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Luzern Obergericht II. Kammer 08.02.2005 21 04 216 (2005 I Nr. 56)

8. Februar 2005·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·854 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 173 ff. StGB; § 285a Abs. 3 StPO. Die Aussage über eine verheiratete Person, sie sei homosexuell, kann - je nach sozialem Umfeld, in welchem eine solche Aussage gemacht wird - einen ehrverletzenden Charakter aufweisen. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 08.02.2005 Fallnummer: 21 04 216 LGVE: 2005 I Nr. 56 Leitsatz: Art. 173 ff. StGB; § 285a Abs. 3 StPO. Die Aussage über eine verheiratete Person, sie sei homosexuell, kann - je nach sozialem Umfeld, in welchem eine solche Aussage gemacht wird - einen ehrverletzenden Charakter aufweisen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 173 ff. StGB; § 285a Abs. 3 StPO. Die Aussage über eine verheiratete Person, sie sei homosexuell, kann - je nach sozialem Umfeld, in welchem eine solche Aussage gemacht wird - einen ehrverletzenden Charakter aufweisen.

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X. reichte beim Amtsstatthalteramt gegen Y. Strafklage wegen Verleumdung, eventuell üble Nachrede und Beschimpfung, ein und ersuchte für das Strafverfahren um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte er aus, dass in der Zeit von Mai bis August 2001 das Gerücht gestreut worden sei, er sei schwul. Dieses Gerücht habe schliesslich sogar dazu geführt, dass er seine Arbeitsstelle verloren habe und in eine Ehekrise geraten sei. Eine von ihm beauftragte Privatdetektei habe ihm mitgeteilt, dass es sich beim Urheber des Gerüchts möglicherweise um Y. handle. Das Amtsstatthalteramt wies in der Folge das Gesuch von X. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Strafverfahren gegen Y. ab und überband dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten. Gegen diesen Entscheid legte X. beim Obergericht Rekurs ein.

4.- Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege damit, dass in Anbetracht der heute weitgehend herrschenden Toleranz gegenüber Homosexualität der Vorwurf, jemand sei schwul, keine Verletzung der sittlichen Ehre darstelle. Folglich sei eine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB auszuschliessen. Die eingereichte Strafklage erscheine damit zum Vornherein als aussichtslos.

4.1. Der Rekurrent bringt vor, für die Qualifikation einer Äusserung als Ehrverletzung sei es nicht von Belang, ob das Verhalten, dessen der Betroffene bezichtigt wird, gesellschaftlich akzeptiert sei oder nicht bzw. ob es eine unsittliche Handlung darstelle oder nicht. Massgeblich sei stets der Sinn der Äusserung. Ebenso, wie es ehrverletzend sei, einen Invaliden als "Krüppel" oder einen psychisch Kranken als "Spinner" zu bezeichnen, sei es ehrverletzend, einen Homosexuellen als "Schwulen" zu beschimpfen. Umso mehr stelle es eine Ehrverletzung dar, wenn er (der Rekurrent) als "schwul" bezeichnet werde, in der einzigen Absicht, ihn zu ärgern und schlecht darzustellen. Seine persönliche Ehrenhaftigkeit sei angegriffen worden. Aus dem Bericht des von ihm mit Nachforschungen beauftragten Privatdetektivbüros gehe vor, dass der Beschuldigte ihn in jeder Beziehung habe schlecht darstellen wollen und bewusst zum Mittel der Ehrverletzung gegriffen habe. Die Äusserungen seien zudem in einem Milieu gemacht worden, in welchem der Vorwurf der Homosexualität tabuisiert werde und einen schweren Angriff gegen die persönliche Ehre darstelle. Homosexualität sei längst nicht in allen Kreisen akzeptiert. Insbesondere sei sie unter der Belegschaft einer Baufirma etwas Verschwiegenes und Beleidigendes.

4.2. Die Vorinstanz hat den strafrechtlich geschützten Ehrbegriff zutreffend dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Ehre als geschütztes Rechtsgut namentlich dann verletzt wird, wenn jemandem ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird (BGE 117 IV 27 E. 2c). Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf an den Verletzten betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben. Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist jedoch nicht Bedingung. Ehrverletzend können auch Vorwürfe gesellschaftlich verpönter Verhaltensweisen im Sexualbereich sein wie Ehebruch (BGE 98 IV 86) oder Prostitution (BGE 92 IV 115). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Ehre ein relativer Begriff ist, der vom sozialen Umfeld der Tat abhängt (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 10 zu vor Art. 173 StGB).

4.3. Die vorinstanzliche Annahme, wonach eine Ehrverletzung gemäss Art. 173 ff. StGB beim Vorhalt der Homosexualität zum Vornherein ausgeschlossen werden könne, ist in ihrer Absolutheit nicht haltbar. Zwar hält das Amtsstatthalteramt soweit zutreffend fest, dass Homosexualität an sich "nichts Unsittliches" darstellt. Es ist deshalb auch unbestreitbar, dass die blosse Äusserung, jemand sei schwul, für sich alleine nicht ehrverletzend ist. Im Sinne des vorstehend erläuterten Ehrbegriffes kann indessen das soziale Umfeld, in welchem eine solche Aussage gemacht wird, durchaus geeignet sein, diesem Vorhalt einen ehrverletzenden Charakter beizugeben. Der (mittlerweile von seiner Ehefrau getrennt lebende) Rekurrent macht geltend, er sei damals durch das Gerücht über seine angebliche Homosexualität in eine Ehekrise geraten. Ob dieser Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, kann vorliegend dahin gestellt bleiben. Es ist jedoch evident, dass die Aussage über eine verheiratete Person, sie sei homosexuell, implizit auch den Vorwurf des Ehebruchs enthält. Insofern wird dadurch - im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung - sehr wohl auch die (sittliche) Ehre d.h. das Ansehen als charakterlich einwandfreier, integrer Mensch tangiert. Daran ändert nichts, dass die gesellschaftliche Toleranz Homosexuellen gegenüber heutzutage grösser ist als früher. Der Rekurrent weist mit Recht auf die gerichtsnotorische Tatsache hin, dass Homosexualität in manchen Gesellschaftsschichten immer noch verpönt ist oder ein Tabuthema darstellt. Dass dies auch im Bauarbeitermilieu, in welchem sich der Rekurrent bewegte, der Fall ist, erscheint zumindest glaubhaft.

Die Anträge des Rekurrenten als Privatkläger im Strafverfahren gegen Y. können nach dem Gesagten nicht zum Vornherein als aussichtslos taxiert werden, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt unsicher ist, ob sich die strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Angeschuldigten bestätigen werden. Diese Frage wird gerade die Strafuntersuchung beantworten müssen.

II. Kammer, 8. Februar 2005 (21 04 216)

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