Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 27.10.2004 Fallnummer: 21 04 196 LGVE: 2004 I Nr. 66 Leitsatz: § 78 Abs. 1 StPO. Die Beweiswürdigung im Strafprozess hat sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu halten. Die Weigerung des Angeschuldigten, eine körperliche Untersuchung zur Altersbestimmung über sich ergehen zu lassen, darf im Strafverfahren nicht zu einer Beweislastumkehr führen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 78 Abs. 1 StPO. Die Beweiswürdigung im Strafprozess hat sich an den Grundsatz der Unschuldsvermutung zu halten. Die Weigerung des Angeschuldigten, eine körperliche Untersuchung zur Altersbestimmung über sich ergehen zu lassen, darf im Strafverfahren nicht zu einer Beweislastumkehr führen.
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Der Beschwerdeführer - es handelt sich um einen jungen Afrikaner, dessen Identität unklar ist - wird beschuldigt, am 3. November 2002 in Luzern eine Frau vergewaltigt zu haben. Die Jugendanwaltschaft, welche das Untersuchungsverfahren durchführte, überwies den Fall mit Verfügung vom 24. März 2004 an das Jugendgericht zur Beurteilung. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts führte die Jugendanwaltschaft aus, es lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat das 18. Lebensjahr bereits überschritten habe. Zu dessen Gunsten sei davon auszugehen, dass er damals noch nicht 18 Jahre alt gewesen sei, weshalb er unter die Bestimmungen des Jugendstrafrechts falle. Die Jugendanwaltschaft verwies dabei auf ein Gutachten der Medical Imaging vom 9. Februar 2004. Dieses war gestützt auf Röntgenaufnahmen der Handplatte links sowie des Kiefers (Orthopantomogramm, "OPT") zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer "zum Zeitpunkt der Untersuchung" ein "sicher erreichtes chronologisches Alter von 18 Jahren sowie ein wahrscheinliches von 19 - 20 Jahren" aufgewiesen habe.
Das Jugendgericht befasste sich vorfrageweise ebenfalls mit dem Alter des Beschwerdeführers. Es zog ein weiteres Gutachten vom 13. Januar 2003 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Altersschätzung des Beschwerdeführers bei, welches im Rahmen des Asylverfahrens vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFE) in Auftrag gegeben worden war. Weiter erteilte das Jugendgericht diesem Institut den Auftrag, zur genaueren Altersbestimmung eine weitere Untersuchung des Beschwerdeführers (CT-Aufnahme des Schlüsselbeins) vorzunehmen. Der Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, weitere Untersuchungen über sich ergehen zu lassen. Daran hielt er auch fest, nachdem ihn das Jugendgericht darauf aufmerksam gemacht hatte, dass seine Verweigerung allenfalls zu seinen Ungunsten gewürdigt würde. Mit Entscheid vom 26. August 2004 kam das Jugendgericht zum Schluss, dass aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse und der Umstände der dringende Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt über 18 Jahre alt gewesen sei. Es trat deswegen auf die Strafsache nicht ein, sondern überwies diese an das Kriminalgericht des Kantons Luzern zur Beurteilung. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer Kassationsbeschwerde ein, die vom Obergericht gutgeheissen wurde.
Aus den Erwägungen: 3.2.1. Der Beschwerdeführer gab in diesem Strafverfahren an, am 28. Dezember 1985 auf die Welt gekommen zu sein. Die zahnärztliche Altersschätzung vom 20. Dezember 2002 ergab, dass es "wahrscheinlich" sei, dass der Explorand zum Zeitpunkt der Untersuchung (rund 1 ½ Monate nach der vorgeworfenen Tat) "bereits 18 Jahre oder älter" gewesen sei. Die Auswertung der Röntgenaufnahme der linken Hand habe gezeigt, dass alle Wachstumsfugen verschlossen seien. Der Explorand entspreche somit somatisch einer erwachsenen Person. Im Gutachten vom 9. Februar 2004 wurde beim Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt (rund 15 Monate nach der Tat) auf ein "sicher erreichtes" Alter von 18 Jahren sowie ein "wahrscheinliches" von 19 - 20 Jahren geschlossen. Beide Gutachten vermögen somit keine eindeutigen, unzweifelhaften Aussagen über das Alter des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt zu machen, was im angefochtenen Entscheid denn auch eingeräumt wird. Es ist in diesem Zusammenhang auch auf einen Grundsatzentscheid der Asylrekurskommission vom 12. September 2000 hinzuweisen, wonach die radiographische Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tatsächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert habe, da das Knochenwachstum - in einem nach Rasse und Geschlecht unterschiedlichen Mass - individuell variieren könne (EMARK 2000 Nr. 19 E. 7; vgl. auch EMARK 2000 Nr. 28).
3.2.2. Die in der (vom BFF in Auftrag gegebenen) Herkunftsanalyse vom 19. September 2003 gemachte Altersschätzung ("er dürfte auch über 26-jährig sein") stützt sich soweit ersichtlich nicht auf eine wissenschaftlich erprobte Methode und ist mit Blick auf die vorgenannten Gutachten, in welchen auf ein deutlich jüngeres Alter des Beschwerdeführers geschlossen wird, als eher unglaubwürdig einzustufen. Weiter kann auch der Eindruck der Vorinstanz an der Gerichtsverhandlung nicht als zuverlässiges Beweismittel für das Alter des Beschwerdeführers taugen. Es ist allgemein bekannt, dass die Altersentwicklung individuell sehr unterschiedlich verläuft bzw. dass Menschen bisweilen viel älter oder auch jünger erscheinen, als sie effektiv sind. Wenn es sich wie hier um einen Angehörigen einer anderen Ethnie handelt, ist eine Altersschätzung mit zusätzlicher Unsicherheit behaftet (vgl. oben E. 3.2.1). Die Herkunftsanalyse wie auch der Eindruck des Gerichts sind damit nicht geeignet, bestehende Zweifel am Erwachsenenalter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat rechtsgenüglich aus dem Weg zu räumen. 3.2.3. Vorliegend zentral ist die Frage, wie das Verhalten des Beschwerdeführers, namentlich seine Weigerung, bei der angeordneten CT-Aufnahme mitzuwirken, zu würdigen ist. Das Jugendgericht hat dieses Verhalten wie dargestellt zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt. Auch nach der Rechtsprechung der Asylrekurskommission hat ein Gesuchsteller im Rahmen des Wegweisungsvollzugs die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, wenn man dessen Alter nicht mit vernünftigem Aufwand ermitteln kann (EMARK 2001 Nr. 23 E. 6c). Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren den prozessualen Regeln des Verwaltungsverfahrens - im zitierten Fall wurde Art. 8 ZGB analog angewendet - und somit anderen Verfahrensgrundsätzen als ein Strafprozess untersteht.
Im Strafprozess gilt vorab der Grundsatz der Unschuldsvermutung. Diese besagt zunächst, dass den Beschuldigten weder eine Beweislast noch eine Pflicht trifft, aktiv an seiner Überführung mitzuarbeiten. Aus seiner Weigerung dürfen deshalb grundsätzlich keine für die materielle Beurteilung nachteilige Schlüsse gezogen werden. Sodann folgt aus der Unschuldsvermutung der Grundsatz "in dubio pro reo", der dazu führt, dass erhebliche und unüberwindliche Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet werden müssen (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 54 N 12 und § 56 N 22 m.w.H.). Aus der Stellung des Beschuldigten folgt, dass ihn keine Last zur Beweisführung trifft; es darf für ihn deshalb auch nicht das Risiko der Beweislosigkeit bestehen (BGE 120 Ia 36 E. 2c; Hauser/Schweri; a.a.O., § 39 N 23). Diese prozessualen Grundsätze müssen auch vorliegend Geltung haben. Die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer CT-Aufnahme zu unterziehen, darf nicht zu einer Beweislastumkehr führen.
Daran ändert auch die in Pra 90 (2001) Nr. 110 E. 3 publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts. Dort wurde festgehalten, dass der Strafrichter nicht von der Schuld des Angeklagten ausgehen darf, bloss weil dieser sich dazu entschliesst, keine Aussagen zu machen. Wenn die belastenden Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte geben müsste, dies jedoch nicht tut, dürfe nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig. Dieser Fall kann jedoch mit dem vorliegenden nicht gleichgesetzt werden, geht es doch hier nicht um eine Aussageverweigerung des Angeschuldigten, sondern um dessen Weigerung, eine körperliche Untersuchung über sich ergehen zu lassen, was mit einem Eingriff in seine Grundrechte (persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität) verbunden ist. Es kann somit aus der Weigerung nicht geschlossen werden, dass diese einzig zum Zweck erfolgt sein könne, das wahre Alter zu verheimlichen. Der Beschwerdeführer begründete seine Weigerung denn auch explizit mit Bedenken gesundheitlicher Natur. Ob diese Bedenken begründet sind, ist hier nicht massgebend. Indem die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Würdigung der Beweislage zu dessen Ungunsten ausgelegt hat, verletzte sie nach dem Gesagten strafprozessuale Grundsätze, insbesondere den Grundsatz der Unschuldsvermutung.
II. Kammer, 27. Oktober 2004 (21 04 196)