Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 06.07.2004 21 04 103 (2004 I Nr. 68)

6. Juli 2004·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·624 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

§ 170 Abs. 1 StPO. Pflicht des Angeklagten zum persönlichen Erscheinen an der Gerichtsverhandlung. Die Dispensation stellt die Ausnahme dar. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 06.07.2004 Fallnummer: 21 04 103 LGVE: 2004 I Nr. 68 Leitsatz: § 170 Abs. 1 StPO. Pflicht des Angeklagten zum persönlichen Erscheinen an der Gerichtsverhandlung. Die Dispensation stellt die Ausnahme dar. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 170 Abs. 1 StPO. Pflicht des Angeklagten zum persönlichen Erscheinen an der Gerichtsverhandlung. Die Dispensation stellt die Ausnahme dar.

======================================================================

Mit Schreiben vom 15. März 2004 lud das Amtsgericht den Angeklagten, dem mehrfaches Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises vorgeworfen wird, zum persönlichen Erscheinen an der Gerichtsverhandlung vom 23. April 2004 vor. Aufgrund einer Eingabe des Angeklagten vom 20. April 2004 stellte der amtsgerichtliche Referent ihm am 22. April 2004 das Erscheinen an der Gerichtsverhandlung frei. An der amtsgerichtlichen Gerichtsverhandlung vom 23. April 2004 war der Angeklagte nicht anwesend. In Bestätigung des Entscheides des Amtsstatthalters sprach das Amtsgericht den Angeklagten mit Urteil vom 23. April 2004 des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises schuldig, bestrafte ihn mit 20 Tagen Haft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 1 Jahr, und einer Busse von Fr. 200.-- Ferner erliess das Amtsgericht zwei Weisungen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB. Gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte fristgerecht Appellation ein. Das Obergericht wies den Fall gemäss § 243 StPO zur Neubeurteilung an das Amtsgericht zurück.

Aus den Erwägungen: 2.1. Gemäss § 170 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte vor Gericht zu erscheinen. Er kann jedoch wegen Krankheit, Landesabwesenheit oder aus andern wichtigen Gründen von der Pflicht zur Teilnahme an der Verhandlung befreit werden. Die Teilnahmepflicht, die gleichzeitig auch ein Recht darstellt, wird aus dem allgemein anerkannten Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung und dem Gebot intensiver Persönlichkeitserforschung abgeleitet (LGVE 1983 I Nr. 67 m.w.H.; Detlef Krauss, Die Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung im schweizerischen Strafverfahren, in: recht 1986 S. 73 ff. [v.a. S. 76-85] und recht 1987 S. 42 ff.; Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 51 N 10 und § 81 N 10 f.; Donatsch/Schmid, Komm. zur StPO-ZH, N 1-3 zu § 172). Daraus folgt, dass die Dispensation klarerweise die Ausnahme darstellt.

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass das Begehren des Angeklagten vom 20. April 2004, er sei vom persönlichen Erscheinen zu befreien, keine rechtsgenügliche Grundlage für eine Dispensation darstellt. Denn die von ihm geltend gemachten "sehr beschwerlichen Umstände" sind weder genügend substanziiert noch nachgewiesen. Im Hinblick auf das Verfahrensergebnis kann offen bleiben, ob der amtsgerichtliche Referent überhaupt befugt war, über das Dispensationsgesuch des Angeklagten zu entscheiden, oder ob diese Entscheidskompetenz ausschliesslich dem Gerichtspräsidium zukam (vgl. § 164 StPO).

Obwohl ein leichterer Fall strafbaren Verhaltens vorliegt, bei dem ein Angeklagter in der Regel eher als in schwereren Fällen von der Teilnahmepflicht befreit werden kann (vgl. LGVE 1983 I Nr. 67), wäre das Amtsgericht hier gehalten gewesen, auf dem persönlichen Erscheinen des Angeklagten zu beharren, um einen persönlichen Eindruck von ihm und seinen Aussagen zu gewinnen (vgl. auch § 173 Abs. 2 und 3 StPO). Dem Angeklagten war am 22. November 1996 gestützt auf den fachärztlichen Bericht vom 25. Oktober 1996 der Führerausweis wegen einer wahnhaft-paranoiden Störung auf unbestimmte Zeit entzogen worden. Die Fachärzte schlossen eine eigentliche schizophrene Erkrankung nicht aus und befürchteten gar eine Chronifizierung des Zustandes des Angeklagten. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach dieses im Oktober 1996 festgestellte Krankheitsbild die Zurechnungsfähigkeit wegen der seither abgelaufenen Zeit heute nicht mehr beeinträchtigen könne, entbehrt demgegenüber einer rechtsgenüglichen tatsächlichen Grundlage. Daran ändern die im vorinstanzlichen Urteil erwähnten vielen, durchwegs verständigen Schreiben des Angeklagten nichts, zumal das Amtsgericht sein gesamtes Verhalten andernorts wieder als querulatorisch bezeichnet. Unter diesen Umständen wäre die Teilnahme des Angeklagten an der Gerichtsverhandlung vom 23. April 2004 - auch im Hinblick auf eine allfällige Abklärung des Geisteszustandes des Angeklagten (vgl. Art. 13 StGB) und der Notwendigkeit einer Pflichtverteidigung (vgl. § 33 Abs. 3 Ziff. 2 StPO) - erforderlich gewesen.

II. Kammer, 6. Juli 2004 (21 04 103)

21 04 103 — Luzern Obergericht II. Kammer 06.07.2004 21 04 103 (2004 I Nr. 68) — Swissrulings