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Luzern Obergericht II. Kammer 08.04.2003 21 02 293 (2003 I Nr. 69)

8. April 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·1,610 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

§§ 48septies und 235 StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Soweit die rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand die Zivilforderungen des Opfers zu beeinflussen vermag, ist dieses legitimiert, den Schuldbefund im Rechtsmittelverfahren anzufechten, selbst wenn der Angeklagte erstinstanzlich der Erfüllung eines anderen Tatbestandes schuldig befunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, auf die Appellation der Privatklägerschaft hin Anschlussappellation zu erklären. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 08.04.2003 Fallnummer: 21 02 293 LGVE: 2003 I Nr. 69 Leitsatz: §§ 48septies und 235 StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Soweit die rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand die Zivilforderungen des Opfers zu beeinflussen vermag, ist dieses legitimiert, den Schuldbefund im Rechtsmittelverfahren anzufechten, selbst wenn der Angeklagte erstinstanzlich der Erfüllung eines anderen Tatbestandes schuldig befunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, auf die Appellation der Privatklägerschaft hin Anschlussappellation zu erklären. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 48septies und 235 StPO; Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG. Soweit die rechtliche Subsumtion eines Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand die Zivilforderungen des Opfers zu beeinflussen vermag, ist dieses legitimiert, den Schuldbefund im Rechtsmittelverfahren anzufechten, selbst wenn der Angeklagte erstinstanzlich der Erfüllung eines anderen Tatbestandes schuldig befunden wurde. Die Staatsanwaltschaft ist legitimiert, auf die Appellation der Privatklägerschaft hin Anschlussappellation zu erklären.

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Der Angeklagte A. bewarb sich beim Sozialamt um Sozialhilfe. Im Verlauf einer Be-sprechung mit den Mitarbeitern B. und C. des Sozialamts nahm er aus seiner Jackentasche einen Revolver, zielte damit zwischen seine beiden Gesprächspartner und schoss in ein Bild an der Wand hinter ihnen. B. und C. erlitten durch die Schussabgabe ein sog. "Knalltrauma", d.h. eine vorübergehende Beeinträchtigung der Hörfähigkeit mit starker Druckempfindung und tinnitusartigen Geräuschen. Das Amtsgericht sprach A. deswegen u.a. der mehrfachen qualifizierten einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB schuldig und be-strafte ihn mit acht Monaten Gefängnis.

A. reichte gegen dieses Urteil Appellation ein. Der Privatkläger B. appellierte ebenfalls und beantragte u.a., der Angeklagte sei zusätzlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und mit zwölf Monaten Gefängnis zu bestrafen. In ihrer An-schlussappellation beantragte auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei zusätzlich wegen Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB schuldig zu sprechen und mit einem Jahr Gefängnis zu bestrafen. In der Folge zog der Angeklagte seine Appellation zurück. Das Obergericht trat trotzdem auf die Appellation des Privatklägers B. (soweit diese den Schuld-befund betraf) sowie auf die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft ein.

Aus den Erwägungen: 3.1.1. Legitimation des Privatklägers zur Appellation 3.1.1.1. Der Privatkläger B. verlangt mit seiner Appellation wie schon vor Amtsgericht einen Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens, welchen Tatbestand der Angeklagte anlässlich der Ereignisse vom 10. Oktober 2000 auf dem Sozialamt ebenfalls erfüllt habe. Nachdem die Kantonspolizei den Angeklagten in diesem Punkt beanzeigt hatte, führte die Amtsstatthalterin auch eine entsprechende Strafuntersuchung gegen den Angeklagten. Je-denfalls hielt sie ihm diesen Tatbestand in seiner Einvernahme am 2. November 2000 vor. In ihrem Entscheid vom 27. Dezember 2001 ging sie auf den entsprechenden Sachverhalt ein und begründete ihre Auffassung, dass der Tatbestand von Art. 129 StGB durch das Verhal-ten des Angeklagten nicht erfüllt sei. Eine formelle Einstellung des Verfahrens wegen Ge-fährdung des Lebens erfolgte unter Hinweis auf einen in der ZR 99 (2000) Nr. 6 publizierten Entscheid des Zürcher Obergerichts nicht. Ob es richtig war, dass die Amtsstatthalterin dies-bezüglich keine formelle Einstellung verfügte, muss zwar als fraglich bezeichnet, kann aber dahingestellt werden. Das Amtsgericht verzichtete auf eine materielle Prüfung des Tatbe-stands der Gefährdung des Lebens unter Hinweis auf mangelnde Legitimation der Privatklä-ger. Zu weiteren Vorkehren von Amtes wegen sah sich das Amtsgericht nicht veranlasst. Im amtsgerichtlichen Urteilsspruch wurde über den Antrag der Privatkläger nicht befunden.

3.1.1.2. Bei der Prüfung der Legitimation des Privatklägers B. ist von §§ 48septies StPO auszugehen, wonach ein Opfer, sofern es Privatkläger ist, Urteile und Entscheide des Ge-richts mit den gleichen Rechtsmitteln wie der Angeschuldigte anfechten kann, soweit sie sei-ne Zivilansprüche betreffen oder sich auf deren Beurteilung auswirken können. Diese Be-stimmung steht im Einklang mit Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG, wonach das Opfer den Gerichtsent-scheid mit den gleichen Rechtsmitteln wie der Beschuldigte anfechten kann, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche be-trifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann.

Der Privatkläger B. hat sich bis heute am Verfahren beteiligt und macht Zivilansprüche geltend. Die entsprechenden Voraussetzungen seiner Legitimation sind ohne weiteres als erfüllt zu betrachten. Kumulativ hängt die Rechtsmittellegitimation des Opfers, wie erwähnt, davon ab, dass sich der Entscheid im Strafpunkt auf die Beurteilung der aus der Straftat her-rührenden Zivilansprüche auswirken kann. Einem Opfer steht ein Rechtsmittel nur um der Zivilansprüche willen zu. Ein allfälliges Bedürfnis des Opfers nach Bestrafung des Täters bzw. nach Sühne oder Satisfaktion allein genügt nicht für die Begründung des Rechtes zur Anfechtung des Entscheides im Strafpunkt (Eva Weishaupt, Die verfahrensrechtlichen Be-stimmungen des Opferhilfegesetzes [OHG], Zürich 1998, S. 304 f. mit zahlreichen Hinwei-sen). Der amtsgerichtliche Schuldspruch wegen Körperverletzung vermag vorliegend zwar die zivilrechtliche Widerrechtlichkeit bereits zu begründen und der Bestand der Zivilansprü-che lässt sich unter gegebenen weiteren Voraussetzungen damit grundsätzlich bejahen. Der Umfang von Zivilforderungen hängt indessen auch von den Wertungen des Strafrichters ab. Dazu gehört der Unrechtsgehalt eines tatbestandsmässigen Verhaltens (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 316). Der Umstand, ob sich der Privatkläger durch das Vorgehen des Angeklagten konkret gefährdet sah oder nicht, d.h. ob seine physische und psychische Integrität über die Körperverletzung hinaus noch weiter beeinträchtigt war, vermag seine Zivilforderungen aber masslich durchaus zu beeinflussen. Selbst wenn der Auffassung gefolgt würde, dass das Opfer nicht generell berechtigt sei, die strafrechtliche Einordnung des Verhaltens des Täters anzufechten, sondern je nach konkreter Sachlage darüber zu befinden sei (vgl. etwa Eva Weishaupt, a.a.O., S. 317), ist die Frage der Subsumtion des Sachverhalts unter Art. 129 StGB im vorliegenden Fall als relevant zu bezeichnen. Die Qualifizierung eines Täterverhal-tens als Ausdruck von Skrupellosigkeit, die Tatbestandsmerkmal von Art. 129 StGB darstellt, ist zumindest bei der Bemessung der Genugtuung ebenso zu berücksichtigen wie eine kon-krete zusätzliche Gefährdung eines Opfers. Zur Anfechtung der Strafzumessung, d.h. der Höhe der Strafe, ist ein Opfer dagegen grundsätzlich nicht legitimiert (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 315). Dass eine zusätzliche Verurteilung des Angeklagten gemäss Art. 129 StGB aller-dings auch Auswirkungen auf die Höhe der Strafe hätte, braucht nicht weiter begründet zu werden.

3.1.1.3. Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass Art. 129 StGB durchaus Tatbe-standsmerkmale enthält, welche die Zivilforderungen des Privatklägers B. zu beeinflussen vermögen. Entsprechend ist auf seinen Antrag zum Schuldbefund einzutreten. Für den An-trag zum Strafmass fehlt ihm dagegen die erforderliche Beschwer, weshalb darauf nicht ein-zutreten ist.

3.1.2. Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussappellation 3.1.2.1. Nachdem auf die Appellation des Privatklägers B. hinsichtlich des Strafmasses nicht einzutreten ist, bleibt zu prüfen, ob auf die Anschlussappellation der Staatsanwalt-schaft, welche eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgefällten Strafe auf ein Jahr Gefängnis beantragt, einzutreten ist. Der Angeklagte hat am 23. Dezember 2002 Appellation erklärt. Dies ist den anderen Parteien am 7. Januar 2003 angezeigt worden. Der Privatkläger B. hat am 13. Januar 2003 ebenfalls Appellation erklärt, was den anderen Parteien am 16. Januar 2003 angezeigt worden ist. (¿) Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 17. Januar 2003 Anschlussappellation eingereicht. Am 19. Februar 2003 zog der Angeklagte seine Ap-pellation zurück.

3.1.2.2. Nachdem der Angeklagte seine Appellation zurückgezogen hat, bleibt zu prü-fen, ob die Staatsanwaltschaft unter Bezug auf die Appellation des Privatklägers B. rechts-gültig Anschlussappellation erklären konnte.

Gemäss § 235 Abs. 1 StPO wird der Angeklagte von der Obergerichtskanzlei in Kennt-nis gesetzt, dass er innert zehn Tagen Anschlussappellation einlegen könne, wenn der Staatsanwalt oder der Privatkläger Appellation eingelegt hat. Das gleiche Recht steht dem Staatsanwalt und dem Privatkläger zu (§ 235 Abs. 2 StPO). Wird die Appellation zurückge-zogen, so fällt auch die Anschlussappellation dahin (§ 235 Abs. 3 StPO). Die sich hier stel-lende Frage, ob sich die Anschlussappellation des Staatsanwalts auf die Appellation des Angeklagten beschränke und bei deren Rückzug dahinfalle, ist weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik von § 235 StPO eindeutig zu beantworten. Den Materialien zu § 235 StPO ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft nur dann die Mög-lichkeit zur Anschlussappellation hat, wenn (bloss) der Angeklagte appellierte (vgl. Verhand-lungen des Grossen Rates 1954 S. 59, 1955 S. 65 f. und 1957 S. 171). Gemäss der Praxis des Obergerichts (Max. XII Nr. 398 S. 456) muss § 235 StPO vielmehr so verstanden wer-den, dass nach der Appellationserklärung einer Partei jeder anderen Partei das Recht zu-steht, innert zehn Tagen Anschlussappellation einzulegen. An dieser Praxis ist festzuhalten. Rechtsmittel eröffnen den Parteien die Möglichkeit, Entscheide von Strafbehörden überprü-fen zu lassen. Der Anspruch auf ein Rechtsmittel hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte zu einem eigentlichen Grundrecht entwickelt, das von Verfassung und EMRK garantiert wird (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, Bern 2001, S. 255). Die Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln ist daher grundsätzlich nicht restriktiv zu beantworten. In der Vergangenheit wurden die Rechte des Angeklagten immer mehr erwei-tert. Gleich verhält es sich für diejenigen der Privatkläger, jedenfalls soweit diese Opfer im Sinne des OHG sind. Es ist im Sinne der Waffengleichheit sachgerecht, dass auch der Ver-treter oder die Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs gleichberechtigt im Verfahren sei-nen Standpunkt vertreten kann. Im Gegensatz zum Privatkläger ist der Staatsanwalt zur Ob-jektivität verpflichtet. Er hat grundsätzlich auch Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Angeklagten sprechen. So kann er beispielsweise vor Gericht sogar den Freispruch des Angeklagten beantragen oder mit seiner Anschlussappellation den Standpunkt des Ange-klagten unterstützen (vgl. OG 21 03 66), indem er sich zu dessen Gunsten den Anträgen eines Privatklägers entgegenstellt. Er ist an seine früheren Anträge nicht gebunden und kann ein Rechtsmittel auch nur zum Zwecke einlegen, um vom Gericht die Entscheidung einer prinzipiellen Rechtsfrage zu erlangen (Hauser/Schweri, Schweiz. Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 96 N 19). Die obergerichtliche Praxis gemäss Max. XII Nr. 398 wird auch in der Literatur als richtig bezeichnet, denn für eine Einschränkung der Anschluss-appellation bestehe kein sachlicher Grund, wenn ein Fall aufgrund der Appellation einer Par-tei ohnehin von der oberen Instanz zu beurteilen sei (Rolf Bründler, Die Appellation im Rechtsmittelsystem des Luzerner Strafverfahrens, Diss. Zürich 1990, S. 55; Marc Kaeslin, Appellation im luzernischen Strafprozess, Diss. Zürich 1993, S. 96). Auf die Anschluss-appellation der Staatsanwaltschaft ist somit einzutreten.

II. Kammer, 8. April 2003 (21 02 293)

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