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Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4

5. November 2007·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·13,569 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 05.11.2007 Fallnummer: 21 06 100.4 LGVE: Leitsatz: Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Neubeurteilungsverfahren gegen den Mann, der im Jahr 2002 in Luzern ein vierjähriges Mädchen vergewaltigte und dessen Grossmutter schwer verletzte, bestätigte das Obergericht den Schuldbefund und die Strafe der Vorinstanz. Wie schon das Kriminalgericht sprach das Obergericht den Täter nebst anderen Delikten der grausamen Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe. Überdies ordnete es gestützt auf zwei psychiatrische Gutachten eine stationäre psychotherapeutische Behandlung des Täters in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung (nach revidiertem Strafrecht) an.

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Sachverhalt

A. Dem Angeklagten X. wird zunächst vorgeworfen, mehrfach Raubtaten, Diebstähle, einen Diebstahlsversuch, mehrfache Sachbeschädigungen, mehrfachen Hausfriedensbruch sowie eine räuberische Erpressung begangen zu haben. So soll er zusammen mit zwei Mittätern am 22. November 2002 einen unbekannten Japaner und einen Tag später den Radfahrer A. überfallen haben. Die Beute habe sich dabei auf insgesamt Fr. 229.-- belaufen. Bei einem Einbruch ins China-Restaurant B. sollen der Angeklagte und ein Komplize in der Nacht vom 29. auf den 30. Dezember 2001 Fr. 40.-- sowie zwei Pakete Zigaretten erbeutet und einen Schaden in Höhe von Fr. 3'500.-- angerichtet haben. Weiter habe der Angeklagte am 26. Februar 2002 einen Stein ins Schaufenster einer Filiale der C. AG geworfen und ohne Diebesgut die Flucht ergriffen, als die Alarmanlage losgegangen sei. Dabei sei am Schaufenster ein Schaden von Fr. 3'551.85 entstanden.

Die am schwersten wiegenden Vorwürfe gegen den Angeklagten betreffen einen Vorfall vom 13. Dezember 2002. An diesem Tag soll dieser in Begleitung von zwei Kollegen die Wohnung der Familie Z. in Luzern aufgesucht haben. Angeblich hätten sie dort Kokain abholen sollen, sich aber an der falschen Adresse befunden und sich daher wieder entfernt. In der Folge habe sich der Angeklagte jedoch ein zweites Mal dorthin begeben, worauf ihm die 77-jährige G. Einlass gewährt habe. Er habe daraufhin diesem Opfer unvermittelt mit den Fäusten oder Ellbogen mehrmals ins Gesicht geschlagen, bis diese nach einem Schlag auf den Hinterkopf bewusstlos und verletzt zu Boden gefallen sei. Nachdem der Angeklagte G. in ein Zimmer gebracht und die Tür von aussen mit einem Schlüssel abgeschlossen habe, soll er die damals 4-jährige E., die Enkelin von G., sexuell missbraucht haben. Er soll dem Mädchen die Hosen ausgezogen, sie auf den Schoss genommen und sein erregtes Glied in den Scheidenvorhof und den Anus des Kindes eingeführt haben, bis er zum Samenerguss gekommen sei. Dabei sei das Kind an der Vagina und im Anus verletzt worden. Beim Verlassen der Wohnung habe er noch eine Videokamera, ein Mobiltelefon und einen Fingerring mitgenommen. G. sei mindestens dreiviertel Stunden im Schlafzimmer eingeschlossen gewesen, bevor sie von ihrer Schwiegertochter M., der Mutter von E., befreit worden sei. In diesem Zusammenhang habe sich der Angeklagte der sexuellen Handlungen mit einem Kind, der Vergewaltigung, der mehrfachen schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung sowie des Diebstahls schuldig gemacht. Für Einzelheiten zum Sachverhalt wird vorab auf das kriminalgerichtliche Urteil und sodann auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen.

B. Am 2. Juli 2004 fällte das Kriminalgericht des Kantons Luzern folgendes Urteil (die zitierten Artikel des Strafgesetzbuchs beziehen sich auf die alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Fassung):

1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB.

2. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z.N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 StGB zu 7 Jahren Zuchthaus verurteilt, abzüglich 556 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug.

3. Unter Aufschub des Strafvollzuges wird die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet.

4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

5. Der X. gewährte bedingte Vollzug von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 25. April 2001 wird widerrufen. Der Strafvollzug wird aufgeschoben.

6. Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wird nach Art. 58 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils, soweit möglich, verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

7. a) X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

b) X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

c) X. hat V. und M. je eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

d) X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, E., G., V. und M. den verursachten Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Forderung nicht im Sinne des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird. Für die Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen.

e) Folgender Geschädigter mit Zivilforderung und folgende Privatklägerin werden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen: - D. AG - C. AG

8. Dem Angeklagten werden alle Kosten des Verfahrens überbunden. (Kostenregelung im Einzelnen)

9. (Parteientschädigungen)

10. (Rechtsmittelbelehrung)

11. (Zustellung)

C. Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte am 26. November 2004 fristgerecht Appellation ein und stellte dabei folgende Anträge:

1. Ziff. 1, 2 und 3 des Urteilsspruchs des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2004 seien aufzuheben.

2. X. sei - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach (recte) Art. 122 StGB - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.

3. X. sei vom Vorwurf der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB zum Nachteil von E. freizusprechen.

4. X. sei zu 5 Jahren Zuchthaus zu verurteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Anschlussappellation vom 6. Dezember 2004 stellten E., G., V. und M. die folgenden Anträge:

1. Der Urteilsspruch des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2004 sei - bis auf die Ausnahme gemäss Antrag 2 der Anschlussappellation - zu bestätigen.

2. Ziff. 4 des Urteilsspruchs des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 2. Juli 2004 sei aufzuheben.

3. X. sei nach der Entlassung aus der Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB unter Hinweis auf Art. 55 Abs. 1 StGB für 15 Jahre des Landes zu verweisen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des X. bzw. unter fortwährender Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft zulasten des Staates.

D. Nachdem am 17. Mai 2005 die Appellationsverhandlung stattgefunden hatte, sprach das Obergericht am 18. Mai 2005 folgendes Urteil (die zitierten Artikel des Strafgesetzbuchs beziehen sich auf die alte, vor dem 1. Januar 2007 gültige Fassung):

1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB, - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB.

2. X. wird freigesprochen vom Vorwurf der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB.

3. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z.N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 StGB mit 7 Jahren Zuchthaus bestraft, abzüglich 876 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug.

4. Für X. wird eine ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Aufschub des Strafvollzugs angeordnet.

Auf die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird vorläufig verzichtet.

5. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

6. Der X. gewährte bedingte Vollzug von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Willisau vom 25. April 2001 wird widerrufen.

7. Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wird nach Art. 58 StGB eingezogen und nach Rechtskraft des Urteils, soweit möglich, verwertet. Der Erlös verfällt dem Staat.

8. a) X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

b) X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

c) X. hat V. und M. je eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

d) X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, E., G., V. und M. den verursachten Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Forderung nicht im Sinne des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird. Für die Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen.

e) Folgende Geschädigte mit Zivilforderung und folgende Privatklägerin werden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen: - D. AG - C. AG

9. Der Angeklagte hat sämtliche Kosten des Appellationsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Hälfte der Gerichtskosten vor Obergericht, welche zu Lasten des Staates geht. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird - mit Ausnahme der vom Obergericht direkt angeordneten Auszahlung der UR-Entschädigung an Rechtsanwalt lic.iur. R. - bestätigt.

(Kostenregelung im Detail)

10. (Rechtsmittelbelehrung)

11. (Zustellung)

E. Dieses Urteil wurde beim Bundesgericht von der Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde und von den Opfern E., G., V. und M. mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten.

Mit Urteil vom 26. Juni 2006 hiess das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde, soweit es darauf eintrat, gut und hob das Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2005 wegen Verletzung der Garantie des gesetzmässigen Richters nach Art. 30 Abs. 1 BV auf (6P.102/2005). Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde damit gegenstandslos (6S.326/2005).

F. Mit Beweisentscheid vom 27. Juli 2006 beschloss der neu formierte Spruchkörper des Obergerichts, bei Dr. med. S., ein psychiatrisches Zweitgutachten über den Angeklagten in Auftrag zu geben. Dieses Zweitgutachten ging am 16. Februar 2007 beim Obergericht ein. Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Privatkläger liessen sich dazu vernehmen.

G. Auf Ersuchen des amtlichen Verteidigers ordnete das Obergericht mit Entscheid vom 14. November 2006 vorsorglich eine ambulante therapeutische Massnahme für den im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Angeklagten an.

H. Anlässlich der Appellationsverhandlung vom 14. Juni 2007, bei welcher wie schon bei der ersten Verhandlung die Öffentlichkeit ausgeschlossen war, erneuerten die anwesenden Parteien ihre Anträge und begründeten diese. In Anpassung an die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs stellte die Verteidigung dabei abweichend von den ursprünglichen Begehren den Antrag, der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren zu verurteilen und es sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft beantragte ausser im Strafmass, wo sie eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verlangte, (im Ergebnis) die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Rechtsspruchs. Die von Rechtsanwalt R. vertretenen Opfer beantragten abweichend von der ursprünglichen Anschlussappellationserklärung einzig die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Urteils.

Auf die Begründung dieser Anträge wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen zurückzukommen sein.

I. Im Nachgang an die Verhandlung ordnete das Obergericht eine Ergänzung des Zweitgutachtens von Dr. med. S. wegen dem im Hinblick auf den neuen AT StGB geänderten Fragenkatalog der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) an, was auch vom amtlichen Verteidiger und von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war. Diese Ergänzung ging am 12. Juli 2007 beim Obergericht ein. Die Verteidigung, die Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Opfer liessen sich je dazu vernehmen.

Erwägungen

1. Beweis Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen; ebenso die Akten des ursprünglichen Appellationsverfahrens. Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug betreffend den Angeklagten beigezogen. Weiter wurde bei der Strafanstalt Lenzburg ein Führungsbericht über den Angeklagten eingeholt. Wie bereits erwähnt wurde sodann ein psychiatrisches Zweitgutachten bei Dr. med. S. in Auftrag gegeben, welches zusätzlich mit Blick auf den neuen AT StGB ergänzt wurde (oben lit. F und I). An der Appellationsverhandlung vom 14. Juni 2007 wurde der Angeklagte wie schon anlässlich der ersten Verhandlung vom 18. Mai 2005 ergänzend zu seiner Person und zur Sache befragt. Das vom Angeklagten aufgelegte Schreiben an das Gericht wurde zu den Akten genommen. Damit ist der massgebliche Sachverhalt genügend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich und sind auch nicht beantragt.

2. Unbestrittene Schuldbefunde Das Kriminalgericht hat den Angeklagten der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 aStGB (heute: Art. 22 Abs. 1) und Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB und der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Dies blieb vor Obergericht unangefochten. Obwohl das Obergericht als Appellationsinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (§ 236 StPO), wird es nicht zur vollständigen Überprüfung aller ihm nicht unterbreiteten Fragen gezwungen, sondern darf sich diesbezüglich mit einer summarischen Beurteilung begnügen (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 99 N 22). Die summarische Prüfung des vorinstanzlichen Schuldbefunds ergibt dessen Richtigkeit, weshalb die Beurteilung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist und auf die Begründung im kriminalgerichtlichen Urteil verwiesen werden kann.

3. Bestrittener Schuldbefund 3.1. Beweiswürdigung Dem Angeklagten wird darüber hinaus vorgehalten, anlässlich eines zufälligen Besuchs der Familie Z. die vierjährige E. vergewaltigt zu haben. Unbestritten ist, dass er zuvor deren Grossmutter zusammenschlug und sie in ein Zimmer einsperrte. Der Angeklagte stellt indessen ein Fehlverhalten dem Mädchen gegenüber in Abrede. Entsprechend ist vorerst die Frage, ob dem Angeklagten ein tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 190 StGB nachgewiesen werden kann, einer näheren Prüfung zu unterziehen.

3.1.1. Die Vorinstanz hat sich in diesem Punkt sehr eingehend mit der Frage der Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Ihre Ausführungen überzeugen. Demnach hielt sich der Angeklagte am 13. Dezember 2002 unbestrittenermassen in der Wohnung Z. auf, wo er kurz nach seinem Erscheinen aus ungeklärten Gründen, wahrscheinlich ohne eigentliches Motiv, der 77-jährigen G. mit den Fäusten oder Ellbogen ins Gesicht schlug und sie in der Folge in ein Zimmer einsperrte. Entsprechendes gab er bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie auch insbesondere vor dem Kriminalgericht zu. Entgegen früherer Zugeständnisse will er aber nunmehr in der Folge die kleine E. lediglich auf seinen Schoss genommen und sie getröstet haben. Diese Beschönigungen seines Verhaltens wirken völlig unglaubwürdig und stehen zu anderen Beweisen und Indizien in Widerspruch, wie nochmals zusammenfassend aufzuzeigen ist.

3.1.1.1. Beim kindlichen Opfer konnten gemäss Bericht von Dr. med. I., Kantonsspital Luzern, vom 10. April 2003 neben anderen Spuren von Gewalteinwirkungen am Körper Rissverletzungen im Bereich des Scheidenvorhofs (Vulva) und der Analöffnung erkannt werden. Das Hymen war noch intakt. Diese Bilder wiesen gemäss dem Gutachten von Dr. med. J., Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, vom 15. April 2003 auf eine Penetration des Bereichs des Scheidenvorhofs sowie des Anus mit einem stumpfen Gegenstand oder einem erigierten Glied hin. Manipulationen mit den Fingern oder mit Gegenständen konnten nicht ausgeschlossen werden. Die weitgehend intakte Vagina deutete andererseits darauf hin, dass hier keine Penetration stattgefunden hatte. Neben diesem Spurenbild liessen sich nach den Feststellungen des letztgenannten Sachverständigen bei E. sowohl im Scheidenvorhof wie auch in Scheide und Analkanal Rückstände von Sperma nachweisen, das gemäss DNA-Abklärungen zweifelsfrei vom Angeklagten stammte. Diese Erkenntnisse lassen darauf schliessen, dass sich der Angeklagte entgegen seinen Behauptungen nicht damit begnügte, E. auf seinem Schoss zu halten und sie zu trösten. Vielmehr ist erstellt, dass er seinen Geschlechtsteil bei seinem Opfer in den Bereich des Anus und des Scheidenvorhofs brachte und dort auch ejakulierte. Unter diesen Umständen sind die Einwände des Angeklagten, die Opferfamilie habe sich gegen ihn verschworen oder das fragliche Sperma sei höchstens von seiner Hose übertragen worden als unbeachtliche Schutzbehauptungen zu werten. Auf die rechtliche Würdigung dieser Tathandlung wird später zurückzukommen sein (vgl. unten Ziff. 3.2 der Erwägungen).

3.1.1.2. Dieses klare Beweisergebnis wird durch die weiteren Resultate der Strafuntersuchung bestärkt. So sind insbesondere die Angaben von E. trotz ihres sehr eingeschränkten Aussagegehalts zu beachten. E. gab in Übereinstimmung mit dem von den medizinischen Sachverständigen dargestellten Zustandsbild anlässlich der Videobefragung an, der Mann habe ihr die Unterhosen ausgezogen, sie an Brust und Beinen berührt und seinen Finger bei ihr reingesteckt. Es habe ihr weh getan, als der Mann sie angefasst habe. Bereits ihrer Mutter gegenüber hatte sie unmittelbar nach dem Vorfall angegeben, der schwarze Mann habe ihr mit dem Finger oder gar mit der Hand in den After gefasst. Der Druck durch das Anfassen habe Stuhlgang bei ihr ausgelöst, was sie zu reinigen versucht habe. Tatsächlich liess sich ein Stück Toilettenpapier mit Kotrückständen von E. auffinden. E.'s Vater wusste zu erzählen, das Mädchen habe ihm anvertraut, ein Mann habe sie am Geschlechtsteil angefasst, und sie und der Mann hätten beim fraglichen Vorfall keine Kleider mehr angehabt. G. hörte vom Nebenzimmer aus, dass sich ihre Enkelin dem Angeklagten gegenüber über Schmerzen beklagte. Auch diese Aussagen des Opfers und der genannten Personen zeigen zumindest auf, dass die Behauptungen des Angeklagten, er habe die kleine E. ohne sexuellen Hintergrund lediglich zum Zweck der Beruhigung auf seinem Schoss gehabt, jeglicher realen Grundlage entbehren.

3.1.1.3. Schliesslich und nicht zuletzt sind die Aussagen des Angeklagten für die Erhärtung des Sachverhalts bzw. den Nachweis seiner Täterschaft relevant. Nach anfänglicher Bestreitung gab er im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zu, E. die Hose heruntergezogen, sich selbst ebenfalls die Hosen geöffnet und seinen Penis hervorgenommen zu haben. Er habe sich auf das Sofa gesetzt und das Mädchen zu ihm auf seinen Schoss genommen. Er habe "einen halben Ständer gehabt". Er wisse nicht mal, ob er seinen Penis richtig eingeführt habe. Es sei nicht lange gegangen, vielleicht höchstens zwei Minuten. Dann "sei es ihm gekommen". Sein Samen sei in der Hose geblieben, denke er. Das ganze Zeug mit dem Mädchen sei ihm dann ein bisschen peinlich gewesen. Er habe sich beim Mädchen entschuldigt und ihr "sorry" gesagt. Daraufhin sei er direkt nach Hause gegangen. Diese recht detaillierten Äusserungen des Angeklagten müssen einen realen Erlebnishintergrund aufweisen und somit tatsachengetreu sein, verfügte er doch damals noch nicht über entsprechende Aktenkenntnisse und hätte den Sachverhalt ohne tatsächliche Grundlage nicht in dieser Art wiedergeben können. Die zitierten ursprünglichen Aussagen des Angeklagten halten auch einer aussagepsychologischen Prüfung stand, wie nachfolgend zu zeigen ist. Auszugehen ist von der Erkenntnis, dass sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, die auf nicht selbst erlebten Vorgängen beruhen, unterscheiden (vgl. Volker Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/97 S. 33 mit Hinweis auf Udo Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Udo Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychologie, Göttingen 1967, S. 26-181). Eine entsprechende Analyse der Aussagen erfolgt regelmässig aufgrund von so genannten Realkriterien, welche Methode am Beispiel von Äusserungen kindlicher Zeugen entwickelt wurde, zwanglos aber auch auf die Bewertung von Aussagen Erwachsener übertragen werden kann (vgl. im Einzelnen dazu Max Steller/Renate Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997, S. 17 ff.; vgl. auch Vera Kling, Glaubhaftigkeitsgutachten: Standards und Fehler, in: Heer/Pfister-Liechti [Hrsg.], Das Kind im Straf- und Zivilprozess, Bern 2002, S. 113 ff.). In den Aussagen des Angeklagten zum relevanten Kerngeschehen sind mehrere Realkriterien gegeben: So beschrieb der Angeklagte Interaktionen (das Mädchen habe ihn bei dem Geschehen angeschaut und nicht geschrieen; es habe ihn auch noch angelacht), gab den Inhalt einer eigenen Äusserung während der inkriminierten Handlungen wieder (er habe dem Mädchen "sorry" gesagt) und schilderte eigene Überlegungen sowie vermutete Gedanken des Opfers (es sei dem Mädchen vermutlich wie ein Spiel vorgekommen; es sei ihm peinlich gewesen und irgendwie sei ihm der "Flash" heruntergekommen; es habe ihm gar keinen Spass gemacht und er habe sich danach geekelt). All dies deutet darauf hin, dass seine Aussagen den Tatsachen entsprechen (vgl. Volker Dittmann, a.a.O., S. 34 Ziff. 5, 6, 12 und 13). Durchaus nachvollziehbar ist dabei seine Angabe, er habe sich nachher über sein Vorgehen geekelt. Zu dieser Haltung passt die spätere Beschönigung seines Verhaltens. Dass der Angeklagte im weiteren Verlauf des Verfahrens dem Untersuchungsrichter gegenüber nichts mehr von seinen ursprünglichen Eingeständnissen und Aussagen wissen bzw. sich überhaupt nicht mehr an die Geschehnisse erinnern wollte, ändert nichts an der Beweiskraft seiner ersten Aussagen. Es fällt überdies auf, dass er zwar sein mangelndes Erinnerungsvermögen mit dem Konsum von Kokain begründet, gewisse selektive Teile des Sachverhalts aber durchaus tatsachengetreu und detailliert wiedergeben konnte. So schilderte er sein Verhalten G. gegenüber bemerkenswert genau. Er erinnerte sich sogar an Blutflecken auf dem Boden und an andere Einzelheiten. Einen objektiven Grund dafür, weshalb er nicht auch den weiteren Verlauf des Geschehens, d.h. die Übergriffe auf E., in Erinnerung behielt, lässt sich nicht erkennen. Demgegenüber macht das dargelegte Aussageverhalten des Angeklagten aus seiner subjektiven Sicht durchaus Sinn. Es deutet darauf hin, dass er in Bezug auf den Teil seiner Verfehlungen, die er selbst als gewichtiger einschätzt, gezielt die Ermittlung der wahren Verhältnisse zu boykottieren sucht.

3.1.1.4. Schliesslich ist auch zu erwähnen, dass selbst der Verteidiger vor Obergericht ausführte, die Auffassung des Angeklagten, E. nicht penetriert zu haben, sei auf seine psychischen Defizite zurückzuführen, und eine seriöse Verteidigung könne vor Gericht nicht Aktenwidriges vorbringen. Die Bestreitungen des Angeklagten sind angesichts der klaren Beweislage - insbesondere der Tatsache, dass sowohl im Scheidenvorhof wie auch in Scheide und Analkanal Sperma-Rückstände des Angeklagten nachgewiesen wurden - in der Tat als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu werten.

3.1.2. Zusammengefasst geht das Obergericht gestützt auf die dargestellte Beweiswürdigung von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte schlug nach dem Betreten der Wohnung der 77-jährigen G. mit den Fäusten oder Ellbogen mehrmals ins Gesicht, bis diese nach einem Schlag auf den Hinterkopf bewusstlos und verletzt zu Boden fiel. Danach brachte er sie in das Schlafzimmer, schloss dieses von aussen mit einem Schlüssel ab und begab sich zu E. in das Wohnzimmer. Er zog dem Mädchen die Hosen herunter, öffnete sich selber die Hosen und nahm das Mädchen auf seinen Schoss. Er betastete sein Opfer verschiedentlich am Körper. Weiter führte er schliesslich seinen Penis sowohl in den Scheidenvorhof als auch in den Anus von E. ein und fügte ihr dabei Rissverletzungen zu. Dabei wehrte sich E. und schrie (auf bosnisch): "Es tut mir weh, lass mich", was G. hörte. Bei diesen Handlungen kam es beim Angeklagten zum Samenerguss.

3.2. Rechtliche Würdigung Das Kriminalgericht würdigte das Verhalten des Angeklagten dem Opfer E. gegenüber als sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB (was nicht bestritten ist), und zusätzlich (in Idealkonkurrenz dazu) als qualifizierte Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB.

3.2.1. Wie bereits dargestellt, ist der unbestritten gebliebene Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) zweifellos erfüllt und der entsprechende Schuldbefund vor Obergericht zu bestätigen (oben E. 2).

3.2.2. Nicht anerkannt vom Angeklagten ist der Schuldbefund der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB. Deren Tatbestand in seiner Grundform wird erfüllt, indem eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs genötigt wird, namentlich indem sie bedroht wird, Gewalt gegen sie angewendet wird, sie unter psychischen Druck gesetzt oder zum Widerstand unfähig gemacht wird (Art. 190 Abs. 1 StGB). Beischlaf wird nach konstanter Praxis als eine Vereinigung des männlichen und weiblichen Geschlechtsteils betrachtet, wobei das Einführen des Glieds in den so genannten Scheidenvorhof ausreicht (Philipp Maier, Basler Komm., N 9 zu Art. 190 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Praxis).

3.2.2.1. Sachverhaltsmässig ist erstellt, dass der Angeklagte sein Opfer auszog und es auf seinen Schoss nahm, nachdem er zuvor seine Hosen geöffnet und diese heruntergezogen hatte. Er führte sein Glied in den Scheidenvorhof und den Anus des Mädchens ein, wobei letztere Teilhandlung für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht massgeblich ist (dazu unten E. 3.2.4). Schliesslich kam er relativ schnell zum Orgasmus. Dass er damit den Beischlaf mit E. erzwang, bedarf keiner umfangreichen Erläuterungen. Der Angeklagte nutzte seine körperliche Überlegenheit aus, so dass das Opfer keinerlei Aussicht hatte, sich erfolgreich gegen ihn zur Wehr zu setzen. Soweit er sein Ziel nicht bereits durch den psychischen Druck erreichte - E. hatte unmittelbar zuvor direkt miterlebt, wie der Angeklagte ihre Grossmutter zusammenschlug - setzte er auch physische Gewalt gegen das sich wehrende Mädchen ein, was sich aus den aktenkundig festgestellten Verletzungen des Opfers ergibt (E. erlitt neben den unmittelbar von den Penetrationen herrührenden Verletzungen an Scheide und Anus auch Spuren von Gewalteinwirkungen am übrigen Körper: eine Kontusion am Kinn, Kratzwunden am Unterschenkel und am Knöchel, Druckstellen am Gesäss). Das Mädchen war dem Angeklagten völlig ausgeliefert und hatte keinerlei Selbstschutzmöglichkeiten (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 6 und 7 zu Art. 190 StGB).

3.2.2.2. Mit Blick auf die Tatsache, dass E. zum Tatzeitpunkt gerade vier Jahre alt war, lässt sich die Frage in den Raum stellen, ob die Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht primär altersbedingt war und E. daher die zur Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung erforderliche Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (so etwa BGE 120 IV 194 E. 2c und 2d S. 198 f.). Der bei einer derartigen Konstellation näher zu prüfende Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) wurde von der Staatsanwaltschaft indessen ausdrücklich nicht zur Anklage gebracht. Auch nach Auffassung des Obergerichts ist im hier zu beurteilenden Fall die Urteilsfähigkeit von E. trotz ihres geringen Alters zum Tatzeitpunkt zu bejahen. Wie das Bundesgericht im zitierten Urteil selbst anführt, ist die Urteilsfähigkeit relativ. Es ist jeweils im konkreten Fall abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf eine bestimmte sexuelle Handlung seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren. Eine altersbedingte Urteilsunfähigkeit ist daher nur zurückhaltend anzunehmen (BGE 120 IV 194 IV E. 2c S. 198). E. setzte sich denn auch gegen die Übergriffe des Angeklagten zur Wehr, wie den Aussagen ihrer Grossmutter sowie den eigenen Angaben des Opfers dazu zu entnehmen ist ("es tut mir weh, lass mich" und "es schmerzt so sehr, lass mich los"). An das Erfordernis der Widerstandsunfähigkeit dürfen aus grundsätzlichen Überlegungen ganz allgemein nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, würde der Tatbestand von Art. 190 StGB doch andernfalls in unbefriedigender Weise ausgehöhlt. Hier muss es im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit des Opfers genügen, dass dieses ein irgendwie geartetes Bewusstsein darüber aufwies, dass an seinen Genitalien gegen seinen Willen etwas vorgenommen wurde. Es verhält sich hier ebenso wie bei einem Täter, bei dem lediglich das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit verlangt wird und eine genaue Subsumtion seines rechtswidrigen Verhaltens unter eine rechtliche Norm für dessen Strafbarkeit nicht erforderlich ist. Dieser Fall ist auch analog zur Situation bei der Anordnung einer Massnahme zu beurteilen, wo bei geistig Abnormen zumindest das Vorliegen der psychologischen Seite des Vorsatzes, ein Wollen, wie es etwa auch bei einem Kind gegeben sein kann, ein "natürlicher" Handlungswille, genügt (Hans Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, zweiter Band, Bern 1982, S. 151 f.). In diesem Sinn erachtet das Obergericht die kleine E. trotz ihres kindlichen Alters als ein Opfer, das durch Gewalt des Angeklagten widerstandsunfähig gemacht wurde. E. manifestierte im vorliegenden Fall deutlich ihren Willen, nämlich ein klares Nicht-Einverständnis mit den Handlungen des Angeklagten. Dieser Wille wurde vom Angeklagten gebrochen.

Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der objektive Tatbestand der Vergewaltigung in seiner Grundform von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Auch am Vorliegen des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) besteht kein Zweifel.

3.2.3. Zu prüfen bleibt, ob die Handlungen des Angeklagten als qualifizierte Tatbegehung nach Art. 190 Abs. 3 StGB anzusehen sind. Nach dieser Bestimmung erhöht sich die Strafandrohung, wenn der Täter grausam handelt, wobei das Gesetz als Beispiele für die Grausamkeit das Verwenden einer gefährlichen Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands aufführt. Noch zum alten Recht (bereits der frühere Art. 195 Abs. 3 aStGB sah Grausamkeit in der Tathandlung als Qualifikationsmerkmal für alle Sexualdelikte vor) hielt das Luzerner Obergericht fest, dass Grausamkeit dann vorliege, wenn der Täter aus irgendwelchen Gründen wesentlich mehr Schmerzen und Nachteile zufügt, als zur Erreichung seines an sich schon verbrecherischen Zieles notwendig wäre (LGVE 1976 I Nr. 328). In der Botschaft zum 1991 revidierten Sexualstrafrecht (in Kraft seit 1.10.1992) wird die Grausamkeit als Rohheit, Gefühllosigkeit und Quälerei beschrieben, die das Tatbestandsmerkmal der Gewalt in körperlicher und/oder psychischer Hinsicht steigert. Grausamkeit ist dann gegeben, wenn der Täter dem Opfer wissentlich und willentlich besondere Leiden zufügt, die über das Mass dessen hinausgehen, was schon zur Erfüllung des Grundtatbestandes gehört (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 26.6.1985, in: BBl 1985 II 1074 f.). In Rechtsprechung und Literatur findet sich diese Definition sinngemäss wieder: Grausamkeit liegt vor, wenn der Täter seinem Opfer psychische oder physische Qualen zufügt, die über das hinausgehen, was für die Erzwingung des Geschlechtsverkehrs erforderlich ist (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 46 zu Art. 189 StGB; derselbe, Die Nötigungsdelikte im neuen Sexualstrafrecht; Zürich 1994, S. 363; Rehberg, AJP 1993 S. 23; vgl. auch BGE 119 IV 49 E. 3d S. 53). Der Täter fügt dem Opfer aus Sadismus, Brutalität oder Gefühllosigkeit dem Schmerz andern gegenüber Qualen zu, die nicht unvermeidbare Folge des Grunddelikts (der Vergewaltigung) sind (Pra 83 [1994] Nr. 91 E. 3). Die grausame Behandlung des Opfers muss dabei nicht direkt mit der Tat als solche im Zusammenhang stehen, sie kann auch vor oder nach der Verübung des eigentlichen Delikts erfolgen (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 398). Ebenso kann sie sich unter Umständen aus der hemmungslosen Ausnützung der körperlichen Überlegenheit ergeben (SJZ 71 [1975] S. 114; LGVE 1976 I Nr. 328 E. 1b).

3.2.3.1. Das Kriminalgericht räumte bei der Begründung seiner rechtlichen Qualifikation der Tat ein, dass der Angeklagte bei der Vergewaltigung keine gefährlichen Gegenstände verwendete. Es gelte jedoch zu beachten, dass bereits seine in Anwesenheit des Kindes vorgenommenen Gewalthandlungen gegenüber der Grossmutter G. in die Phase des Gefügigmachens von E. fielen. Indem das Mädchen habe mitansehen müssen, wie seine Grossmutter brutal verletzt und eingesperrt wurde, habe der Angeklagte ihm geistig-seelische Qualen zugefügt. Überdies habe sich die Tat alleine schon durch die Wahl eines Kleinkindes als Opfer durch besondere Rücksichtslosigkeit ausgezeichnet. Bereits von der Anatomie der kindlichen Geschlechtsorgane her sei nämlich bei einer Vergewaltigung eines Kleinkindes mit der Zufügung von erheblichen körperlichen Schmerzen zu rechnen. Die von E. erlittenen physischen und psychischen Verletzungen verdeutlichten, dass die Gewaltanwendung massiv gewesen sei. Seine gefühllose Vorgehensweise komme im Übrigen auch anhand der durch die anale Penetration verursachten Verletzungen zum Ausdruck. Sein Handeln sei deswegen als grausam zu bezeichnen.

Der Verteidiger demgegenüber spricht sich in seiner Eventualbegründung zu einem Schuldbefund betreffend Vergewaltigung dafür aus, dass nur der Grundtatbestand von Art. 190 StGB zu bejahen sei. Eine Vergewaltigung eines erst vier Jahre alten Kindes stelle nicht schon per se eine grausame Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB dar. Die Vergewaltigung von E. sei ohne gröbere Gewaltanwendung verlaufen. Das Kind habe die Tragik seiner Vergewaltigung möglicherweise auch nicht allzu stark traumatisierend erlebt. Es habe auch keine schwerwiegenden Verletzungen davon getragen. Der Angeklagte habe E. sodann auch nie mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Gegenstand bedroht.

3.2.3.2. Die Ausführungen der Verteidigung überzeugen nicht. Wohl ist nicht zu verkennen, dass der Angeklagte bei der Vergewaltigung von E. keine Waffe und auch keinen anderen gefährlichen Gegenstand bei sich trug. Daraus kann nun jedoch noch nicht auf fehlende Grausamkeit im Sinne von Art. 190 Abs. 3 StGB geschlossen werden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Erwähnung einer "Waffe" bzw. eines "anderen gefährlichen Gegenstands" im Gesetz lediglich um eine beispielhafte Aufzählung; die Grausamkeit kann unzweifelhaft auch auf andere Weise zum Ausdruck kommen. Dies ist umso mehr bei einem vierjährigen Kind als Opfer der Fall, sind doch dort aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Täters derartige Nötigungsmittel zum Vornherein nicht notwendig. Der Angeklagte hat in verschiedener Hinsicht seine Brutalität und Gefühllosigkeit manifestiert, wie vom Kriminalgericht zu Recht festgehalten wurde. Zum einen hat er dem Mädchen durch die vaginale und anale Penetration (welche Handlungen als Tateinheit anzusehen sind; vgl. unten E. 3.2.4) entgegen der Vorbringen der Verteidigung erhebliche Verletzungen zugefügt. Nebst der schweren psychischen Traumatisierung erlitt E. gemäss Bericht des Kantonsspitals Luzern vom 10. April 2003 schwere anale Verletzungen, eine Kontusion am Kinn sowie Kratzwunden an Unterschenkel und Knöchel. Das Mädchen gab dem Täter deutlich zu erkennen, dass es Schmerzen hatte (oben E. 3.2.1). Auch wenn eine Vergewaltigung eines kleinen Mädchens aus anatomischen Gründen zum Vornherein mit grösseren Schmerzen für das Opfer verbunden ist, so kann dieses Argument bei der Beurteilung des Kriteriums der Grausamkeit nicht zu Gunsten des Angeklagten verwendet werden. Im Gegenteil demonstrierte der Täter, dass ihm die zugefügten Verletzungen und Schmerzen des Opfers offenbar gleichgültig waren und ihn nicht von seinem Handeln abbringen konnten. Gerade dadurch legte er eine beispiellose Gefühllosigkeit und Brutalität an den Tag, welche nur als Grausamkeit im Sinne des Gesetzes verstanden werden kann. Die besondere Strafschärfung bei grausamer Tatbegehung rechtfertigt sich nämlich nicht in erster Linie in den Tatmotiven des Delinquenten, sondern vielmehr im besonderen Übel, welches durch das grausame Vorgehen dem Opfer beigefügt wird (so schon LGVE 1976 I Nr. 328 E. 1b). Die vom Angeklagten in Tateinheit zur Vergewaltigung vollzogene Penetration in den Anus waren bei E. überdies mit Qualen verbunden, welche gerade nicht als notwendige Folge des Grunddelikts anzusehen sind. Dass E. unmittelbar vor der Tat mitansehen musste, wie ihre Grossmutter vom Angeklagten brutal niedergeschlagen und schwer verletzt wurde, hat ihr Leiden und ihre Angst unzweifelhaft noch weiter vergrössert. Unter Berücksichtigung der gesamten Tatumstände und der Art und Weise der Tatbegehung muss das Vorliegen der Grausamkeit als Qualifikationsmerkmal bejaht werden. Die Tat des Angeklagten gegenüber E. ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

3.2.4. Was den rechtlichen Stellenwert der vollzogenen Analpenetration betrifft, so ist dazu Folgendes auszuführen: Für sich alleine betrachtet, stellt die erzwungene Vornahme dieser sog. "beischlafsähnlichen" Handlung eine sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) dar (statt vieler: Philipp Maier, a.a.O., N 33 zu Art. 189 StGB). Daher teilte das Obergericht den Parteien anlässlich der Appellationsverhandlung vom 17. Mai 2005 im Sinne von § 183 StPO mit, dass der eingeklagte Sachverhalt des Analverkehrs mit E. auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft werde.

Der Angeklagte gab in der polizeilichen Befragung an, er habe seinen Penis "in ihre Genitalien" eingeführt. Es sei nicht lange gegangen, "höchstens zwei Minuten", dann sei es ihm "gekommen". Er wisse nicht einmal, ob er seinen Penis richtig eingeführt habe. Er habe nicht darauf geachtet. Aus dieser nicht zu widerlegenden Darstellung muss geschlossen werden, dass sich der Angeklagte durch Einführen seines Gliedes in den Scheidenvorhof und in den Anus des Opfers geschlechtliche Befriedigung verschaffte, ohne diese - zeitlich offenbar eng beieinander liegenden - Handlungen differenziert wahrzunehmen und ohne jeweils einen eigenen Tatentschluss für die verschiedenen Handlungen zu fassen. Unter diesen Umständen muss der verübte Analverkehr bzw. die dadurch tatbestandsmässig erfüllte sexuelle Nötigung in rechtlicher Hinsicht als konsumierte Begleiterscheinung der Vergewaltigung angesehen werden, auch wenn dem Mädchen dadurch zusätzliche psychische und physische Verletzungen zugefügt wurden (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 18 zu Art. 189 StGB). Die anale Penetration findet indessen trotzdem ihre rechtliche Berücksichtigung, da die Begleitumstände der Vergewaltigung in ihrer Gesamtheit das Vorgehen des Täters als grausam im Sinne von Art. 190 Abs. 3 erscheinen lassen und sich deshalb die Strafandrohung erhöht (vgl. vorstehend E. 3.2.3).

3.2.5. Zusammenfassend ist der Angeklagte im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von E. der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB und der qualifizierten Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe für das Verhalten des Angeklagten sind keine ersichtlich. Auf die Frage der (verminderten) Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten wird bei der Strafzumessung näher einzugehen sein (nachstehend E. 5.6).

Zwischen den beiden genannten Tatbeständen, die unterschiedliche Rechtsgüter schützen, besteht Idealkonkurrenz, wie das Kriminalgericht zutreffend festgestellt hat (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 34 zu Art. 187 StGB und N 57 zu Art. 189 StGB; BGE 124 IV 154 E. 3a; 122 IV 97 E. 2a).

4. Zusammenfassung Schuldbefunde Zusammenfassend hat sich der Angeklagte bei den beschriebenen Vorfällen vom 29./30. Dezember 2001, 26. Februar 2002, 22. und 23. November 2002 und 13. Dezember 2002 der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 aStGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB, des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB schuldig gemacht.

5. Strafe Das Kriminalgericht, das den Angeklagten der gleichen Straftatbestände wie nun das Obergericht schuldig sprach, bestrafte den Angeklagten mit sieben Jahren Zuchthaus.

Der Verteidiger beantragt für den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben, der Staatsanwalt eine solche von acht Jahren. Die anwaltlich vertretene Privatklägerschaft verlangt die Bestätigung des kriminalgerichtlichen Urteils.

5.1. Reformatio in peius Im vorliegenden Appellationsverfahren ist das Verbot der Verschlechterung zu beachten, da nur der Angeklagte appelliert hat (§ 236 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft begründet ihren Antrag auf Erhöhung der vorinstanzlichen Strafe mit den Ergebnissen des Zweitgutachtens von Dr. med. S. hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Gestützt darauf sei für alle Delikte generell von bloss in leichtem Grade verminderter Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Das Zweitgutachten stelle eine strafmassrelevante neue Beurteilungsgrundlage dar, die es erlauben müsse, eine höhere Strafe auszusprechen. Die Staatsanwaltschaft habe sich diesbezüglich bei der Entscheidung über eine Appellation in einem Grundlagenirrtum befunden. Ihr müsse deshalb Gelegenheit gegeben werden, einen den neuen Gegebenheiten angepassten Antrag zu stellen. Dabei könne § 48 StPO, der die Wiederherstellung einer Frist bei unverschuldetem Hindernis regelt, sinngemäss angewandt werden.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels drückt eine Partei aus, dass sie mit einem Entscheid nicht bzw. nicht in allen Teilen einverstanden ist (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 94 N 1 ff.). Umgekehrt gibt sie durch den Verzicht auf ein Rechtsmittel stillschweigend zu verstehen, dass sie den Entscheid akzeptiert bzw. sich mit dessen Folgen abfinden kann. Das im Luzerner Strafprozess verankerte Verschlechterungsverbot (§ 236 Abs. 2 StPO) will den Angeklagten insofern schützen, als dieser nicht durch die Befürchtung, er könne höher bestraft werden, von der Ausübung eines Rechts abgehalten werden soll (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O. § 98 N 3). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft als Gegenparteien können das zu Gunsten des Angeklagten bestehende Verschlechterungsverbot nur durch Einlegen eines eigenen Rechtsmittels (sei es durch ein selbstständiges, sei es durch ein Anschlussrechtsmittel) aufheben. Bei einem vollkommenen Rechtsmittel wie der Appellation liegt es in der Natur der Sache, dass sich im Verlaufe des entsprechenden Verfahrens neue Gesichtspunkte (etwa aus der Abnahme neuer Beweismittel) ergeben, die für die Beurteilung der Sache und mitunter für die Strafzumessung relevant sein können. Ein Grundlagenirrtum analog Art. 24 OR kann diesfalls gerade nicht geltend gemacht werden. Würde man die nachträgliche Einreichung eigener Appellationsanträge infolge der Ergebnisse eines neu eingeholten Beweismittels zulassen, würde das prozessrechtlich garantierte Verschlechterungsverbot ausgehöhlt, was nicht angehen kann. Dies gilt auch dann, wenn ein Zweitgutachter in einer bestimmten Frage zu einem anderen Ergebnis als der ursprüngliche Gutachter kommt. Dem Staatsanwalt wäre es vorliegend durchaus möglich und zumutbar gewesen, Appellation oder zumindest Anschlussappellation einzureichen, was ihm erlaubt hätte, mit Hinweis auf die seiner Ansicht nach unzutreffenden Folgerungen des (Erst-)Gutachtens eine höhere Bestrafung des Angeklagten zu verlangen. Ohne ein solches Rechtsmittel seitens der Staatsanwaltschaft bzw. seitens der Privatkläger bleibt es dabei, dass die vorinstanzliche Strafe nicht erhöht werden darf.

5.2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2007 traten die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs (AT StGB) in Kraft. Gemäss dem inhaltlich unverändert gebliebenen Artikel 2 des Strafgesetzbuchs wird nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Hat der Täter ein Verbrechen oder ein Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Rechts verübt, erfolgt aber die Beurteilung nachher, so ist das neue Recht nur dann anwendbar, sofern es das mildere ist (lex mitior). In der Schweiz folgen Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung des milderen Rechts der konkreten Methode, d.h. es wird geprüft, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (Franz Riklin, Fragen des Übergangsrechts, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Hrsg. Marianne Heer, Bern 2007, S. 180 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist die durch die Sanktionen bewirkte Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (Peter Popp, Basler Komm., N 11 zu Art. 2 StGB).

Dem Verschulden des Angeklagten kann nach altem wie nach neuem Recht nur durch eine mehrjährige Freiheitsstrafe Rechnung getragen werden. Das neue Recht erweist sich deshalb für den Angeklagten nicht als das mildere. Demnach ist der Angeklagte nach altem, bis 31. Dezember 2006 geltendem Recht zu beurteilen.

5.3. Strafrahmen Bei der Strafzumessung ist von der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB auszugehen, die als schwerste der vom Angeklagten begangenen Straftaten Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe) nicht unter drei Jahren androht. Diese Strafe ist nach Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB zu schärfen, da der Angeklagte durch sein deliktisches Handeln mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat. Die obere Grenze des Strafrahmens verbleibt indessen vorliegend auf 20 Jahre Freiheitsstrafe, da eine Erhöhung dieser Strafe nur noch durch lebenslängliche Freiheitsstrafe zu erreichen wäre, welche als eigene Strafart zu gelten hat (vgl. Jürg-Beat Ackermann, Basler Komm., N 35 zu Art. 68 aStGB). Indessen ergibt sich im konkreten Fall die maximale Dauer der Freiheitsstrafe, wie schon dargelegt, aus dem Verschlechterungsverbot und liegt bei sieben Jahren. Weiter ist zu beachten, dass der Angeklagte bei den Vorfällen vom 29./30. Dezember 2001 (Schuldspruch wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) und vom 26. Februar 2002 (Schuldspruch wegen Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, was gemäss Art. 64 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 65 aStGB dazu führt, dass der Richter den ordentlichen Strafrahmen unterschreiten kann. Eine fakultative Strafmilderung ist sodann damit verbunden, dass einer der Diebstähle nicht über das Versuchsstadium hinausgekommen ist (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 aStGB). Eine Strafmilderung nach freiem Ermessen ergibt sich sodann aus dem Umstand, dass dem Angeklagten eine Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zuzubilligen ist, wobei teilweise (betreffend die Straftaten in der Wohnung Z.) von einer Verminderung in mittlerem Grade, teilweise (betreffend die übrigen Straftaten) von einer solchen in leichtem Grade auszugehen ist (vgl. nachstehend E. 5.6). Der hier anzuwendende Strafrahmen ist demnach gegen unten nicht begrenzt (Art. 66 StGB).

5.4. Strafzumessung Innerhalb dieses Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen (Art. 63 aStGB). Weil diese Bestimmung weder eine klare und vollständige Aufzählung der zu beachtenden Elemente noch eindeutige Angaben aus den daraus für die Strafzumessung zu ziehenden Schlüsse enthielt, hat das Bundesgericht verschiedene Strafzumessungskriterien entwickelt (vgl. BGE 117 IV 112 ff. und 118 IV 21 ff.). Leitschnur für die Strafzumessung ist das Verschulden, dessen Begriff sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen muss. Bei der Strafzumessung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und in Anlehnung an Günter Stratenwerth (Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 1. Aufl., Bern 1989, § 7 N 7 ff.) zu unterscheiden zwischen Tat- und Täterkomponente. Zu beachten bei der Beurteilung der Tatkomponente sind insbesondere vier Elemente: das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe für die Tat. Zum letzten Punkt ist zu bemerken, dass die Schwere der Verfehlung von der dem Urheber der Verfehlung gegebenen Entscheidungsfreiheit abhängt: Je leichter er die verletzte Rechtsnorm hätte beachten können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, dagegen zu verstossen und damit sein Verschulden. Im Rahmen der Täterkomponente steht die Persönlichkeit des Angeklagten im Vordergrund. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit sind ebenfalls zu berücksichtigen, obwohl sie nichts über das Verschulden des Angeklagten aussagen. Der Richter hat im Urteil die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte bei der Strafzumessung Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grade sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 127 IV 101 E. 2 S. 103-105; 123 IV 150 E. 2a S. 152; 117 IV 112 E. 1 mit Verweis auf Stratenwerth, a.a.O., § 7 N 7 ff.).

5.5. Persönliche Verhältnisse Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten wurden bereits im Urteil des Kriminalgerichts dargelegt. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Eine ausführliche Beschreibung der Lebensgeschichte des Angeklagten findet sich auch im Zweitgutachten von Dr. med. S. Bemerkenswert ist, dass der Angeklagte als Strassenkind in Brasilien aufwuchs und im Alter von acht Jahren in die Schweiz kam, wo ihm die Integration in die Gesellschaft offensichtlich nicht gelang. Nicht geklärt ist, weshalb die Adoption durch seine damaligen schweizerischen Pflegeeltern scheiterte. Der Angeklagte verbrachte schliesslich einen grossen Teil seiner Jugendzeit in Heimen, wo er kaum Anschluss fand und sich immer wieder zu Ausfälligkeiten hinreissen liess, was wohl einen Teufelskreis auslöste. Entsprechend gelang auch die berufliche Integration kaum. Bei der Befragung an der ersten Appellationsverhandlung vom 17. Mai 2005 gab der Angeklagte ergänzend zu Protokoll, er habe die Ausbildung zum Metallbauschlosser abgebrochen, weil die dafür zuständigen Vollzugsverantwortlichen Rassisten seien. Er habe keine konkreten Zukunftspläne. Er wisse bloss, dass er nicht in der Schweiz bleiben wolle. Seit dem 24. Juni 2004 befindet sich der Angeklagte im vorzeitigen Strafvollzug; vorher war er in Untersuchungshaft. Dem Führungsbericht der Strafanstalt Lenzburg, wo der Angeklagte seit dem 24. Juni 2004 bis zu seiner Versetzung vom 11. Mai 2006 einsass, kann entnommen werden, dass der Vollzugsverlauf von vielen Arbeitsplatzwechseln geprägt gewesen sei. Es seien keine vierzehn Tage vergangen, ohne dass ein Fehlverhalten des Angeklagten habe rapportiert werden müssen (Beschimpfung der Vorgesetzten, Verweigerung der Arbeitsleistung, Missachtung der Kleiderordnung, usw.). Der Angeklagte habe sich von Mitgefangenen und Vorgesetzten schlecht behandelt oder missverstanden gefühlt und habe seine Arbeitsleistung überschätzt. Es habe sich bald kein Meister mehr finden lassen, der den Angeklagten hätte beschäftigen wollen. Auch im Vollzugsalltag sei es ihm schwer gefallen, sich an die geltenden Normen zu halten. Er habe sich unbelehrbar und uneinsichtig gezeigt. Am 8. Februar 2006 habe der Angeklagte gegen einen Vollzugsangestellten gespuckt, was mit sieben Tagen Arrest geahndet worden sei. Dem Angeklagten sei es nicht gelungen, sich den Regeln des Zusammenlebens im Kollektiv zu unterziehen. Andererseits habe der Angeklagte durchaus auch positive Seiten. Er habe aufgestellt und unbelastet gewirkt, über eine gewinnende Art und über Humor verfügt und habe das Leben auf die leichte Schulter genommen. Aufgrund der Vielzahl von disziplinarischen Verstössen und nach einem erneuten Fehlverhalten vom 8. Mai 2005, als er Anweisungen des Sicherheitsdienstes in den Wind geschlagen habe und ausfällig geworden sei, sei ein Anstaltswechsel angezeigt gewesen. Anlässlich der zweiten Appellationsverhandlung auf seine disziplinarischen Probleme im Strafvollzug angesprochen, berichtete der Angeklagte, er sei von den anderen Mitgefangenen als Vergewaltiger angesehen und entsprechend schikaniert worden. Auch das Gefängnis habe nicht gewusst, wie mit ihm umzugehen sei. In der Strafanstalt Thorberg, wo er sich nun befindet, gehe es ihm nicht besser. Er wolle zurück nach Brasilien.

5.6. Zurechnungsfähigkeit 5.6.1. Im Untersuchungsverfahren wurde durch Dr. med. F., Oberarzt Forensik des Psychiatriezentrums Luzern-Stadt, am 4. November 2003 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten betreffend den Angeklagten erstellt. Gemäss diesem Gutachten leidet der Angeklagte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10), die einer mangelhaften geistigen Entwicklung im Sinne von Art. 11 aStGB entspreche. Die Störung äussere sich in einem übersteigerten Selbstwertgefühl, einem oberflächlich gewinnenden Charme, einer fehlenden Loyalität und insbesondere in einer Unfähigkeit, Schuldgefühle zu empfinden bzw. die Verantwortung für das eigene Verhalten zu übernehmen. Trotz der Schwere der Störung könne aber beim Angeklagten nicht von einer mangelnden Fähigkeit, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, ausgegangen werden. Bei den Straftaten zum Nachteil von E. und G. sei - unter Berücksichtigung der "höchstwahrscheinlich bestehenden" Intoxikation mit psychotropen Substanzen - von einer etwa in mittlerem Masse beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit und damit der Zurechnungsfähigkeit insgesamt auszugehen. Für die anderen zur Frage stehenden Straftaten sei die Steuerungsfähigkeit als in leichtem Masse beeinträchtigt einzuschätzen, da es sich dabei um geplante Straftaten gehandelt habe.

Auch der Zweitgutachter Dr. med. S. diagnostiziert beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10). Es handle sich um eine dauerhafte Neigung zu Regel- und Gesetzesverstössen, Impulsivität, Reizbarkeit und Aggressivität, Ausblenden von Gefühlen anderer, fehlende Übernahme von Verantwortung, Unfähigkeit zu langfristigen Beziehungen und mangelnde Fähigkeit zum Lernen aus Erfahrung oder aus Bestrafung. Die Diagnose erkläre jedoch nicht die psychotischen Dekompensationen, welche auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis zurückgeführt werden könnten. Eine solche Störung lasse sich jedoch zur Zeit nicht belegen, und ohnehin hätte eine solche bei den inkriminierten Straftaten keinen handlungsbestimmenden Einfluss gehabt. Zur Frage des Einflusses der dissozialen Persönlichkeitsstörung auf die Schuldfähigkeit führte Dr. med. S. aus, die Einsichtsfähigkeit sei nicht vermindert gewesen, wohl aber die Fähigkeit, einsichtsgemäss zu handeln. Diese Beeinträchtigung sei derart, dass höchstens von einer leichtgradigen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit auszugehen sei. Diese Einschätzung berücksichtige aber noch keinen Einfluss von psychotropen Substanzen beim Hauptdelikt. Falls im Sinne der Angaben des Angeklagten von einem Alkohol- oder Kokainrausch zur Zeit der Tat (den der Gutachter aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen als eher unwahrscheinlich erachtet) ausgegangen werde, hätte dieser eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit und mithin eine mindestens mittelgradige Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Folge.

Beide Gutachter kommen in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise zum Schluss, dass die diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung keinen Einfluss auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei dessen Taten, wohl aber auf die Fähigkeit, gemäss dieser Einsicht zu handeln, gehabt hat. Übereinstimmend sind die Gutachter auch der Ansicht, dass diese beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit nur (maximal) einer in leichtem Grade verminderten Zurechnungsfähigkeit nach Art. 11 aStGB entspreche, wobei ein zusätzlicher Alkohol- bzw. Kokainrausch zur Zeit der Straftaten gegen E. bzw. G. gemäss beiden Gutachten mit einer mittelgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen wäre. Unterschiedlicher Ansicht sind die Gutachter lediglich in der Frage der Wahrscheinlichkeit eines solchen Rauschzustandes. Diese Tatfrage ist jedoch ohnehin nicht von den Gutachtern, sondern vom Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung zu beurteilen.

5.6.2. Der Angeklagte machte im ganzen Untersuchungsverfahren geltend, am 12./13. Dezember 2002 Drogen (Kokain und Haschisch) und Alkohol konsumiert zu haben. Unterschiedlich waren seine Angaben über die Menge und die Art der konsumierten Drogen. Auf der anderen Seite konnte gemäss dem chemisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) ein nennenswerter Konsum von Opiaten, Kokain und Amphetaminen im Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2002 ausgeschlossen werden. Ein gelegentlicher Konsum von Kokain (einmal pro Monat) kann laut Aussage von Dr. med. U. vom IRM indessen kaum nachgewiesen werden, und auch der Konsum von Cannabis konnte nicht überprüft werden. Aus den Aussagen der Opfer lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf den Zustand des Täters bzw. einen allfälligen Rauschzustand ziehen. Auch der Umstand, dass die Tat bei der Beschaffung von Drogen am Vormittag geschah, lässt eine Intoxikation zur Zeit der Tat entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft noch nicht als unwahrscheinlich erscheinen. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bei seinen Straftaten gegen E. und G. tatsächlich unter einem gewissen Drogen- bzw. Alkoholeinfluss stand, da ihm das Gegenteil nicht nachgewiesen werden kann. Deshalb ist für die Straftaten vom 13. Dezember 2002 in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine in mittlerem Grade verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten anzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Delikte ist von einer in leichtem Grad verminderten Zurechnungsfähigkeit auszugehen. Zur weiteren Begründung kann auf die beiden Gutachten und überdies auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

5.7. Verschulden Das Verschulden des Angeklagten muss als sehr schwer bezeichnet werden. Zu dieser Beurteilung führen vorab die abscheulichen Verbrechen gegen E. und ihrer Grossmutter G.. Die auf grausame Weise verübte Vergewaltigung eines derart kleinen Kindes ist an Verwerflichkeit kaum zu überbieten. Der sexuelle Übergriff des Angeklagten ist in keiner Weise nachvollziehbar und zeugt von einer beispiellosen Rücksichtslosigkeit und Brutalität. Diese Brutalität zeigte der Angeklagte auch unmittelbar zuvor, als er die fast 78-jährige, wehrlose G. ohne ersichtlichen Grund niederschlug und schwer verletzte. Erschwerend kommt die Tatsache hinzu, dass die Grossmutter verletzt im Zimmer eingeschlossen wurde und - nachdem sie aus ihrer Bewusstlosigkeit erwacht war - das Gebaren des Angeklagten ihrer Enkelin gegenüber akustisch mitverfolgen musste. Umgekehrt musste E. das ihrer Grossmutter zugefügte Leid mitansehen. Beim äusserst perfiden Missbrauch des Mädchens brachte der Angeklagte eine beispiellose Gefühlskälte zum Ausdruck. Die mangelnde Empathie beim Angeklagten sucht seinesgleichen, wobei dies gemäss Ansicht der Gutachter auch Ausdruck seines Krankheitsbildes ist. Der Angeklagte hat sich über die Sexualdelikte (qualifizierte Vergewaltigung und sexuelle Handlungen mit Kindern) und die mehrfache schwere Körperverletzung hinaus wegen des mehrfachen Diebstahls, des Diebstahlsversuchs, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, der räuberischen Erpressung, der Freiheitsberaubung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs zu verantworten, was sich straferhöhend auswirkt (Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Er hat durch diese Taten eine sehr hohe kriminelle Energie offenbart. Mit Bezug auf die Eigentumsdelikte und den Hausfriedensbruch ist er mehrfach einschlägig vorbestraft. Wegen Sexual- und Gewaltstraftaten ist er indessen bis zu den im vorliegenden Verfahren geahndeten Delikten bisher nicht verzeichnet. Jedenfalls lässt sich weder dem Vorstrafenbericht noch dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Luzern vom 11. Februar 2003 Entsprechendes entnehmen. Soweit frühere strafbare Handlungen Jugendstrafen auslösten, die eventuell nicht im Strafregister eingetragen wurden, betreffen sie ausschliesslich Vermögensdelikte und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das SVG und das Transportgesetz. Wohl erwähnen die psychiatrischen Sachverständigen in ihrem Gutachten frühere Gewaltausbrüche des Angeklagten; insbesondere eine Bedrohung mit einem Buschmesser und Verletzungen mit Messerstichen aus dem Jahre 1996/1997 in Mexiko. Da diese Vorfälle nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sind, ist jedoch nicht näher darauf einzugehen. Trotzdem kann mit Blick auf das umfangreiche Aktendossier 397/96 festgehalten werden, dass der Angeklagte bereits zu Jugendzeiten wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist.

Sodann hat sich der Angeklagte im Strafverfahren wenig kooperativ und weitgehend uneinsichtig verhalten. Diese Tatsache ist bei der Strafzumessung allerdings in Abweichung zur Vorinstanz nur sehr eingeschränkt zu seinen Ungunsten ins Feld zu führen. Zwar haben beide Gutachter klar festgehalten, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Straftaten einzusehen, nicht beeinträchtigt ist. Ein solches Unrechtsbewusstsein hat der Angeklagte im ganzen Strafverfahren kaum gezeigt. Im Gegenteil waren viele seiner Aussagen an Zynismus und Gefühlskälte nicht zu überbieten. Auf der anderen Seite stimmen die Gutachter aber auch darin überein, dass sich die beim Angeklagten diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung unter anderem in eingeschränkter Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung für das eigene Handeln ausdrückt. Dies vermag das Aussageverhalten des Angeklagten in der Strafuntersuchung bis zu einem gewissen Punkt zu erklären. Auch die Bedeutung des renitenten Benehmens des Angeklagten in der Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug ist aus diesem Grund zu relativieren.

Zu Gunsten des Angeklagten ist seine teils in mittlerem, teils in leichtem Grad verminderte Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeiten zu werten (oben E. 5.6). Ebenso sind die schwierigen persönlichen Verhältnisse, unter denen der Angeklagte aufgewachsen ist und welche als "schwere Jugend" bezeichnet werden können, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Nur leicht strafmildernd wirkt sich der Umstand aus, dass der Angeklagte bei den Vorfällen vom 29./30. Dezember 2001 (Schuldspruch wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) und vom 26. Februar 2002 (Schuldspruch wegen Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, zumal diese Delikte hinsichtlich ihrer Tatschwere von den anderen sechs begangenen Straftaten, die allesamt Verbrechen darstellen, in den Hintergrund gedrängt werden. Aus dem gleichen Grund fällt der Versuch als Strafmilderungsgrund (Art. 21 Abs. 1 aStGB) beim einen der verübten Diebstähle nicht ins Gewicht.

5.8. Gesamtwürdigung Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint dem Obergericht die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von sieben Jahren Zuchthaus (heute: Freiheitsstrafe) als dem Verschulden des Angeklagten angemessen, was wie dargestellt auch der Ansicht der Verteidigung entspricht. Angesicht der Höhe der Strafe ist die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht einer Anrechnung des vom Angeklagten erstandenen Freiheitsentzugs (Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug) von 1776 Tagen nichts entgegen (BGE 117 IV 404 E. 2 S. 407 f.; Art. 69 aStGB).

6. Massnahme 6.1. Rechtliche Grundlagen Mit Blick auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen in seinem Gutachten vom 4. November 2003 hatte das Kriminalgericht eine Verwahrung des Angeklagten im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB als angebracht erachtet. Der Angeklagte beantragt vor Obergericht die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme i.S. von Art. 59 Abs. 3 StGB, während der Staatsanwalt in Übereinstimmung mit den Privatklägerinnen eine Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB verlangt. Auf die Frage der Massnahmebedürftigkeit des Angeklagten ist entsprechend näher einzugehen.

6.1.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), wenn ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und wenn die Voraussetzungen der Art. 59 - 61 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Eine stationäre therapeutische Massnahme kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a) und wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Gemäss Abs. 3 derselben Bestimmung wird der Täter, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht, in einer geschlossenen Anstalt behandelt. Sofern die therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet wird, kann er auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Die Anordnung der Verwahrung setzt im Weiteren entweder voraus, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände des Täters ernsthaft zu erwarten ist, der Täter werde weitere Straftaten dieser Art begehen (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB), oder dass auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, der Täter werde weitere Taten dieser Art begehen und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB verspreche keinen Erfolg.

6.1.2. Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht erfasste die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB zwei Kategorien von Tätern; nämlich einerseits diejenigen, die hochgefährlich und die keiner Behandlung zugänglich sind, und andererseits jene, bei denen Behandlungsbedürftigkeit und -fähigkeit zwar zu bejahen ist, die aber trotz ärztlicher Behandlung und besonderer Pflege so gefährlich bleiben, dass von ihnen schwere Delikte zu befürchten wären, wenn sie im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ambulant oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt behandelt würden (BGE 127 IV 1 E. 2a; 125 IV 118 E. 5b/bb; 121 IV 297 E. 2b; 118 IV 108 E. 2a, je mit Hinweisen). Ausserdem fiel die Verwahrung nach der Rechtsprechung des Kassationshofs bei Tätern in Betracht, deren Heilchancen kurz- oder mittelfristig zwar als gut erscheinen, bei denen jedoch in bestimmten Situationen ein Risiko besteht, so dass es trotz der Behandlung möglich sein muss, allfälligen Gefahren mit sichernden Mitteln zu begegnen (BGE 123 IV 100 E. 2).

Nach neuem Recht setzt die Verwahrung bei psychisch gestörten Tätern nach Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit voraus (Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl., N 33 zu Art. 56 StGB und N 87/107 zu Art. 64 StGB; Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, 8. Aufl., Zürich 2007, S. 189 f.), wobei sich die Behandelbarkeit in erster Linie nach den strafrechtlich relevanten Zielen eines straffreien Verhaltens und der Resozialisierung des Betroffenen beurteilt (vgl. BGE 124 IV 246 E. 3b; ferner Marianne Heer, Einige Schwerpunkte des neuen Massnahmenrechts, in: ZStrR 121/2003 S. 402; dieselbe, Basler Komm., 2. Aufl., N 103 zu Art. 64 StGB). Die Verwahrung von psychisch gestörten Tätern, bei denen längerfristig Heilungschancen bestehen, von denen aber kurz- oder mittelfristig im Vollzug oder ausserhalb der Anstalt eine erhebliche Gefahr ausgeht, ist somit - anders als unter der Geltung des früheren Rechts - nicht mehr möglich (so unlängst das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_162/2007 vom 21.8.2007, E. 5; vgl. auch Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 9 N 23; Hans Wiprächtiger, Grundzüge des neuen Massnahmenrechts 2002, in: La revisione della parte generale del Codice penale, Lugano 2005, S. 59; Marianne Heer, ZStrR 121/2003 S. 393 f.). Bei derartigen Tätern ist nunmehr nach Art. 59 Abs. 3 StGB zu verfahren und die Therapie in einer geschlossenen Einrichtung, gegebenenfalls gar in einer Strafanstalt durchzuführen (vgl. hiezu Marianne Heer, Das neue Massnahmenrecht im Überblick, in: Revision des Allg. Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 115 f.; dieselbe, Basler Komm., 2. Aufl., N 108 zu Art. 59 StGB und N 93 ff. zu Art. 64 StGB).

6.2. Seelische Störung Unbestritten und evident ist, dass der Angeklagte eine rechtlich relevante seelische Störung aufweist. Wie bereits im Zusammenhang mit der Zurechnungsfähigkeit dargelegt, diagnostiziert Dr. med. F. bei ihm eine schwere dissoziale Persönlichkeitsstörung (F60.2 nach ICD-10), die sich im Erwachsenenalter aus einer Störung des sozialen Verhaltens bei fehlenden sozialen Bindungen herausgewachsen habe. Bei diesem Krankheitsbild sei symptomatisch, dass der Explorand ein chronisches, kaum beeinflussbares dissoziales Handeln an den Tag lege. Auffallend seien ein übersteigertes Selbstwertgefühl, ein oberflächlicher, gewinnender Charme, eine fehlende Loyalität sowie insbesondere eine Unfähigkeit, Schuldgefühle zu empfinden bzw. die Neigung, Verantwortung für das eigene Verhalten den Umständen oder anderen Menschen zuzuschreiben. Diese Optik des Angeklagten nehme bisweilen einen Charakter an, der einem Verfolgungswahn ähnlich sei oder sich in archaischen Abwehrmechanismen äussere. Dr. med. F. weist besonders auf den bemerkenswert hohen Punktewert hin, der sich gemäss Psychopathy Checklist Revised (PCL-R), einem in Fachkreisen etablierten und anerkannten forensischen Prognoseinstrument, beim Angeklagten ermitteln liess und die fragliche Diagnose noch unterstreiche. Diese Feststellungen des Sachverständigen F. entsprechen auch den Erkenntnissen der involvierten Ärzte der Klinik Rheinau, die den Angeklagten während eines vorübergehenden Aufenthaltes zwischen dem 24. April und 30. Juni 2003 betreuten (vgl. den Hinweis im Gutachten von Dr. med. F.). Dr. med. S. schliesslich kommt in seinem Zweitgutachten vom 13. Februar 2007 ebenfalls zu entsprechenden Erkenntnissen, die er im Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007 erneuert. Die dargelegte psychiatrische Diagnose vermag zu überzeugen. Im Gegensatz zu Dr. med. F., der im Erstgutachten die Problematik eines abnormen Sexualverhaltens beim Angeklagten (jedenfalls soweit dies aus seinem Gutachten ausdrücklich hervorgeht und für das Gericht somit nachvollziehbar ist) kaum geprüft hat, geht Dr. med. S. auf den Verdacht einer Dissexualität, ein sich im Sexuellen ausdrückendes Sozialversagen, ein. Eine solche wäre neben der Frage der sachgerechten Behandlung auch für die Beurteilung der Rückfallgefahr von Bedeutung, die dadurch zusätzlich erhöht würde (vgl. Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl., Stuttgart/New York 2007, S. 202). Eine entsprechende Diagnose liess sich indessen nicht verifizieren. Klar ist somit, dass der Angeklagte nicht an einer Pädophilie oder einer anderen sexuellen Störung leidet.

6.3. Besondere Gefährlichkeit Weiter einzugehen ist auf die Frage nach der sachgerechten Sanktion. Es ist zu klären, ob vom Angeklagten künftig eine besondere Gefährlichkeit ausgeht, was Anlass zu einer besonderen Sicherung der Öffentlichkeit vor diesem Straftäter sein kann. Es ist aufgrund der vorhandenen Grundlagen davon auszugehen, dass vom Angeklagten in Zukunft mit einem grossen möglichen Gewaltpotential zu rechnen ist. Der hohe Wert des PCL-R, den Dr. med. F. in seinem Erstgutachten ermittelte, impliziert zweifelsfrei ein solches Risiko. Dr. med. F. sieht die hohe Gefahr weiterer Eigentums-, aber auch Gewalt- und Sexualdelikte als gegeben an. Dr. med. S. bestätigt dies in Anwendung einer kriteriengeleiteten Risikokalkulation, d.h. des sog. Dittmann-Katalogs, mit ausführlicher Begründung ebenfalls. Er erneuert diese Feststellungen auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007 eindeutig. Er erachtet ein besonders hohes Risiko von Eigentums- und Gewaltdelikten i.S. von Raub als gegeben. In Bezug auf Sexualdelikte soll ein mittel- bis hochgradiges Risiko bestehen. Die Gefahr neuer Straftaten ergibt sich nach Auffassung des Sachverständigen überwiegend aus der beim Angeklagten diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung. Die entsprechenden Feststellungen der verschiedenen Sachverständigen, die mit der Bewertung des fraglichen Krankheitsbildes in der Fachliteratur übereinstimmen (vgl. etwa Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 180, 185 ff. und 362 ff.), vermögen das Obergericht zu überzeugen. Der Verdacht auf eine psychotische Symptomatik, welche eine medikamentöse Behandlung indizieren würde und Einfluss auf die Legalprognose hätte, liess sich im Verlauf der Begutachtung nicht verifizieren. Weiterungen erübrigen sich.

6.4. Behandlungsprognose Nachdem beim Angeklagten eine besondere Gefährlichkeit anzunehmen ist, stellt sich die Frage nach der Indikation einer Verwahrung i.S. von Art. 64 StGB. Im Zentrum einer Beurteilung dieses Falles steht, wie oben allgemein dargelegt, die Behandlungsprognose. Die Verwahrung nach Art. 64 StGB soll gemäss ausdrücklichem Hinweis des Bundesrates in seiner Botschaft zur Gesetzesrevision von 2002 nur noch besonders gefährlichen, untherapierbaren Straftätern vorbehalten sein (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 13.12.2002, in: BBl 2005 IV 4711; vgl. auch BBl 1999 III 2078). Diese rein sichernde Massnahme ist entsprechend nach neuem Recht auch nicht mit einem Behandlungsauftrag verbunden. Einem Verwahrten kommt einzig der Anspruch auf Betreuung zu, wie er zu einem humanen Strafvollzug gehört. Diese Minimalbetreuung ist in Art. 64 Abs. 4 in fine StGB ausdrücklich vorgesehen (entsprechend Art. 46 Abs. 2 aStGB), bildet jedoch keine Grundlage für weitergehende Vorkehren.

6.4.1. Dr. med. F. führt in seinem Gutachten aus, die Persönlichkeitsstörung, wie sie beim Angeklagten vorliege, sei sehr komplex. Mit Blick auf den bereits erwähnten hohen Psychopathy-Score sei der Angeklagte zu zwischenmenschlichen Beziehungen, welche Voraussetzung für eine Therapie darstellten, kaum fähig. Der Gutachter geht aber nicht davon aus, dass der Angeklagte generell unbehandelbar sei, auch wenn mit Blick auf die forensisch-psychiatrische Fachliteratur die Therapierbarkeit von ausgeprägt persönlichkeitsgestörten Patienten als problematisch einzustufen sei. Tatsächlich wird dort auf Erfolge in jüngerer Zeit hingewiesen, die durch neuere Methoden erzielt werden könnten (vgl. etwa Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 185 ff.). Offen lässt Dr. med. F. die Frage, auf welchem Weg bzw. in welcher Institution eine Behandlung durchgeführt werden könnte. Auch der Zweitgutachter Dr. med. S. weist im Zusammenhang mit dieser Frage primär einmal auf die Schwierigkeit hin, das Krankheitsbild des Angeklagten zu behandeln. Er zögert, sich abschliessend dazu zu äussern und lässt wissen, eine zuverlässige Behandlungsprognose gelte bei Persönlichkeitsstörungen als besonders problematisch, weil oft schwer messbare zwischenmenschliche Interaktionen zwischen Betreuenden und Betreuten eine erhebliche Rolle spielten. Darüber hinaus seien bei der Motivation des Angeklagten gewisse Fragezeichen anzubringen. Eine Therapie sei mit einem grossen Aufwand an Motivationsarbeit verbunden. Diese kritischen Erkenntnisse des Sachverständigen sind nachvollziehbar und decken sich mit der forensisch-wissenschaftlichen Literatur (vgl. dazu etwa Norbert Leygraf, Verschiedene Möglichkeiten, als nicht therapierbar zu gelten, R&P 2002, S. 4). Es stellt sich indessen die Frage, wie der Begriff der Unbehandelbarkeit als Voraussetzung einer Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 lit. b in fine StGB auszulegen ist.

6.4.2. Gemäss forensisch-psychiatrischer Lehre stellt die Behandlungsprognose keineswegs einen feststehenden Wert dar. Auf deren Unsicherheit wird ebenso klar hingewiesen wie dies bei der Gefährlichkeitsprognose der Fall ist. Die Frage der Behandelbarkeit ist kein zum Vornherein klar feststehender Begriff (Frank Urbaniok, Gibt es unbehandelbare Täter?, in: Volker Dittmann et al. [Hrsg.], Zwischen Mediation und Lebenslang, Chur/Zürich 2002, 161 ff.). Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Therapieeigenschaft nicht nur als Personeneigenschaft zu begreifen ist. Vielmehr sind neben den Voraussetzungen in der Person des Betroffenen auch die Methode der Behandlung sowie die vorhandenen Institutionen miteinander in Bezug zu setzen ist. Diese Faktoren stehen in einem wechselseitigen Verhältnis (Max Steller, Psychologische Diagnostik - Menschenkenntnis oder angewandte Wissenschaft?, in: Steller/Kröber [Hrsg.], Psychologische Begutachtung im Strafverfahren, Darmstadt 2005, S. 14). Die Beurteilung der Behandlungserfolge ist in jüngerer Zeit gerade im Zusammenhang mit Persönlichkeitsstörungen einem starken Wandel unterworfen. Die Therapierung von psychisch kranken Straftätern hat grosse Fortschritte gemacht. Die Behandlungsmethoden im Massnahmenvollzug sind vielfältig. Es wird versucht, der besonderen Klientel gerecht zu werden (vgl. die sehr illustrative Darstellung bei Rüdiger Müller-Isberner, Behandlung im Massregelvollzug, in: Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, München, Jena 2004, S. 427 ff.). Nach neusten Forschungserkenntnissen sind trotz ursprünglicher Skepsis hier durchaus Erfolge zu verzeichnen (sehr einlässlich dazu Rüdiger Müller-Isberner, Behandlungskonzept für Aggressionstäter mit hohem Rückfallrisiko, in: Bauhofer/Bolle/Dittmann, Gemeingefährliche Straftäter, Chur/Zürich 2002, S. 287 ff., insbesondere S. 292 f. und 300 f.). Nach den allgemeinen Erfahrungen in der Psychiatrie können selbst bei erheblichen Persönlichkeitsstörungen und kriminogenen sexuellen Störungen therapeutische Erfolge erreicht werden, weshalb Behandlungsversuche zumeist angezeigt sein sollen (Peter Aebersold, Von der Kastration zur Incapacitation - Über den Umgang mit gefährlichen, insbesondere sexuell gestörten Tätern, in: Bauhofer/Bolle/Dittmann [Hrsg.], Gemeingefährliche Straftäter, Chur/ Zürich 2002, S. 185; Philipp Maier/Frank Urbaniok, Die Anordnung und praktische Durchführung von Freiheitsstrafen und Massnahmen, Zürich 1998, S. 156 ff.; Nedopil, Forensische Psychiatrie, a.a.O., S. 185 ff., S. 206; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.368/2000 vom 1.9.2000, E. 3). Generell lässt sich feststellen, dass nur in relativ wenigen Fällen, die in Fachkreisen schweizweit auf etwa 30 bis 50 geschätzt werden, eine generelle Unbehandelbarkeit anzunehmen ist (zur Behandelbarkeit der verschiedenen Störungen vgl. insbesondere auch Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl., N 69 ff. zu Art. 59 StGB). Dass die Behandlung des Angeklagten wahrscheinlich lange Zeit in Anspruch nehmen kann, wie Dr. med. S. dies in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2007 festhält, hindert die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nicht. Auch ein erst längerfristig erreichbarer Behandlungserfolg kann hier relevant sein. Dabei ist zu beachten, dass Unvorhergesehenes gerade im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen nicht selten ist. Kognitiv verhaltensorientierte Therapien beispielsweise, wie sie im vorliegenden Fall als sachgerecht bezeichnet werden, können länger dauern. Eine definitive Prognose zum Therapieverlauf ist oft erst möglich, nachdem die Therapie während einer gewissen Zeit durchgeführt worden ist. In diesem Zusammenhang ist der Standpunkt zu beachten, eine rechtsgenügliche Beurteilung der Therapierbarkeit eines Betroffenen sollte erst nach einem entsprechenden gescheiterten Versuch möglich sein (so etwa Urteil des Bundesgerichts 6S.386/2000 vom 1.9.2000, E. 3d mit Hinweis auf entsprechende Äusserungen des behandelnden Arztes).

6.4.3. Die oben dargelegten Bedenken des Sachverständigen S., eindeutig eine günstige Behandlungsprognose stellen zu können, sind im Zusammenhang mit diesen grundsätzlichen Überlegungen zu sehen und damit zu relativieren. Dr. med. S. weist immerhin auf eine "gewisse, schwer kalkulierbare Erfolgsaussicht" einer Behandlung hin, sofern diese in einer spezialisierten Einrichtung erfolgt. Daraus ist zu schliessen, dass er in Übereinstimmung mit dem Erstgutachter Dr. med. F. trotz aller Ungewissheiten über einen möglichen Verlauf der Therapie den Angeklagten nicht als grundsätzlich unbehandelbar erachtet, eine sachgerechte Therapiemöglichkeit grundsätzlich besteht und die erforderlichen Therapeuten und Einrichtungen dazu in der Schweiz vorhanden sind. Empfohlen wird eine deliktzentrierte, verhaltenstherapeutisch orientierte stationäre Behandlung in einem klaren Setting, wobei eine spezialisierte Einrichtung mit deren Durchführung zu beauftragen sei.

Soweit Dr. med. S. weiter auf die problematische Motivation des Angeklagten für eine Behandlung hinweist, spricht er einen weiteren gewichtigen Faktor der Behandlungsprognose an. Dessen Stellenwert wurde in der forensischen Literatur und Praxis in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. In jüngster Zeit scheint in der Behandlungsforschung die Tendenz zu bestehen, diese nicht zu überbewerten und statt einer Kooperation lediglich eine gewisse Motivierbarkeit des Betroffenen zu verlangen. Es muss ein Minimum an Willen vorhanden sein, sich einer Therapie zu unterziehen (vgl. dazu eingehender Marianne Heer, Basler Komm., 2. Aufl., N 78 zu Art. 59 StGB). Dieser Haltung hat sich das Bundesgericht in seinen jüngeren Urteilen angeschlossen (Urteile 6S.468/2000 vom 25.11.2000, E. 3; 6S.487/1995 vom 15.9.1995, E. 2d; vgl. auch Volker Dittmann, Was kann die Kriminalprognose heute leisten?, in: Bauhofer/Bolle/Dittmann, Gemeingefährliche Straftäter, Chur/Zürich 2002, S. 74).

6.4.4. Schliesslich und nicht zuletzt spielt bei derart gewichtigen Eingriffen in die persönliche Freiheit des Betroffenen wie der Verwahrung das Prinzip der Verhältnismässigkeit eine entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber hat dieses mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Art. 56 Abs. 2 StGB ausdrücklich hervorgehoben. Die Verwahrung im Sinne von Art. 64 StGB ist ultima ratio und darf im Lichte des Grundsatzes der Subsidiarität bei der Anordnung von strafrechtlichen Massnahmen dann nicht angeordnet werden, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise behoben werden kann (BGE 118 IV 108 E. 2a S. 113). Dies gilt beim Konzept des Massnahmenrechts, das der Gesetzgeber neu umgesetzt hat, umso mehr. Solange sich eine Unterbringung in einer Anstalt mit den dort normalen Sicherungsmöglichkeiten verantworten lässt, soll die kurative Massnahme vorgehen (so schon BGE 118 IV 108 E. 2a S. 113). Beim Vorliegen mehrerer geeigneter Massnahmen hat diejenige Vorrang, die am wenigsten in die Rechte des Betroffenen eingreift (BGE 125 IV 118 E. 5e S. 123 und LGVE 2000 I Nr. 55). Unter diesem Aspekt kann es nicht angehen, bei unklaren Verhältnissen zum Urteilszeitpunkt zum Vornherein eine Verwahrung anzuordnen. Immer wieder gefordert worden war in der Vergangenheit ein gesetzliches Erfordernis eines gescheiterten Behandlungsversuchs (so etwa Aebersold, a.a.O., S. 185). Mit zunehmender Skepsis gegenüber Gefährlichkeitsprognosen in den letzten Jahren wurde das Argument, eine Verwahrung sollte immer erst nach einer tatsächlichen erfolglosen Behandlung möglich sein, noch vermehrt geltend gemacht (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil II, 2. Aufl., Bern 2006, § 8 N 8; Rüdiger Müller-Isberner et al., Die Vorhersage von Gewalttaten mit dem HCR 20, Haina 1998, S. 17). So wurde in der Literatur darauf hingewiesen, dass es einzig im Rahmen eines hypothesengeleiteten Therapieprogramms, wo Interventionen kontinuierlich überprüft und korrigiert werden, überhaupt erst möglich ist, in Ansätzen eine hinlänglich zuverlässige Risikoeinschätzung zu erarbeiten, die einem gewissen wissenschaftlichen Anspruch genügen kann (Norbert Nedopil, Neues zur Kriminalprognose - gibt es das?, in: Dieter Dölling [Hrsg.], Die Täter-Individualprognose, Heidelberg 1995, S. 84 und 90). Es wurde dargelegt, dass die Bewertung eines ungewissen künftigen Verlaufs einer allfälligen Therapie, d.h. eine abschliessende Beurteilung der Behandelbarkeit ohne Erfahrungswissen im konkreten Fall, oft schwierig sein dürfte (Marianne Heer, ZStrR 121/2003 S. 405). Der Vorentwurf 1993 der Expertenkommission hatte in Art. 68 E-StGB eine solche Regelung vorgesehen. Es wird nicht verkannt, dass der Gesetzgeber auf eine solche ausdrückliche Regelung in der Folge verzichtet hat. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf aber dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Angeklagte bisher noch nie irgendeinem spezialisierten Therapieversuch unterzogen worden ist. Die wöchentlichen Sitzungen beim Anstaltspsychologen K. in der Strafanstalt Lenzburg, die vorwiegend stützender, begleitender Art gewesen waren, wurden den Anforderungen an die hohe Spezialisierung, die der Sachverständige S. ausdrücklich als unbedingt erforderlich bezeichnete, nicht gerecht. Der noch relativ junge Angeklagte soll Gelegenheit erhalten, seine Gefährlichkeit im Rahmen einer adäquaten Therapie zu minimieren. Sollten sich gewisse Befürchtungen des Sachverständigen bewahrheiten und diese Therapie erfolglos sein, würde einer späteren Umwandlung der therapeutischen Massnahme nichts im Wege stehen. Nach Art. 62c Abs. 4 StGB lässt sich eine stationäre therapeutische Massnahme bei gegebenen Voraussetzungen im Verlauf des Vollzugs insofern abändern, als nachträglich auch eine Verwahrung angeordnet werden kann.

6.5. Zusammenfassung Zusammengefasst ist eine stationäre therapeutische Massnahme in gesichertem Rahmen i.S. von Art. 59 Abs. 3 StGB anzuordnen, die in einer spezialisierten Einrichtung durchzuführen ist.

7. Landesverweisung Das Kriminalgericht verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung. Da diese Nebenstrafe mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs per 1. Januar 2007 weggefallen ist, hat es dabei sein Bewenden. Die Regelung der Aufenthaltsberechtigung des Angeklagten liegt nunmehr einzig in der Zuständigkeit der Migrationsbehörden. Dieser Punkt ist im Appellationsverfahren denn auch nicht mehr umstritten. Richtigerweise haben die Opfer, die in ihrer Anschlussappellation unter der Ägide des alten Rechts noch eine Landesverweisung für den Angeklagten gefordert hatten (Sachverhalt lit. C), den entsprechenden Antrag nicht aufrechterhalten.

8. Widerruf Das Kriminalgericht widerrief den dem Angeklagten gewährten bedingten Vollzug von zehn Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts vom 25. April 2001 und schob den Strafvollzug zu Gunsten der angeordneten Verwahrung auf. Auch dieser Punkt blieb vor Obergericht unangefochten und kann unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen bestätigt werden. Für die Ausfällung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB besteht keine Veranlassung.

9. Einziehung Der sichergestellte Chip, welcher sich als Beweisstück bei den Akten befindet, wäre nach dem Urteil der Vorinstanz nach Art. 58 StGB einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils auf Rechnung des Staates zu verwerten gewesen. Obwohl dieser Punkt von den Parteien im Appellationsverfahren nicht angefochten wurde, erscheint es sinnvoll, diese Regelung von Amtes wegen insofern abzuändern, als der sichergestellte Chip bei den Akten verbleiben soll. Von einer Verwertung dieser SIM-Karte der Marke Y., welche seit geraumer Zeit nicht mehr existiert, wäre kein Erlös zu erwarten.

10. Zivilforderungen Die Zivilforderungen sind im Appellationsverfahren unter den Parteien unbestritten. Gestützt auf die diesbezüglich anwendbare zivilprozessuale Dispositionsmaxime (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 38 N 12; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 30 N 6-10 S. 164 f.) sind die vom Kriminalgericht festgesetzten Zivilansprüche demnach zu bestätigen.

11. Kosten 11.1. Hinsichtlich des Prozessausgangs des Appellationsverfahrens gilt es zu berücksichtigen, dass der Angeklagte in der Frage des bestrittenen Schuldbefunds (Vergewaltigung) unterlegen ist, in der Frage der Massnahme jedoch einen gewissen Erfolg (Anordnung einer stationären Massnahme in einer geschlossenen Einrichtung nach neuem Recht im Sinne von Art. 59 Abs. 3 StGB) erzielen konnte. Der Staatsanwalt demgegenüber obsiegte im Schuldbefund; während seinen Anträgen hinsichtlich Strafe und Massnahme nicht gefolgt werden konnte. Weiter gilt es in Bezug auf das vom Bundesgericht aufgehobene, erste Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2005 festzuhalten, dass durch einen prozessualen Fehler den Parteien zusätzlicher Aufwand entstand, der vom Staat zu verantworten ist.

In Würdigung dieser Umstände und mit Rücksicht auf den Prozessausgang des Strafverfahrens als Ganzes ist es angemessen, dass der Angeklagte sämtliche Kosten des Untersuchungsverfahrens und des Verfahrens vor Kriminalgericht (alle amtliche Kosten inkl. Entschädigung der amtl. Verteidigung; Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E. und G. bzw. Parteientschädigung an die Privatkläger V. und M.) sowie die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Appellationsverfahren zu tragen hat.

Im Appellationsverfahren gehen demgegenüber die Gerichtskosten sowie die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von E. und G. zu Lasten des Staates. Den Privatklägern V. und M. ist vor Obergericht kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb hier eine entsprechende Parteientschädigung entfällt.

11.2. Die Gerichtsgebühr wird für das Appellationsverfahren auf Fr. 4'000.-- festgesetzt (§ 29 lit. a KoV). Die Kosten der Kantonspolizei für die zweimalige Zuführung des Angeklagten betragen vor Obergericht Fr. 2'058.--. Hinzu kommen im Appellationsverfahren die Kosten für die neuerliche Begutachtung des Angeklagten durch Dr. med. S. (Fr. 14'151.10).

Die Kostennote von Rechtsanwalt W. wird für das Appellationsverfahren antragsgemäss auf Fr. 5'460.-- Honorar zuzüglich Fr. 209.-- Auslagen plus Mehrwertsteuer festgesetzt (§§ 60 lit. c und 66 KoV).

Rechtsanwalt R. macht für das Appellationsverfahren einen Aufwand von 21.5 Stunden nebst Auslagen von Fr. 120.-- geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Wie schon im Untersuchungsverfahren ist sein Aufwand im Appellationsverfahren einzig den von ihm unentgeltlich verbeiständeten Privatklägern E. und G. zuzuordnen. Seine Kostennote ist dabei auf Fr. 4'945.-- Honorar, wovon 85% auszubezahlen sind (§ 285h Abs. 3 StPO), zuzüglich Fr. 120.-- Auslagen festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer.

In Bezug auf die Höhe des Honoraranspruchs von Rechtsanwalt R. für die von ihm vertretenen Privatkläger im Untersuchungsverfahren und im kriminalgerichtlichen Verfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil der Vorinstanz verwiesen werden. In diesbezüglicher Abweichung ist die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von E. und G. infolge mutmasslicher Uneinbringlichkeit beim kostenpflichtigen Angeklagten durch den Staat auszuzahlen, wobei vom Honorar 85% zu vergüten sind (§ 285h Abs. 2 lit. d und Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, auch jene der übrigen amtlichen Kosten, zu bestätigen.

Urteilsspruch

1. X. ist schuldig - der Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 3 StGB, - der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen schweren Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 3 StGB, - des mehrfachen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des Diebstahlsversuchs nach Art. 21 Abs. 1 aStGB und Art. 139 Ziff. 1 StGB, - des mehrfachen Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB, - der räuberischen Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB, - der Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 StGB und - des mehrfachen Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB.

2. X. wird bei Annahme einer teils in mittlerem (bezüglich Straftaten z. N. von E. und G.), teils in leichtem Grade (bezüglich der übrigen Delikte) verminderten Zurechnungsfähigkeit und von teilweise Art. 64 Abs. 9 aStGB mit 7 Jahren Freiheitsstrafe bestraft, abzüglich 1776 Tage Untersuchungshaft resp. vorzeitiger Strafvollzug.

3. Für X. wird eine stationäre psychotherapeutische Behandlung in einer spezialisierten, geschlossenen Einrichtung nach Art. 59 Abs. 3 StGB angeordnet. Der noch nicht ausgestandene Teil der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben.

Auf die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 64 StGB wird vorläufig verzichtet.

4. Eine Landesverweisung entfällt.

5. Der X. gewährte bedingte Vollzug von 10 Tagen Gefängnis gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Willisau vom 25. April 2001 wird widerrufen. Der Strafvollzug wird zu Gunsten der angeordneten Massnahme aufgeschoben.

6. Der sichergestellte Chip verbleibt bei den Akten.

7. a) X. hat E. eine Genugtuung von Fr. 25'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

b) X. hat G. eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

c) X. hat V. und M. je eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 13. Dezember 2002 zu bezahlen.

d) X. wird dem Grundsatz nach verpflichtet, E., G., V. und M. den verursachten Schaden zu 100% zu ersetzen, soweit die Forderung nicht im Sinne des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf den Versicherungsträger übergegangen ist oder noch übergehen wird. Für die Festsetzung der massgeblichen Schadenshöhe werden die eingangs genannten Privatkläger/Opfer bzw. Geschädigte mit Zivilforderungen/Opfer an den Zivilrichter verwiesen.

e) Folgende Geschädigte mit Zivilforderung und folgende Privatklägerin werden mit ihren Forderungen an den Zivilrichter verwiesen: - D. AG - C. AG

8. X. hat sämtliche Kosten (amtliche Kosten, eigene Parteikosten) des Untersuchungs- und des kriminalgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Im Appellationsverfahren hat der Angeklagte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers zu übernehmen; im Übrigen gehen die amtlichen Kosten und die Parteientschädigung der Opfer und Anschlussappellantinnen zu Lasten des Staates.

Die Kostenfestsetzung durch die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägung 11.2 bestätigt. Im Appellationsverfahren wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 4'000.-- festgesetzt; hinzu kommen Kosten für die zweimalige Zuführung des Angeklagten von Fr. 2'058.-- sowie für die zweite Begutachtung von Fr. 14'151.10. D

21 06 100.4 — Luzern Obergericht II. Kammer 05.11.2007 21 06 100.4 — Swissrulings