Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 10.05.2006 Fallnummer: 21 05 210 LGVE: 2006 I Nr. 71 Leitsatz: § 278 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für eine Parteientschädigung an den Angeschuldigten zu Lasten des Privatklägers. Bei Übertretungen erfolgt eine Vergütung der Verteidigerkosten nur, wenn der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 278 Abs. 2 StPO. Voraussetzungen für eine Parteientschädigung an den Angeschuldigten zu Lasten des Privatklägers. Bei Übertretungen erfolgt eine Vergütung der Verteidigerkosten nur, wenn der Fall in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet.
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Mit Urteil vom 10. November 2005 sprach das Amtsgericht den Angeklagten davon frei, eine Fernmeldeanlage missbraucht zu haben (Art. 179septies StGB), und überband die Verfahrenskosten dem Privatkläger. Dagegen reichte der Privatkläger fristgerecht Kassationsbeschwerde ein. Das Obergericht hiess die Beschwerde insoweit gut, als der Angeklagte verpflichtet wurde, für die Verteidigerkosten selber aufzukommen.
Aus den Erwägungen: 5.3.2. Wird die angeschuldigte Person freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, sind die Kosten dem Staat zu überbinden (§ 276 Abs. 1 StPO). Die Kosten können jedoch auch ganz oder teilweise dem Privatkläger überbunden werden (§ 278 Abs. 1 StPO). Der Parteicharakter des Privatstrafklageverfahrens zeigt sich unter anderem darin, dass der Staat keine Kosten übernimmt und sie den Parteien überbindet. Die endgültige Kostenverlegung und die Ausrichtung einer Entschädigung an die Gegenpartei richten sich grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens, wovon nur in besonderen Fällen abgewichen wird (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 88 N 19 und 21). Ein solcher Ausnahmefall kann darin erblickt werden, wenn der Angeschuldigte in Bagatellstrafsachen (Übertretungen) ohne zureichende objektive Gründe, beispielsweise aus Überängstlichkeit, einen Anwalt beizieht, obwohl er ohne weiteres in der Lage wäre, seine Rechte selber wahrzunehmen. Es kann auf die im Zusammenhang mit der Entschädigungspflicht des Staates im Fall eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens entwickelten Grundsätze verwiesen werden (LGVE 2003 I Nr. 73 mit Hinweis auf BGE 110 Ia 159 f.; AR GVP 1994 Nr. 3256; ZR 77 [1978] Nr. 16; vgl. auch Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, N 1221). In der Praxis beschränkt sich die Vergütung der Anwaltskosten bei Übertretungen auf Fälle, in denen eine Verbeiständung sachlich geboten war, weil der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bot (Niklaus Schmid, a.a.O., N 1221; Pra 2002 Nr. 139; ZR 96 [1997] Nr. 60; BGE 110 Ia 156 E. 1b S. 159 f.; Urteile des Bundesgerichts 1P.341/2004 vom 27.7.2004 E. 3.3; 1P.244/2005 vom 19.7.2005 E. 4.2 f.). 5.3.3. Hier war nur eine Übertretung (Art. 179septies StGB) Gegenstand des Verfahrens. Beanzeigt waren zudem bloss die Vorkommnisse vom 6./7. Oktober 2004, was dem Angeklagten bekannt war, und nur diese bildeten Anklagegrundlage. Trotz der untersuchungsrichterlichen Einvernahme des Angeklagten, des Privatklägers und von zwei Zeuginnen handelt es sich hier in tatsächlicher Hinsicht um einen relativ einfachen Fall, ging es letztlich doch bloss um die Frage von einigen Telefonanrufen, was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war. Auch in rechtlicher Hinsicht bot der vorliegende Fall nicht solche Schwierigkeiten, dass eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten gewesen wäre. Es stand von Anfang an die rechtliche Subsumtion eines relativ einfachen Sachverhalts unter einen einzigen möglichen Übertretungstatbestand in Frage, was der Angeklagte ebenfalls wusste. Nur weil diese Subsumtion zwischen den Verfahrensbeteiligten umstritten war, kann nicht bereits von einer rechtlich schwierigen Angelegenheit ausgegangen werden, ansonsten in jedem umstrittenen Bagatellfall die anwaltliche Verbeiständung entschädigt werden müsste (vgl. zur Frage der Entschädigung des Verteidigers in Bagatellfällen die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Pra 2002 Nr. 139; BGE 110 Ia 156 E. 1b S. 159 f.; 1P.341/2004 vom 27.7.2004 E. 3.3; 1P.244/2005 vom 19.7.2005 E. 4.2 f.; ZR 96 [1997] Nr. 60; vgl. auch Schmid, a.a.O., N 1221).
II. Kammer, 10. Mai 2006 (21 05 210)