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Luzern Obergericht II. Kammer 10.01.2006 21 05 149 (2006 I Nr. 57)

10. Januar 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·650 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 100bis Ziff. 1 StGB. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gegen den Willen des Täters ist möglich. Freiwilligkeit ist keine zwingende Voraussetzung für einen Massnahmeerfolg. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 10.01.2006 Fallnummer: 21 05 149 LGVE: 2006 I Nr. 57 Leitsatz: Art. 100bis Ziff. 1 StGB. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gegen den Willen des Täters ist möglich. Freiwilligkeit ist keine zwingende Voraussetzung für einen Massnahmeerfolg. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 100bis Ziff. 1 StGB. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gegen den Willen des Täters ist möglich. Freiwilligkeit ist keine zwingende Voraussetzung für einen Massnahmeerfolg.

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Im Rahmen von Vermögensdelikten und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG musste sich das Obergericht mit der Frage auseinander setzen, ob der Angeklagte im Alter von damals 23 Jahren gegen seinen Willen in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen sei.

Aus den Erwägungen: Die Straftaten stehen gemäss dem psychiatrischen Gutachten des Dr. X. vom 8. Dezember 2003 in einem klaren Zusammenhang mit der Störung der charakterlichen Entwicklung des Angeklagten, wodurch dieser in eine unerfreuliche Lebenssituation geraten ist, in der er im Sinne des Gesetzes als "verwahrlost" bzw. "arbeitsscheu" betrachtet werden muss. Der Angeklagte befindet sich gemäss psychiatrischem Gutachten des Dr. X. in einer Entwicklungsphase seiner Identitätsbildung, die seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt möglich macht. Das Gutachten spricht von seiner Unreife, Verwirrung und generellen Ich-Schwäche. In diesem Sinne ist der Angeklagte nicht nur massnahmebedürftig, sondern auch massnahmefähig. Zudem ist er gemäss Gutachten des Dr. X. nicht als gewalttätiger oder gemeingefährlicher Täter zu betrachten.

Zwar verkennt das Obergericht nicht, dass der Angeklagte seine im Strafverfahren ablehnende Haltung bezüglich die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufrecht hält. Ob eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gegen den Willen des Angeklagten möglich ist und ob sie Erfolg zeigen wird, was Dr. X. damals, d.h. im Zeitpunkt der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens im Dezember 2003 stark angezweifelt hat, wird die Durchführung der Massnahme zeigen. Die ablehnende Haltung des Angeklagten ist undifferenziert. So hat er die Tendenz, sich einfach gegen alles zu wehren, was ihm (vor allem von den Behörden) vorgeschlagen wird. Stichhaltige Gründe gegen die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt vermag er nicht anzuführen. Wie aus den Feststellungen des Dr. X. in seinem Gutachten anderseits hervorgeht, hat der Angeklagte auch positive Wesenszüge. Er wird in den dort erwähnten Berichten von Institutionen, die den Angeklagten betreut haben, nicht nur als asozial und problematisch beschrieben. Gestützt auf neue psychiatrische Erkenntnisse darf und soll eine ungenügende Motivation des Betroffenen vor Beginn einer Massnahme nicht überbewertet werden. Mangelnde Einsicht gehört, wie aus dem Gutachten des Dr. X. hervorgeht, gerade zum Krankheitsbild bei vielen Störungen (vgl. dazu eingehend Marianne Heer-Hensler, Basler Komm., N 62 ff. zu Art. 43 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Nicht zuletzt bei Ich-Schwachen-Menschen, die eine sehr traumatische Kindheit erlebt haben, wie dies auch gemäss psychiatrischem Gutachten auf den Angeklagten zutrifft, ist eine anfängliche Opposition gegen eine Massnahme nicht untypisch (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 65.69/2002 vom 7.5.2002 E. 1.2 [6S.69 2002]; Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart 2000, S. 116). Demnach ist Freiwilligkeit nicht eine zwingende Voraussetzung für einen Massnahmeerfolg. Vielmehr kann sich die Motivierung des Betroffenen im Verlauf der Massnahme einstellen (Nedopil, a.a.O., S. 115). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. X. in seinem Gutachten. Vorliegend wird das Gelingen der Massnahme entscheidend und wesentlich von der Zugänglichkeit der Betreuer und des Therapeuten in der Anstalt zum Angeklagten abhängen. Der Angeklagte kann sich dort integrieren, wenn es gelingt, ihm im Rahmen einer therapeutisch orientierten Tagesstruktur unter engmaschiger Kontrolle eine auf seine Fähigkeiten zugeschnittene Berufsausbildung anzubieten. Er dürfte in einem verständnisvollen und ihn akzeptierenden Umfeld durchaus kooperationsbereit sein. Bei dieser Sachlage stellt die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt eine adäquate Lösung für den Angeklagten dar. Dort wird auch der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit des Angeklagten vertieft Rechnung getragen werden. (¿) Dass der Angeklagte bereits eine beachtliche Heim-"Karriere" hinter sich hat, mag sich zwar auf seine Motivation negativ ausgewirkt haben, spricht aber nicht gegen seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, zumal die Motivation für die Massnahme nur eines von mehreren, gleichwertigen Kriterien ist.

II. Kammer, 10. Januar 2006 (21 05 149)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde am 29. Juni 2006 abgewiesen.)

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