Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 17.01.2007 Fallnummer: 21 06 152 LGVE: 2007 I Nr. 57 Leitsatz: §§ 3 und 15 Abs. 2 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Es ist unzulässig, bloss eine Institution der Psychiatrie mit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen; im Gutachterauftrag sind bestimmte Personen als Sachverständige zu benennen. In seltenen Ausnahmen kann auf eine persönliche Exploration durch den Sachverständigen verzichtet werden. Aktuelle Gutachten aus anderen Verfahren dürfen im zu erstellenden Gutachten mit berücksichtigt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 3 und 15 Abs. 2 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. Es ist unzulässig, bloss eine Institution der Psychiatrie mit der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen; im Gutachterauftrag sind bestimmte Personen als Sachverständige zu benennen. In seltenen Ausnahmen kann auf eine persönliche Exploration durch den Sachverständigen verzichtet werden. Aktuelle Gutachten aus anderen Verfahren dürfen im zu erstellenden Gutachten mit berücksichtigt werden.
======================================================================
Der Rekurrent rügte, das psychiatrische Gutachten sei nicht rechtskonform zustande gekommen. Der Sachverständige habe den Exploranden nie gesehen, seine Erkenntnisse stützten sich ausschliesslich auf Akten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht Dr.med. X., der mit dem Rekurrenten gesprochen habe, das Gutachten verfasst habe. Das Obergericht wies den Rekurs ab.
Aus den Erwägungen: 5.1. Die Vorbringen des Rekurrenten zur Ernennung des Sachverständigen waren berechtigt. Es war nicht korrekt, lediglich den Forensisch-Psychiatrischen Dienst mit dem Gutachten zu beauftragen. Nach § 3 der Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren (SRL Nr. 315) sind bestimmte Personen als Sachverständige zu benennen. Diese Regelung hat primär einerseits zum Zweck, dass sich die Parteien über Ausstandsgründe beim Sachverständigen Rechenschaft geben können. Anderseits muss die Verantwortung für das Gutachten klar sein, weshalb bestimmte Personen in die entsprechende Pflicht zu nehmen sind. Mit Schreiben des Obergerichts vom 19. Oktober 2006 wurde med.pract. Y. mit der Ergänzung seines Kurzgutachtens beauftragt. Die Parteien hatten Gelegenheit, zur Person und zur Sache Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht haben. Damit kann der gerügte Mangel als geheilt gelten.
5.2. Der Rekurrent vermisste ursprünglich eine persönliche Exploration durch den zuständigen Sachverständigen. Es ist ihm darin beizupflichten, dass gutachterliche Feststellungen regelmässig auf einem umfassenden Gespräch mit dem Betroffenen basieren müssen (Urteil des Bundesgerichts 6P.40/2001 vom 14.9.2001 E. 4d). Ausnahmen lassen sich nach der zitierten Rechtsprechung dann rechtfertigen, wenn der Auftrag an den Gutachter zum Vorneherein eingeschränkt wurde. Mit Blick auf den Mangel an ausgewiesenen Sachverständigen müssen sog. Kurzgutachten mit eingeschränktem Inhalt in besonderen Fällen möglich sein. Damit einher gehen kann auch eine vernünftige Reduktion der entsprechenden Erhebungen durch den Sachverständigen. Zu denken ist etwa an die Beispiele, dass der psychiatrische Befund eindeutig feststeht bzw. leicht vorzunehmen ist, dass auf aktuelle, aussagekräftige Vorakten zurückgegriffen werden kann, dass die Parteien mit einem solchen Vorgehen einverstanden sind oder das Beweisthema vom Auftraggeber zum Voraus auf Einzelfragen beschränkt ist (z.B. Ergänzungsgutachten). Immer bleibt es in der Verantwortlichkeit des Sachverständigen zu entscheiden, ob er unter solchen Umständen noch zu seinen Erkenntnissen vollumfänglich stehen kann und entsprechende Zugeständnisse für ihn vertretbar sind. Mit dieser Praxis in Einklang steht § 15 Abs. 2 der Luzerner Verordnung über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren. (¿)
5.3. Es ist in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten, dass es sich grundsätzlich als zulässig und effizient erweisen kann, auf Gutachten aus einem anderen Verfahren abzustellen. Ein solches Vorgehen ist allerdings nur dann vertretbar, wenn solche Unterlagen aktuell sind (Marianne Heer, Basler Komm., N 47 vor Art. 42 mit Hinweisen). Med.pract. Y. verwies im beanstandeten Kurzgutachten darauf, dass sich der Rekurrent zwischen 1984 und 1989 insgesamt elfmal stationär in der Psychiatrischen Klinik Z. befand. Es wurden dabei jeweils Austrittsberichte des Psychiatriezentrums V. erstellt. Der Einweisungsgrund war regelmässig gleicher Art. Anlass zu einer Hospitalisierung gab eine Episode einer schizoaffektiven Psychose. Es ist fraglich, ob solche Berichte grundsätzlich geeignet sind, ein Gutachten mit einer persönlichen Exploration zu ersetzen. Diese Frage kann aber offen bleiben, da das Kurzgutachten, wie bereits erwähnt, auch unter anderen Aspekten nicht genügt und mit Blick auf diese Unzulänglichkeiten weitere Vorkehren des Sachverständigen in Auftrag gegeben wurden. Der Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen kann im derzeitigen Stadium des Verfahrens nun auf das umfassende Gutachten von med.pract. Y. vom 15. Dezember 2006 abgestützt werden. Die vorhandenen Mängel können als geheilt gelten.
II. Kammer, 17. Januar 2007 (21 06 152)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhoben Beschwerde am 9. März 2007 abgewiesen [1B_14/2007].)