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Luzern Obergericht II. Kammer 06.01.2003 21 02 285 (2003 I Nr. 70)

6. Januar 2003·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·3,061 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

§ 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 06.01.2003 Fallnummer: 21 02 285 LGVE: 2003 I Nr. 70 Leitsatz: § 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 89bis Abs. 1 StPO; Art. 42 ff. StGB; Art. 397a ff. ZGB.Verhältnis der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu den freiheitsentziehenden Massnahmen des Strafrechts. Der Strafrichter kann auf diese in seinem das Strafverfahren abschliessenden Urteil nicht verzichten. Wurde der Angeschuldigte jedoch während des Strafverfahrens bereits im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB in eine Klinik eingewiesen, so kann ausnahmsweise mangels der erforderlichen Dringlichkeit auf die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO verzichtet werden.

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A. wird vorgeworfen, am 1. Juni 2002 in seiner Wohnung Feuer gelegt zu haben. Er leidet an einer Mehrfachabhängigkeit bzw. Polytoxikomanie. A. trat am 6. Juni 2002 freiwillig in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern ein. Am 26. Juni 2002 wurde er in Untersuchungshaft genommen, verblieb aber zwecks Drogenentzugs weiterhin in der Klinik. Am 9. Juli 2002 wurde A. aus der Untersuchungshaft entlassen mit der Auflage, sich in ambulante Behandlung zu begeben. Am 5. Oktober 2002 trat er zum stationären Methadonentzug in die Klinik St. Urban ein und verblieb dort bis Mitte Oktober 2002. Am 29. Oktober 2002 ordnete Dr.med. B. vorsorglich die fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) des A. an und wies ihn in die Psychiatrische Klinik des Kantonsspitals Luzern ein. Am 28. November 2002 entschied der Regierungsstatthalter, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung für A. in der Psychiatrischen Klinik weitergeführt werde. Der Klinikaufenthalt habe so lange zu dauern, als es der Zustand des Patienten erfordere.

Mit Entscheid vom 2. Dezember 2002 wies das Amtsstatthalteramt Luzern den A. vorsorglich im Sinne von § 89bis Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 44 StGB in eine geeignete Anstalt ein. Gegen diesen Entscheid erhob A. am 11. Dezember 2002 Rekurs und beantragte dessen Aufhebung. Das Obergericht hiess den Rekurs gut.

Aus den Erwägungen: 3.1. Ergibt eine ärztliche Untersuchung, dass der Angeschuldigte trunksüchtig, rauschgiftsüchtig oder geistig abnorm ist und dringend einer besonderen Behandlung bedarf, kann, wenn er eines damit zusammenhängenden Verbrechens oder Vergehens beschuldigt wird, eine vorsorgliche Massnahme (Art. 43 und 44 StGB) angeordnet werden (§ 89bis Abs. 1 StPO). Wenn eine besondere Behandlung nicht dringend ist, aber mit der Anordnung einer Massnahme durch das Gericht zu rechnen ist, kann eine vorsorgliche Massnahme nur auf Verlangen des Angeschuldigten angeordnet werden (§ 89bis Abs. 2 StPO).

3.2. Unbestritten ist, dass der Rekurrent an einer Polytoxikomanie leidet, behandlungsbedürftig ist und die Brandlegung vom 1. Juni 2002 mit seiner Polytoxikomanie in Zusammenhang steht. Insoweit sind daher die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis Abs. 1 StPO erfüllt. Es bleibt noch die weitere Voraussetzung der Dringlichkeit der Anordnung einer solchen Massnahme zu prüfen, nachdem der Rekurrent mit einer Einweisung in die Klinik auf strafprozessualer Grundlage nicht einverstanden ist.

Der Rekurrent hält sich zur Zeit im Rahmen von Art. 397a ZGB (FFE) in der Psychiatrischen Klinik auf. Er hat den im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheid des Regierungsstatthalters des Amtes Luzern vom 28. November 2002 nicht angefochten, da er selber einen vorläufigen weiteren Aufenthalt in der Klinik für angezeigt und sinnvoll erachte.

Es stellt sich mithin die Frage nach dem Verhältnis zwischen einer strafrechtlichen Massnahme, in concreto einer solchen gestützt auf § 89bis StPO i.V.m. Art. 43 oder 44 StGB, und einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung des Vormundschaftsrechts. Dies ist in der Lehre und Rechtsprechung nicht befriedigend geklärt. In der Praxis besteht indessen ein eminentes Bedürfnis nach einer Lösung dieses Problems, sind doch Kompetenzkonflikte in diesem Bereich besonders unerwünscht und dadurch bedingte Verzögerungen bei der Anordnung einer sachgerechten Betreuung und Behandlung des Betroffenen möglichst zu vermeiden.

3.2.1. Bei straffälligen Betroffenen lassen sich regelmässig in Bezug auf die Stossrichtung der behördlichen Anordnung wie auch die Voraussetzungen der Massnahme unerwünschte Überschneidungen zwischen den erwähnten beiden Rechtsgebieten feststellen. So knüpfen beide Arten von Massnahmen an einem besonderen Zustand des Betroffenen an. Sehr häufig sind behördliche Interventionen beim Vorliegen einer seelischen Störung erforderlich, womit sich eine wichtige Voraussetzung des Eingriffs deckt. Eine weitere Gemeinsamkeit besteht darin, dass mit beiden Arten von Massnahmen eine Heilung des Betroffenen oder zumindest eine Besserung seines Zustandes angestrebt wird. Ist eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche einer Behandlung nicht zugänglich, lässt sich eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht mehr rechtfertigen, der Betroffene ist zu entlassen (Spirig, Zürcher Komm., N 223 ff. zu Art. 397a ZGB; etwas weniger streng Geiser, Basler Komm. ZGB I, 2. Aufl., 2002, N 9 und 14 zu Art. 397a ZGB). Auch bei Massnahmen des Strafrechts steht, abgesehen vom Sonderfall des Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der Rehabilitationsgedanke im Vordergrund, es wird ein therapeutischer Auftrag erfüllt (BGE 127 IV 154, 158 E. 3d). Zwar wird dieses Ziel im Strafrecht mit dem Zweck der Deliktsverhütung verknüpft (so zuletzt etwa BGE 127 IV 154, 158 E. 3d), was unter juristisch dogmatischen Gesichtspunkten eine unterschiedliche Betrachtungsweise stützen mag. Diese ist aber theoretischer Natur und insbesondere für Ärzte nur schwer nachvollziehbar. Sie hilft für eine Abgrenzung der genannten beiden Instrumente jedoch nicht weiter. Es liesse sich zwar prüfen, ob bei einer Gegenüberstellung der materiellen Voraussetzungen der beiden Massnahmen die Art der Gefährdung, die vom Betroffenen ausgeht, für eine relevante Unterscheidung taugt. Tatsächlich geht von einem Straftäter regelmässig eine Fremdgefährdung, d.h. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus, während bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung eine Selbstgefährdung des Betroffenen im Vordergrund steht, der es entgegenzuwirken gilt. Zu beachten ist indessen, dass bei der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB stets auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche eine Person für ihre Umgebung bedeutet. Dass darunter neben dem näheren Umfeld des Betroffenen auch die Allgemeinheit fallen kann (Barbara Caviezel-Jost, Die materiellen Voraussetzungen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Freiburg 1988, S. 293 f.), ist unbestritten, weshalb dieser Aspekt wiederum für eine Abgrenzung zwischen vormundschaftlicher und strafrechtlicher Massnahme wenig bringt (Christiana Suhr Brunner, Fürsorgerische Freiheitsentziehung und Suchterkrankungen, insbesondere Drogensucht, Diss. Zürich 1994, S. 112, mit Hinweisen; Spirig, a.a.O., N 350 zu Art. 397a ZGB). Eine Fremdgefährdung alleine reicht allerdings zur Begründung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht aus (Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 397a ZGB). Allgemeine Grundsätze wie derjenige der Verhältnismässigkeit oder der Subsidiarität schliesslich dienen letztlich ebenfalls nicht als geeignete Abgrenzungskriterien, ist ihnen doch in beiden Rechtsbereichen in gleicher Weise Nachachtung zu verschaffen (Heer, Basler Komm. StGB I, 2003, Vor Art. 42 N 26 ff. und 29; Geiser, a.a.O., N 12 zu Art. 397a ZGB; Caviezel-Jost, a.a.O., S. 66 f. und 320 ff.). Schliesslich und nicht zuletzt liesse es sich versuchen, aus den unterschiedlichen Zwecken behördlicher bzw. richterlicher Anordnungen im Vormundschafts- bzw. Strafrecht etwas abzuleiten. So lässt sich feststellen, dass einem Freiheitsentzug gestützt auf Art. 397a ZGB praktisch ausschliesslich fürsorgerische Anliegen zugrunde liegen (Geiser, a.a.O., N 3 zu Art. 397a ZGB; Caviezel-Jost, a.a.O., S. 3 und 369 f.), während die Strafverfolgungsbehörden bzw. Strafrichter beim Entscheid über die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme anders gelagerte Interessen wie etwa die Durchsetzung der Rechtsordnung, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, die Spezial- und Generalprävention sowie die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu wahren haben. Diese Erkenntnis mag zwar rechtstheoretisch interessant sein, führt aber im konkreten Einzelfall zumeist auch nicht zu einer befriedigenden Lösung (vgl. immerhin aber die Überlegungen nachfolgend zum Vorrang des Strafrechts bei definitiven Massnahmen nach Art. 42 ff. StGB unter E. 3.2.2.1). Der Hinweis des Verteidigers auf die Möglichkeit, dass das strafrechtliche Verfahren gegen den Rekurrenten wahrscheinlich mangels Zurechnungsfähigkeit eingestellt werde, vermag hier ebenfalls nichts zu einer Abgrenzung beizutragen. Aus dieser Annahme abzuleiten, es liege primär ein Fall des Zivilrechts vor, geht nicht an. Im Falle einer solchen Einstellung des Verfahrens wäre nämlich gemäss §§ 191 f. StPO vom Strafrichter eine Massnahme nach Art. 43 oder 44 StGB anzuordnen. Auch in einem solchen Fall würde an das Vorliegen eines tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Verhaltens des Rekurrenten angeknüpft, mangels eines Verschuldens könnte indessen keine Strafe ausgesprochen werden. Dass bei völliger Zurechnungsunfähigkeit des Täters von einer Strafe abzusehen ist, bedeutet nicht, dass dem Strafrichter die Kompetenz zur Anordnung einer Sanktion abgesprochen wird. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der aufgezeigte Kompetenzkonflikt sich durch einen direkten Vergleich zwischen den beiden Arten von behördlichen Vorkehren letztlich nicht befriedigend lösen lässt.

3.2.2. Zu prüfen bleibt, ob auf allgemeine Grundsätze zurückgegriffen werden kann. In der älteren Lehre wurde mit unterschiedlicher Begründung generell ein absoluter Vorrang strafrechtlicher Massnahmen vertreten (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 70 ff.), und damit das Vorliegen einer Konkurrenzsituation überhaupt verneint. Insbesondere nach der Revision des Vormundschaftsrechts (durch das BG vom 6.10.1978) liess dieses rechtstheoretische Primat des Strafrechts aber nicht mehr halten, in der Literatur wurde verschiedentlich für eine offenere Haltung plädiert (Caviezel-Jost, a.a.O., S. 73 ff.). Allerdings führen die verschiedenen in diesem Zusammenhang vorgeschlagenen Lösungsansätze nicht zu einer befriedigenden Abgrenzung zwischen strafrechtlichen Massnahmen und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.

Ein möglicher Weg dazu liegt indessen in der Differenzierung zwischen Sanktionen nach Art. 42 ff. StGB, die nach Abschluss des Strafverfahrens im Urteil ausgesprochen werden, und vorsorglichen strafprozessualen Massnahmen während des Strafverfahrens. 3.2.2.1. Soweit der Richter im Urteil definitiv über die Nowendigkeit einer stationären Massnahme des Strafrechts zu befinden hat, wird er durch ausserstrafrechtliche Vorkehren nicht von seiner Pflicht zu deren Anordnung entbunden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (BGE 92 IV 77, 80 f.; Schultz, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. Aufl., Bern 1982, S. 136 f. und 195). Ein genereller Verzicht geht nicht an, der Strafrichter muss bei gegebenen Voraussetzungen eine Massnahme anordnen, andernfalls er sich eine Vereitelung von Bundesrecht vorhalten lassen muss. Dem Staat obliegt die Aufgabe, eine Straftat mit der vom materiellen Recht vorgesehenen Sanktion abzugelten. Die Anwendung des Opportunitätsprinzips in solchen Fällen, wie sie als vermittelnde Lösung etwa in der Literatur vorgeschlagen wird, müsste einerseits auf einer gesetzlichen Grundlage basieren (so wohl auch Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75 f.), wäre aber andererseits in diesem Umfang in der schweizerischen Rechtstradition kaum nachvollziehbar.

In Betracht ziehen liesse sich zwar, über eine Prüfung der materiellen Voraussetzungen der strafrechtlichen Massnahme nach Art. 42 ff. StGB unter Ausschöpfung des gesetzlich vorgesehenen Ermessensspielraums im Einzelfall den Verzicht auf eine strafrechtliche Massnahme zu begründen. Denn die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme ist an das Erfordernis deren Notwendigkeit gebunden. Diese liesse sich verneinen, falls der Betroffene anderweitig bereits sachgerecht behandelt wird (Heer, a.a.O., Vor Art. 42 N 33). Mit einem Verzicht auf die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 42 ff.StGB wäre aber nicht der vollständige Verzicht auf eine strafrechtliche Sanktion verbunden (so wohl irrtümlich Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75 f.), sondern diesfalls käme es, jedenfalls bei schwerer Delinquenz bzw. längeren Strafen, zum Strafvollzug (vgl. Peter Albrecht, Die allgemeinen Voraussetzungen zur Anordnung freiheitsentziehender Massnahmen gegenüber erwachsenen Delinquenten, Basel und Frankfurt am Main 1981, S. 76). Das strafprozessuale Legalitätsprinzip wie auch der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebieten dem Strafrichter, seinen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und bei gegebenen Voraussetzungen die im Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen zu verhängen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 48 N 1). Das Ziel eines Verzichts auf eine Kriminalisierung des "kranken" Täters, wie er in der Literatur im Zusammenhang mit einem Vorrang der fürsorgerischen Freiheitsentziehung postuliert wird, würde damit jedenfalls nicht erreicht. (...)

Nicht ausser Acht zu lassen ist in diesem Zusammenhang die bessere Durchsetzbarkeit strafrechtlicher Massnahmen. Der Betroffene muss bei deren Vereitelung immerhin damit rechnen, dass diesfalls eine (aufgeschobene) Freiheitsstrafe zum Vollzug kommt, was nicht selten seine Bereitschaft zur Kooperation erhöhen dürfte. Die Tatsache, dass eine fürsorgerische Freiheitsentziehung für ihn faktisch weniger einschneidend ist (vgl. Caviezel-Jost, a.a.O., S. 75), mag zwar richtig sein. Bei einem Verzicht auf eine strafrechtliche Massnahme zu Gunsten einer Betreuung auf der Grundlage des Vormundschaftsrechts würde sich der Strafrichter im Übrigen der Möglichkeit entledigen, auf den Vollzug der Behandlung Einfluss zu nehmen, d.h. bei Scheitern der Behandlung unter Umständen eine andere Massnahme anzuordnen (Heer, a.a.O., Vor Art. 42 N 33). Entsprechend gehen strafrechtliche Massnahmen, soweit sie nach Abschluss des Strafverfahrens im Sachurteil anzuordnen sind, anderen fürsorgerischen Massnahmen stets und vorbehaltlos vor. Der Strafrichter kann seine Aufgabe, die Art. 42 ff. StGB anzuwenden, nicht an andere Behörden delegieren. Er hat den staatlichen Strafanspruch zu wahren und durch strafrechtliche Sanktionen zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens beizutragen. (...)

3.2.2.2. Wird eine fürsorgerische Freiheitsentziehung dagegen kurzfristigen, vorübergehenden Vorkehren wie etwa einer vorsorglichen Massnahme während des Strafverfahrens gegenübergestellt, kann sich die Situation jedoch anders präsentieren (für den Vorrang der vormundschaftlichen Massnahme in solchen Fällen vgl. Caviezel-Jost, a.a.O., S. 73 ff.). Hier stehen sich weitgehend gleichwertige Instrumente, mit denen sehr ähnliche Ziele verfolgt werden sollen, gegenüber, auch wenn die Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Art. 397a ZGB generell nicht mit dem Auftrag zu einer eigentlichen Behandlung verbunden ist. Bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung geht es aber, ebenso wie bei vorsorglichen Massnahmen während des Strafverfahrens hauptsächlich um die Regelung momentaner und kurzfristiger fürsorgerischer Notwendigkeiten. Dem strafrechtlichen Instrument, das in § 89bis StPO statuiert und neu auch im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs vorgesehen ist (Art. 58 Abs. 1 nStGB), liegen andererseits ebenfalls fürsorgerische Anliegen zugrunde. Einem Angeschuldigten soll während des Strafverfahrens, bevor eine definitive Beurteilung des Falles möglich ist, eine adäquate Betreuung gewährleistet werden können, damit die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens sinnvoll genutzt werden kann, die Therapiebereitschaft nicht durch eine längere Untersuchungshaft zerstört wird und zum Zeitpunkt des Sachurteils bereits auf Erfahrungen mit einer Therapie zurückgegriffen werden kann (so der Bundesrat in der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.9.1998, BBl 1999 III S. 2073). Beweggrund für die Anordnung solcher vorsorglicher strafrechtlicher Massnahmen sind ebenso wie bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung die individuellen Bedürfnisse des Betroffenen. Anders als bei Erlass des Sachurteils kommt der staatliche Strafanspruch hier noch nicht zum Tragen, sondern es soll primär den Interessen des Betroffenen Nachachtung verschafft werden. Entsprechend ist hier dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ganz besondere Beachtung zu schenken, d.h. dass das weniger einschneidende Mittel vorzuziehen ist, wenn mehrerere Instrumente in gleich befriedigender Weise denselben Zweck verfolgen. Dies bringt der Luzerner Gesetzgeber durch das Erfordernis der Dringlichkeit einer vorsorglichen Massnahme gemäss § 89bis StPO deutlich zum Ausdruck. Allerdings sind bei der Auslegung dieses Begriffs der Dringlichkeit auch die oben dargelegten Grundsätze zu berücksichtigen.

3.2.2.3. Wie der Rekurrent wohl zutreffend ausführt, stellt eine vormundschaftliche Massnahme eine weniger grosse Belastung für ihn dar. Tatsächlich dürfte das Regime in den Kliniken bei solchen Patienten regelmässig weniger streng sein. Mit der Anordnung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung dürfte auch nicht die gleiche Stigmatisierung verbunden sein wie bei einer Einweisung durch Strafverfolgungsbehörden oder Strafrichter. Weiter ist zu beachten, dass eine Entlassung aus einer vormundschaftlichen Massnahme wohl einfacher erreicht werden kann. Nach Art. 397a Abs. 3 ZGB hat eine solche zu erfolgen, sobald der Zustand des Betroffenen dies erlaubt. Es wird einzig an einer Besserung seines Zustands angeknüpft. Bei strafrechtlichen Massnahmen wird dagegen regelmässig zusätzlich vorausgesetzt, dass vom Betroffenen keine weiteren Delikte zu erwarten sind. Die Entlassung des Betroffenen aus der strafrechtlichen Massnahme ist unabdingbar mit dieser Voraussetzung verbunden, was zu einer kritischeren Haltung der Entscheidungsträger und damit zu einer strengeren Entlassungspraxis führt. Gerade die letztgenannte Überlegung führt zur Erkenntnis, dass ein Vorrang fürsorgerischer Massnahmen gemäss Art. 397a ZGB nur dann zu vertreten ist, wenn vom Betroffenen keine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Müsste ein besonderes Sicherungsbedürfnis bejaht werden, müssten die individuellen Interessen des Betroffenen in den Hintergrund treten und die Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafrichter dürften ihre Entscheidungskompetenzen nicht zu Gunsten der zivilen Behörden aufgeben. Es wurde bereits dargelegt, dass eine Fremdgefährdung nicht hauptsächliches Anliegen einer vormundschaftlichen Massnahme ist und für sich alleine als Einweisungsvoraussetzung nicht ausreicht (Geiser, a.a.O., N 26 zu Art. 397a ZGB). Allerdings gilt zu beachten, dass im Strafprozessrecht die Reaktionsmöglichkeiten der Entscheidungsträger im Bedarfsfall vielfältiger und effizienter sind. So lässt sich gegebenenfalls der Gefährlichkeit eines Betroffenen durch eine Einweisung ins Untersuchungsgefängnis oder in andere gesicherte Einrichtung begegnen, welche Möglichkeiten dem Zivilrichter weitgehend verwehrt sind. Eine Strafanstalt stellt andererseits nur ganz ausnahmsweise und im Einzelfall eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a ZGB dar (BGE 112 II 486, 488 ff.).

3.2.2.4. Der Vollständigkeit halber sei in Erinnerung gerufen, dass ein Freiheitsentzug vor Erlass des Sachurteils, gleich welcher Natur dieser ist, nach neuerer Rechtsprechung im Sinne von Art. 69 StGB an eine Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies gilt auch für behördliche Vorkehren ausserhalb des Strafrechts, sofern der Strafrichter solche ebenfalls angeordnet hätte (BGE 105 IV 297, 299 f. E. 2). Dem Rekurrenten erwächst daher durch die Tatsache, dass er auf der Grundlage des Zivilrechts interniert ist, diesbezüglich kein Nachteil.

3.2.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme nach § 89bis StPO im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich erfüllt sind, dass es aber zufolge der fürsorgerischen Freiheitsentziehung durch die zivilen Behörden gestützt auf Art. 397a ZGB am Erfordernis der Dringlichkeit einer strafprozessualen vorsorglichen Massnahme gebricht und mit Blick auf die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität darauf zur Zeit verzichtet werden kann. Aufgrund der Akten lässt sich nicht annehmen, dass der Rekurrent eine besondere Gefahr für Dritte darstellt, welche besondere Sicherungsvorkehren nahelegen würde. Der Rekurrent scheint sich in der Psychiatrischen Klinik kooperativ zu verhalten. Ein solches Vorgehen lässt sich somit auch unter diesem Aspekt vertreten. Der Rekurs ist entsprechend gutzuheissen und der Entscheid des Amtsstatthalters vom 2. Dezember 2002 aufzuheben.

3.2.4. Immerhin ist zu beachten, dass eine Entlassung des Rekurrenten aus der Psychiatrischen Klinik durch die vormundschaftlichen Behörden während des Strafverfahrens nicht auszuschliessen ist. Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass an eine solche aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden unter Umständen zu wenig hohe Anforderungen gestellt werden könnten, zumal der Rekurrent sich freiwillig in die Klinik begeben hat und entsprechend im Fall einer fehlenden Kooperation aus ärztlicher Sicht relativ schnell und einfach wieder entlassen werden könnte. Der Betroffene kann jederzeit ein Entlassungsgesuch stellen (Geiser, a.a.O., N 28 zu Art. 397a ZGB). Es ist entsprechend Gewähr dafür zu bieten, dass der Rekurrent nicht ohne vorherige Prüfung der Voraussetzungen einer strafprozessual begründeten weiteren Internierung auf freien Fuss gesetzt wird. Der zuständige Regierungsstatthalter soll daher von diesem Entscheid in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, der dannzumal zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem Strafgericht eine allfällige Entlassung des Rekurrenten aus der vormundschaftlichen Massnahme mitzuteilen. Auf diese Weise kann über die Erforderlichkeit allfällig notwendig erscheinender strafprozessualer Massnahmen ohne Verzug entschieden werden. Ein solches Anliegen lässt sich nach dem Grundsatz "a maiore minus" ohne weiteres auf § 89bis StPO abstützen, nachdem, wie bereits dargelegt, die Voraussetzungen für eine stationäre vorsorgliche Massnahme, abgesehen von ihrer aktuellen Dringlichkeit, grundsätzlich erfüllt wären.

II. Kammer, 6. Januar 2003 (21 02 285)

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