Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 05.02.2003 Fallnummer: 21 02 252 LGVE: 2003 I Nr. 68 Leitsatz: §§ 48 und 244 StPO. Gegen Entscheide des Amtsstatthalters über die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist keine Kassationsbeschwerde gegeben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 48 und 244 StPO. Gegen Entscheide des Amtsstatthalters über die Wiederherstellung einer versäumten Frist ist keine Kassationsbeschwerde gegeben.
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Mit Strafverfügung vom 2. Mai 2002 sprach der Amtsstatthalter den Angeschuldigten der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse. Der Angeschuldigte erhob innert der gesetzlichen Frist keine Einsprache, sodass die Strafverfügung am 27. Mai 2002 rechtskräftig geworden ist. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2002 wies der Amtsstatthalter das Gesuch vom 16. August 2002 um Wiederherstellung einer versäumten Frist (§ 48 StPO) ab. Gegen diesen Entscheid reichte der Angeschuldigte beim Obergericht Kassationsbeschwerde sowie weitere Rechtsmittel ein.
Aus den Erwägungen: Insoweit der Angeschuldigte gegen den Entscheid des Amtsstatthalters Kassationsbeschwerde erhebt, ist massgebend, ob es sich dabei um ein Urteil bzw. einen Entscheid eines erstinstanzlichen Gerichts handelt (vgl. § 244 Ziff. 1-3 StPO). Gemäss § 244 StPO ist die Kassationsbeschwerde zulässig gegen 1. inappellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, 2. Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte, durch welche das Verfahren abgeschlossen wurde, 3. appellable Urteile der erstinstanzlichen Gerichte, wenn nur der Kostenpunkt angefochten wird.
Als erstinstanzliche Gerichte im Sinne von § 244 Ziff. 1 StPO gelten nur die Amtsgerichte, das Kriminalgericht und die Jugendgerichte (LGVE 1986 I Nr. 52). Es sind keine Grün-de ersichtlich, bei § 244 Ziff. 2 und 3 StPO anders zu verfahren. Zwar ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch der rechtskräftige Strafbefehl ein Urteil erster Instanz (BGE 92 IV 161). Dessen ungeachtet mutiert der vorliegende Entscheid des Amtsstatthalters von Hochdorf über die Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht zu einem erstinstanzlichen Urteil bzw. Entscheid im Sinne von § 244 StPO. Zum einen bezieht sich BGE 92 IV 161 auf Art. 31 Abs. 1 StGB. Zum andern würde bei Gutheissung des Wiederherstellungsgesuchs die rechtskräftige Strafverfügung aufgehoben und der Amtsstatthalter hätte wieder seine rein untersuchungsrichterliche Funktion auszuüben (vgl. § 60 Abs. 1 StPO). Bei Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs verhält es sich konsequenterweise nicht anders: Der Amtsstatthalter entscheidet in seiner Funktion als Leiter des Untersuchungsverfahrens und nicht als erstinstanzlicher Richter. Ausserdem wird betreffend die Wiederherstellung der Einsprachefrist - anders als mit der Strafverfügung - kein Sachentscheid gefällt, das heisst, es wird dabei nicht über die Schuld eines Angeschuldigten befunden. Von einem Urteil nach § 244 Ziff. 1 und 3 StPO kann daher nicht gesprochen werden, da der Begriff "Urteil" auf den Begriff des (erst-)instanzlichen Endentscheides beschränkt ist; Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind ausgeschlossen (Gebistorf Benno, Die luzernische Kassationsbeschwerde in Strafsachen, Diss. Freiburg 1970, S. 31 Fn 2). Im Übrigen ist die Kostenverlegung nicht angefochten, sodass auch aus diesem Grund § 244 Ziff. 3 StPO nicht greift. Ebenso wenig handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen das Verfahren abschliessenden Prozessentscheid gemäss § 244 Ziff. 2 StPO. Vielmehr hat der Entscheid über die Wiederherstellung einer Frist - wie der Beschluss über die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 31 StPO) oder die Bestellung eines amtlichen Verteidigers (§ 34 StPO) - den Charakter einer (nachträglichen) Zwischenverfügung resp. eines (nachträglichen) prozessleitenden Entscheids (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 43 N 23, denn es geht um die Vornahme einer Prozesshandlung, vgl. auch § 45 N 18). Im Falle des Versäumens einer Frist wird das eigentliche Untersuchungsverfahren regelmässig vorgängig abgeschlossen, sei es mittels eines Nichteintretensentscheids oder wie hier durch die Strafverfügung vom 2./27. Mai 2002.
Damit steht fest, dass der Entscheid des Amtsstatthalters keinen Anfechtungsgegenstand nach § 244 Ziff. 1 - 3 StPO bildet. Soweit gegen diesen Entscheid Kassationsbeschwerde erhoben werden will, ist darauf nicht einzutreten.
II. Kammer, 5. Februar 2003 (21 02 252)