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Luzern Obergericht II. Kammer 21.10.2004 21 04 204 (2005 I Nr. 61)

21. Oktober 2004·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·506 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

§ 33 Abs. 4 StPO; § 71 ZPO. Will sich eine rechtsunkundige Partei in einem Strafverfahren durch eine Person verteidigen lassen, welche die Voraussetzungen zur berufsmässigen Vertretung bzw. Verbeiständung nicht erfüllt, so ist der Partei Frist zur Verbesserung anzusetzen, damit sie zwecks Gültigkeit der Rechtsschrift diese persönlich unterzeichnet. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 21.10.2004 Fallnummer: 21 04 204 LGVE: 2005 I Nr. 61 Leitsatz: § 33 Abs. 4 StPO; § 71 ZPO. Will sich eine rechtsunkundige Partei in einem Strafverfahren durch eine Person verteidigen lassen, welche die Voraussetzungen zur berufsmässigen Vertretung bzw. Verbeiständung nicht erfüllt, so ist der Partei Frist zur Verbesserung anzusetzen, damit sie zwecks Gültigkeit der Rechtsschrift diese persönlich unterzeichnet. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 33 Abs. 4 StPO; § 71 ZPO. Will sich eine rechtsunkundige Partei in einem Strafverfahren durch eine Person verteidigen lassen, welche die Voraussetzungen zur berufsmässigen Vertretung bzw. Verbeiständung nicht erfüllt, so ist der Partei Frist zur Verbesserung anzusetzen, damit sie zwecks Gültigkeit der Rechtsschrift diese persönlich unterzeichnet.

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X. verlangte als Vertreter des Rekkurrenten die Revision einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung. Das zuständige Amtsstatthalteramt teilte dem Rekurrenten in der Folge mit, dass seine Eingabe nicht als rechtsgenügliches Revisionsgesuch angesehen werden könne, da eine Verteidigung gemäss § 33 Abs. 4 der Luzerner Strafprozessordnung nur von den nach dem Anwaltsgesetz zur Berufsausübung zugelassenen Anwälten besorgt werden könne. X. erfülle diese Voraussetzungen nicht, da er weder in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei, noch Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit von Anwältinnen und Anwälte (BGFA) geniesse. Die dagegen eingereichte Eingabe des Rekurrenten wurde vom Obergericht als Rekurs entgegen genommen und gutgeheissen.

Aus den Erwägungen: Der Rekurrent räumt in seinem Rekurs ein, dass eine "falsche Vertretung" zwar ein formeller Mangel sei, dass ihm jedoch hierzu das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, was nicht erfolgt sei. Diese Unterlassung stelle einen gravierenden Verfahrensfehler dar.

Die Ausführungen im angefochtenen Nichteintretensentscheid des Amtsstatthalteramtes zur unzulässigen Verteidigung durch X. sind inhaltlich zutreffend und werden denn auch im Rekurs nicht bestritten. Indessen hätte das Verfahren nicht so erledigt werden dürfen, wie dies der Amtsstatthalter getan hat. Zwar enthält die luzernische Strafprozessordnung keine Vorschriften, wie bei Vorliegen von formellen Mängeln von Eingaben und Rechtsschriften vorzugehen ist. Demgegenüber sieht die luzernische Zivilprozessordnung in § 71 die Rückweisung von mangelhaften Rechtsschriften - und dazu gehören auch Eingaben von nicht zur berufsmässigen Parteivertretung oder Verteidigung zugelassenen Personen (vgl. § 33 Abs. 4 StPO) - zur Verbesserung vor, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen, wenn die gerügten Mängel nicht fristgerecht verbessert werden. Ein solches Vorgehen ist besonders gegenüber rechtsunkundigen Parteien wie hier dem Rekurrenten angezeigt (vgl. dazu auch Art. 117 Abs. 4 des Vorentwurfs zu einer Schweizerischen Strafprozessordnung). Dazu kommt, dass das Schreiben des Amtsstatthalteramtes materiell als Nichteintretensentscheid auf das Revisionsgesuch zu betrachten ist. Der Amtsstatthalter hätte somit seinen Nichteintretensentscheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen müssen (§ 48bis StPO), was er jedoch unterlassen hat. Der angefochtene Entscheid leidet somit an einem wesentlichen Verfahrensmangel, was zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führt (§ 243 StPO; vgl. LGVE 1982 I Nr. 73). Dass dem angefochtenen Entscheid keine materielle Rechtskraft zukommt und der Rekurrent jederzeit ein neues Revisionsgesuch einreichen könnte, steht dem nicht entgegen.

Der Rekurs erweist sich damit im Ergebnis als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten unter Hinweis auf die Folgen Frist anzusetzen, um sein Revisionsgesuch verbessert einzureichen.

II. Kammer, 21. Oktober 2004 (21 04 204)

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