Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 25.01.2005 21 04 273 (2005 I Nr. 58)

25. Januar 2005·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·1,035 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV; §§ 30 Abs. 1 Ziff. 4 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren. Der die Untersuchung leitende Amtsstatthalter kann vom Angeschuldigten nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn dieser zuvor die Haft gegen den Angeschuldigten angeordnet hatte; rechtliches Gehör. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 25.01.2005 Fallnummer: 21 04 273 LGVE: 2005 I Nr. 58 Leitsatz: Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV; §§ 30 Abs. 1 Ziff. 4 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren. Der die Untersuchung leitende Amtsstatthalter kann vom Angeschuldigten nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn dieser zuvor die Haft gegen den Angeschuldigten angeordnet hatte; rechtliches Gehör. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 5 Ziff. 3 EMRK; Art. 29 Abs. 2 und 31 Abs. 3 BV; §§ 30 Abs. 1 Ziff. 4 und 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO; § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren. Der die Untersuchung leitende Amtsstatthalter kann vom Angeschuldigten nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden, auch wenn dieser zuvor die Haft gegen den Angeschuldigten angeordnet hatte; rechtliches Gehör.

======================================================================

Am 4. März 2004 erliess Amtsstatthalter X. gegen Y. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Festnahme-, Beschlagnahme- und Hausdurchsuchungsverfügung. In der Folge wurde Y. im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung von Amtsstatthalter X. zeitweise inhaftiert. Mit Gesuch vom 18. November 2004 beantragten Y. und die Z. GmbH bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern u.a., Amtsstatthalter X. sei mit sofortiger Wirkung die Untersuchungskompetenz im Strafverfahren gegen sie zu entziehen und sämtliche Untersuchungshandlungen von Amtsstatthalter X. seien als nichtig zu erklären, insoweit diese Vorkehren über die Haftanordnung hinausgegangen seien. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2004 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Gesuch ab. Gegen diesen Entscheid erhoben Y. und die Z. GmbH Beschwerde an das Obergericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung ihres Gesuchs. Das Obergericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 4.2. Die Beschwerdeführer machen den Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzesverletzung nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO geltend. Dabei ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführern die Stellungnahme von Amtsstatthalter X. vom 29. November 2004 vor Erlass ihres Entscheids zwar nicht zugestellt. Eine Gehörsverletzung wäre zufolge dieses Umstands aber nur dann gegeben, wenn diese Stellungnahme massgebliche Entscheidgrundlage des angefochtenen Entscheids gebildet hätte (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 521), was vorliegend jedoch nicht zutrifft. Im Übrigen machte der Amtsstatthalter in seiner Stellungnahme vom 29. November 2004 keine aussagekräftigen Ausführungen, weshalb er einen Ausstands- bzw. Ablehnungsgrund als nicht gegeben erachte. Bereits aus diesem Grund liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer vor. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer ihr Ausstandsgesuch korrekterweise beim betroffenen Amtsstatthalter und nicht bei der Staatsanwaltschaft hätten einreichen müssen, wie dies die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht. Ein formell streitiger Ausstandsgrund im Sinne von § 31 StPO lag demnach erst vor, nachdem die Staatsanwaltschaft die Stellungnahme des Amtsstatthalters eingeholt und sich über ihre Zuständigkeit im Verfahren Klarheit verschafft hatte. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde daher nicht verletzt, wenn diese über etwas nicht in Kenntnis gesetzt wurden, von dem sie selber ausgingen, zumal sie das Verfahren direkt bei der Staatsanwaltschaft anhängig machten. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer erscheint vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich.

4.3. Es bleibt zu prüfen, ob Amtsstatthalter X. als zuständiger Untersuchungsrichter als befangen zu gelten hat, wenn er zugleich Haftrichterfunktionen ausgeübt hat. (¿) Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf der die Untersuchung leitende Untersuchungsrichter nicht gleichzeitig als Haftrichter amten, weil er die Voraussetzungen eines unabhängigen Haftrichters im Sinne von Art. 5 Ziff. 3 EMRK bzw. Art. 31 Abs. 3 BV nicht erfüllt (BGE 1P.553/2004 vom 2.11.2004). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass im Falle einer Personalunion von haftanordnendem Amtsstatthalter resp. Untersuchungsrichter und untersuchendem Amtsstatthalter resp. Untersuchungsrichter sämtliche Untersuchungshandlungen unbeachtlich bleiben. Vielmehr hat eine solche Konstellation allein Auswirkung auf die Rechtmässigkeit der Haftanordnung. Zum einen kann auch eine neue Untersuchung bzw. eine neue Anklage die Konventionswidrigkeit der Haft im Nachhinein nicht heilen (BGE 124 I 274 S. 281). Zum andern gibt es aber den Umkehrschluss nicht, dass Untersuchungshandlungen allein deswegen nicht rechtmässig sind, weil die Untersuchungshaft widerrechtlich in Personalunion (des haftanordnenden und untersuchenden Amtsstatthalters resp. Untersuchungsrichters) angeordnet wurde (vgl. BGE 124 I 274 S. 282). Der Anspruch nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK bezieht sich klar auf den Haftanordnungsrichter (BGE 124 I 274 S. 281). Die Bestimmung von Art. 5 Ziff. 3 EMRK räumt zudem keinen Anspruch auf eine qualifizierte Unparteilichkeit der Anklagebehörde bei der Anklageerhebung vor Gericht ein (BGE 124 I 274 S. 282). Der Betroffene kann keinen mit richterlicher Unabhängigkeit ausgestatteten Anklagevertreter beanspruchen (BGE 124 I 274 S. 282 mit Hinweis auf BGE 118 Ia 95 E. 3b S. 98; 124 I 76 S. 78). Auch wenn der Staatsanwalt den entlastenden Elementen ebenso nachzugehen hat wie den belastenden, kann nicht übersehen werden, dass mit Erhebung und Vertretung der Anklage "Partei ergriffen" wird, "Parteilichkeit" somit zum Wesen der Anklagefunktion gehört (BGE 124 I 274 S. 282). Auch für das Untersuchungsverfahren fordern, anders als bei der Haftanordnung, weder BV noch EMRK eine unabhängige, bei der Ausübung ihres Amtes weisungsungebundene Instanz. Die von der EMRK und der Bundesverfassung verlangte Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit bezieht sich demnach nicht auf die Funktion als Leiter der Strafuntersuchung. § 1 Abs. 1 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren (SRL Nr. 305c) sieht überdies vor, dass der Amtsstatthalter und der Untersuchungsrichter in Abänderung der §§ 126 ff. StPO den Fall unabhängig von der sachlichen Zuständigkeit des Kriminalgerichts mit einem Erkanntnis nach § 127 StPO an die Staatsanwaltschaft überweisen, sofern ein Haftbefehl oder eine Haftverfügung erlassen wurde und die Untersuchung nicht durch Strafverfügung erledigt werden kann. Anklage beim sachlich zuständigen Gericht erhebt diesfalls der Staatsanwalt (vgl. § 1 Abs. 2 der Verordnung betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft und die Anklageerhebung in Strafverfahren). Damit ist ausgeschlossen, dass der die Haft anordnende Amtsstatthalter in der gleichen Sache Anklagefunktion ausüben kann. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer hier gegen Amtsstatthalter X. keine spezifischen, über die Problematik von Art. 5 Ziff. 3 EMRK hinausgehenden Ausstands- bzw. Ablehnungsgründe im Sinne der §§ 29 ff. StPO geltend machen (vgl. auch BGE 124 I 274 S. 282).

II. Kammer, 25. Januar 2005 (21 04 273)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 4. Mai 2005 abgewiesen.)

21 04 273 — Luzern Obergericht II. Kammer 25.01.2005 21 04 273 (2005 I Nr. 58) — Swissrulings