Entscheid ist grundsätzlich auf Grundlage derjenigen Akten zu überprüfen, welche bereits bei seiner Fällung vorlagen. 2.3. Im Verfahren der Kassationsbeschwerde kann nur das Vorliegen folgender, im Gesetz aufgezählter Kassationsgründe gerügt werden: dass das Gericht seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht oder verneint hat (§ 246 Ziff. 1 StPO); dass das Gericht nicht vorschriftsgemäss besetzt war (§ 246 Ziff. 2 StPO); dass in der Untersuchung oder im erstinstanzlichen Verfahren prozessuale Grundsätze verletzt wurden, insbesondere durch willkürliche Beweiswürdigung, sofern der Mangel für den Entscheid von Bedeutung war (§ 246 Ziff. 3 StPO); dass materielles eidgenössisches oder kantonales Recht oder ein Konkordat verletzt wurde (§ 246 Ziff. 4 StPO) oder dass Verfahrensmängel gemäss § 266 ZPO vorliegen (§ 246 Ziff. 5 StPO).
3. Bevor auf die Argumentation des Amtsgerichts für seinen Schuldspruch und die dagegen gerichtete Kritik in der Kassationsbeschwerde einzugehen ist, soll zunächst als Grundlage für die nachfolgenden Erwägungen das Institut der Händlerschilder bzw. der Kollektiv-Fahrzeugausweise dargestellt werden.
3.1. Grundsätzlich werden Motorfahrzeuge nur mit einem individuellen Fahrzeugausweis und Kennzeichen (Kontrollschild) zugelassen. Dieses System wird durch die so genannten Kollektiv-Fahrzeugausweise durchbrochen, welche den spezifischen Bedürfnissen der Betriebe des Motorfahrzeuggewerbes entgegen kommen sollen. So soll diesen damit beispielsweise ermöglicht werden, nicht zugelassene Fahrzeuge, die dem Betrieb zu Reparaturzwecken übergeben wurden, nach Vornahme einer Reparatur zu erproben oder zur Fahrzeugprüfung zu überführen. Der dazu berechtigende Kollektiv-Fahrzeugausweis und das mit ihm verbundene Händlerschild unterscheiden sich insofern grundlegend von den übrigen Ausweisarten, als die Bewilligung nicht auf ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt wird, sondern der Betrieb berechtigt ist, Fahrten mit beliebigen Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie vorzunehmen (zum Ganzen René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., Bern 2002, N 276; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Bd. II/2, N 250).
3.2. Die rechtskonforme Verwendung von Händlerschildern ist in der Verordnung über Haftpflicht und Versicherung im Strassenverkehr (VVV, SR 741.31) - soweit für den vorliegenden Fall relevant - wie folgt geregelt: Art. 24 Verwendung
1 Der Kollektiv-Fahrzeugausweis berechtigt zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nicht geprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art. Nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind.
2 Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises ist wie ein Halter für den betriebssicheren und vorschriftsgemässen Zustand des Fahrzeuges verantwortlich (Art. 93 Ziff. 2 SVG).
3 Händlerschilder dürfen verwendet werden:
a. zu Fahrten für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen; b. zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug; c. zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure; d. zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige; e. für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung; f. für alle weiteren unentgeltlichen Fahrten, sofern sich mit Einschluss des Führers höchstens neun Personen im oder auf dem Fahrzeug befinden.
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Art. 25 Berechtigte Personen
1 Ein Motorfahrzeug, das mit Händlerschildern versehen ist oder einen mit Händlerschild versehenen Anhänger zieht, darf unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nur verkehren, wenn eine der folgenden Personen das Fahrzeug führt oder den Führer begleitet:
a. Inhaber oder Angestellte des Betriebes; b. Familienangehörige der Betriebsinhaber oder Betriebsleiter (Direktoren, Geschäftsführer, Betriebs- oder Verkaufschefs), wenn sie mit dem Inhaber oder Leiter des Betriebes im gleichen Haushalt leben.
2 Liegt die Überführung eines Fahrzeuges im Interesse des Betriebes, können weitere vom Betriebsinhaber oder Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden, müssen jedoch das Fahrzeug selber führen.
3 Mit Händlerschildern versehene Fahrzeuge können Kaufinteressenten für unbegleitete Fahrten überlassen werden, wenn sie betriebssicher sind und den Vorschriften entsprechen. Der Inhaber des Kollektiv-Fahrzeugausweises hat über diese Fahrten ein Verzeichnis zu führen, das während zwei Jahren aufzubewahren ist. Er hat den Kontrollorganen auf Verlangen Einsicht in dieses Verzeichnis zu gewähren.
3.3. Anzumerken bleibt, dass die Formulierung bzw. der systematische Aufbau der zitierten Bestimmungen in gesetzestechnischer Hinsicht als verunglückt zu bezeichnen ist. Zur Verwirrung trägt insbesondere bei, dass in Art. 25 VVV, wo die zur Benutzung von Händlerschildern berechtigten Personen aufgeführt werden, teilweise Vorschriften zur Verwendungsart aufgestellt werden (Abs. 2 und Abs. 3), welche an sich in Art. 24 VVV geregelt ist. Umgekehrt befinden sich in Art. 24 VVV wiederum Regelungen über die berechtigten Personen (z.B. Abs. 3 lit. c und d). Dies führt etwa zur Unklarheit, ob - und wenn ja, inwiefern - die rechtskonforme Verwendung von Händlerschildern durch autorisierte Dritte im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VVV durch Art. 24 Abs. 3 VVV zusätzlich eingeschränkt oder ausgeweitet wird. Diese Frage kann im hier zu beurteilenden Fall indessen offen bleiben, wie noch zu zeigen sein wird (unten E. 4.3.3).
4. 4.1. A. gab in der Einvernahme vor dem Amtsstatthalteramt an, das von ihm verwendete Händlerschild gehöre der X. AG in R. Von dieser habe er das Schild bekommen, um damit sein nicht eingelöstes Auto für Service- und Reparaturarbeiten in die Werkstätte nach R. zu überführen. Das Amtsgericht führte im angefochtenen Urteil aus, bei dieser Fahrt handle es sich nicht um eine Überführung eines Fahrzeugs im Interesse des Betriebs im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VVV. Als solche hätten nur geschäftsspezifische, für eine Garage notwendige und unumgängliche Fahrten wie beispielsweise zum Spengler oder zur Fahrzeugkontrolle zu gelten. Der Angeklagte habe im eigenen Interesse gehandelt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Fahrt für die X. AG notwendig und unumgänglich gewesen sei. Daran vermöge auch deren Bestätigung, wonach das Auto in ihrem Auftrag überführt worden sei, nichts zu ändern. A. habe sich somit der unberechtigten Verwendung eines Händlerschilds schuldig gemacht.
4.2. Dagegen bringt A. in seiner Beschwerde vor, ein Auto dürfe für Überführungen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug auch von autorisierten Dritten gelenkt werden, wenn die Überführung im Interesse des Betriebs sei. Jede Fahrt, die im Interesse des Kunden sei, sei auch im Interesse des entsprechenden Betriebs. Gemäss Verordnung seien dabei die Notwendigkeit und Unumgänglichkeit der Fahrt nicht vorausgesetzt. Es sei aktenkundig, dass er (A.) nebenberuflich im Fahrzeughandel tätig sei und seine Autos häufig für Reparaturen sowie auch für Vorbereitungsarbeiten für die Fahrzeugsprüfung nach R. in die X. AG bringe. Die Fahrt vom 12. Februar 2006 sei notwendig gewesen, um das für den Verkauf bestimmte Fahrzeug in die Garage nach R. zu überführen. Es habe sich objektiv um eine Überführungsfahrt gehandelt, die im Interesse des Garagebetriebs sei. Gerade für diesen Fall habe der Verordnungsgeber in Art. 25 Abs. 2 VVV vorgesehen, dass vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsleiter beauftragte Personen Händlerschilder verwenden dürften. Die zu enge Auslegung der Bestimmungen von Art. 24 Abs. 3 lit. b und Art. 25 Abs. 2 VVV durch das Amtsgericht verletze materielles Recht und stelle somit einen Kassationsgrund dar.
4.3. Der der Verurteilung durch die Vorinstanz zu Grunde liegende Sachverhalt ist nicht umstritten. Im amtsgerichtlichen Urteil wird festgehalten, dass A. sein Auto zur Reparatur bzw. zum Service in die Garage (X. AG) nach R. habe bringen wollen. Dies entspricht auch der Sachverhaltsdarstellung in der Kassationsbeschwerde. Zu prüfen ist somit einzig, ob A. nach den Bestimmungen der Verkehrsversicherungsverordnung berechtigt war, diese Fahrt mit dem Händlerschild des Inhabers X. AG vorzunehmen. Anders ausgedrückt ist zu untersuchen, ob mit der Verurteilung von A. wie in der Beschwerde vorgebracht materielles eidgenössisches Recht verletzt worden ist (§ 246 Ziff. 4 StPO).
4.3.1. Das Amtsgericht stützte sich bei seiner Auslegung von Art. 24 f. VVV auf einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 7. Juni 1985. In diesem Entscheid war das Zurverfügungstellen eines Ersatzwagens mit einem Händlerschild zu beurteilen. Mit dem Ersatzwagen sollte einer Kundin, die ihr Fahrzeug zur Vornahme von Reparaturarbeiten in der Garage lassen musste, ermöglicht werden, ohne Umtriebe an ihren Wohnort zurückzugelangen. Die Rekurskommission hielt dazu fest, dass als Überführungsfahrt im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b VVV "nur geschäftsspezifische, für eine Garage notwendige und unumgängliche Fahrten wie beispielsweise zum Spengler, zur Fahrzeugkontrolle, zum und vom Zolllager weg und Ähnliches" gelten würden. Zwar sei nicht zu übersehen, dass Kundendienste dieser Art ebenfalls im Interesse des Betriebs seien, doch visiere weder Art. 24 noch Art. 25 Abs. 2 VVV derartige Geschäftsvorteile an. Gleichermassen bezwecke das in Art. 25 Abs. 2 VVV umschriebene, erweiterte Einsatzgebiet des Händlerschilds sicherlich nicht, dem Garagisten die (freiwillige) "Hauslieferung" reparierter Autos auf möglichst einfache, zeit- und kostensparende Weise - indem er nämlich für seine eigene Rückkehr wiederum einen Wagen zur Verfügung habe - zu ermöglichen. Als erlaubterweise mit Händlerschildern vorgenommene Überführungsfahrten im Zusammenhang mit Service- oder Reparaturarbeiten könnten nur solche gemeint sein, die mit dem Reparaturbetrieb an sich in direktem Zusammenhang stünden; Fahrten folglich, welche für die Berufsausübung eines Garagisten bzw. die Aufrechterhaltung jenes Betriebs nötig seien. Jede andere Auslegung der "Überführungsarbeiten im Interesse des Betriebs" öffne dem Missbrauch der Händlerschilder Tür und Tor und würde zusätzlich dazu verunmöglichen, dass die in Art. 23 Abs. 3 lit. b VVV geforderte einwandfreie Verwendung der Kollektiv-Fahrzeugausweise gesichert werden könne (RBOG 1985 N. 33 S. 102 ff.).
4.3.2. Im geschilderten Thurgauer Fall ist das beschriebene Missbrauchspotenzial evident. Wenn dem Kunden für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mit einem Händlerschild mitgegeben wird, erscheint es naheliegend, dass der Kunde in der Folge dieses Fahrzeug (für jegliche Fahrten) benützen wird, bis sein eigenes Auto wieder einsatzbereit ist. Dies entspricht in der Tat nicht dem Zweckgedanken des Händlerschilds bzw. des Kollektiv-Fahrzeugausweises (vgl. oben E. 3). Überdies könnte ein derartiger Gebrauch eines Händlerschilds in guten Treuen auch nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 3 lit. b und Art. 25 Abs. 2 VVV als Überführung eines Fahrzeugs bezeichnet werden.
Hier liegt indessen ein anderer Fall vor, nämlich die Fahrt mit dem zu reparierenden Fahrzeug in die Reparaturwerkstätte. Eine solche Fahrt kann nach Ansicht des Obergerichts durchaus unter die Bestimmung von Art. 25 Abs. 2 VVV subsumiert werden. Unter "Überführung" ist der Transport eines Fahrzeugs von einem Ort an einen anderen zu verstehen. Mit der zusätzlichen, relativ unscharf formulierten Einschränkung "im Interesse des Betriebs" soll wohl sichergestellt werden, dass die Fahrt mit dem Tätigkeitsbereich des Betriebs (insbesondere Handel, Reparaturen, Umbauten, Fahrzeugprüfung; vgl. Art. 24 Abs. 3 lit. b und e VVV; oben E. 3.3) zusammenhängt, d.h. dass die Fahrt für die Arbeit am oder mit dem Fahrzeug benötigt wird. Um ein Auto in einer Werkstätte revidieren oder reparieren zu lassen, muss es selbstredend erst dahin überführt werden. In diesem Sinne ist diese Überführung unumgänglich und auch im Interesse des Betriebs.
4.3.3. Weiter ist dargetan, dass A. die Fahrt am 12. Februar 2006 im Auftrag des Betriebsinhabers der X. AG vorgenommen hat. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 2 VVV als erfüllt zu betrachten. Zusätzlich ist diese Fahrt auch von Art. 24 Abs. 3 lit. b KoV gedeckt, da sie unzweifelhaft im Zusammenhang mit der Reparatur des Fahrzeugs steht. Die Frage nach dem Verhältnis von Art. 24 und Art. 25 VVV (oben E. 3.3) kann damit offen bleiben.
4.4. Nach dem Gesagten ist erstellt, dass A. im Sinne der Verkehrsversicherungsverordnung berechtigt war, sein Fahrzeug im Auftrag der X. AG mit deren Händlerschild zwecks Durchführung von Servicearbeiten nach R. zu überführen. Seine Verurteilung durch die Vorinstanz verletzt materielles eidgenössisches Recht, was einen Kassationsgrund darstellt (§ 246 Ziff. 4 StPO). Das vorinstanzliche Urteil ist demzufolge aufzuheben, wobei eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht erforderlich ist. In Neubeurteilung der Angelegenheit und in Gutheissung der Beschwerde ist A. von Schuld und Strafe freizusprechen (§ 251 Abs. 4 StPO). Auf die weitere Begründung und auf den Eventualantrag in der Beschwerde braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
5. Ausgangsgemäss hat der Staat in allen Instanzen die Verfahrenskosten zu tragen (§ 276 Abs. 1 StPO sowie § 282 Abs. 1 StPO e contrario).
Die Gerichtskosten vor Obergericht sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 29 lit. b KoV). Die Festsetzungen der amtlichen Kosten vor Amtsgericht und im Untersuchungsverfahren können ohne weiteres bestätigt werden. Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist eine Anwaltskostenentschädigung auszurichten. Diese richtet sich für das Untersuchungsverfahren nach der angemessen erscheinenden Kostennote. Für die Gerichtsverfahren vor Amts- und Obergericht erscheint eine Vergütung von pauschal Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen, zuzügl. MWST) angemessen (§ 60 lit. b und lit. d KoV).
Rechtsspruch 1. In Gutheissung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des Amtsgerichts vom 28. September 2006 aufgehoben.
2. Der Angeklagte wird von Schuld und Strafe freigesprochen.
3. Der Staat hat die Verfahrenskosten für das gesamte Strafverfahren zu tragen.
Die amtlichen Kosten betragen für das Verfahren vor Obergericht Fr. 1'000.--, für das Verfahren vor Amtsgericht Fr. 1'600.-- und für das Untersuchungsverfahren Fr. 420.--.
Der Staat hat dem Angeklagten eine Anwaltskostenentschädigung von insgesamt Fr. 2'391.15 (Fr. 454.35 [inkl. Fr. 47.25 Auslagen und Fr. 32.10 MWST] für das Untersuchungsverfahren und Fr. 1'936.80 [inkl. Fr. 136.80 MWST] für die Verfahren vor Amts- und Obergericht) zu bezahlen.
4. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.
5. Dieser Entscheid ist dem Angeklagten, der Staatsanwaltschaft (als Partei und zur Auszahlung der Anwaltskosten), dem Amtsgericht, dem Amtsstatthalteramt und (in Orientierungskopie) dem Verteidiger zuzustellen.
Luzern, 9. Februar 2007 (21 06 188)
Für die II. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: