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Luzern Obergericht II. Kammer 11.09.2001 21 01 47 (2002 I Nr. 55)

11. September 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·869 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG. Wer sich den Domain-Namen "www.bundesgericht.ch" bei der Registrierungsstelle zu geschäftlichen Zwecken reservieren lässt, verstösst gegen Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 11.09.2001 Fallnummer: 21 01 47 LGVE: 2002 I Nr. 55 Leitsatz: Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG. Wer sich den Domain-Namen "www.bundesgericht.ch" bei der Registrierungsstelle zu geschäftlichen Zwecken reservieren lässt, verstösst gegen Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG. Rechtskraft: Noch nicht rechtskräftig. Entscheid: Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG. Wer sich den Domain-Namen "www.bundesgericht.ch" bei der Registrierungsstelle zu geschäftlichen Zwecken reservieren lässt, verstösst gegen Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (SR 232.21, WSchG) begangen durch Reservierung der Internet-Adresse "www.bundesgericht.ch" schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 2'000.--, bedingt löschbar nach einem Jahr Bewährung bestraft. Gegen dieses Urteil appellierte der Angeklagte und beantragte Freispruch von Schuld und Strafe. Das Obergericht bestätigte das Urteil des Amtsgerichts.

Aus den Erwägungen: 3.- Schuldbefund: Verstoss gegen Art. 6 WSchG 3.1. Sachverhalt Der Angeklagte, Gesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH in X., hat 1998 den Domain-Namen "bundesgericht.ch" bei der Registrierungsstelle SWITCH in Zürich reservieren lassen und hält diesen seitdem besetzt. Er hat dem Bundesgericht den Verkauf dieses Domain-Namens zu einem Verhandlungspreis von Fr. 30'000.-- angeboten. Eine entsprechende Homepage ist nicht eingerichtet.

3.2. Objektiver Tatbestand 3.2.1. Gemäss Art. 6 WSchG dürfen die Worte "Eidgenossenschaft", "Bund", "eidgenössisch", "Kanton", "kantonal", "Gemeinde", "kommunal" oder Ausdrücke, die mit diesen Worten verwechselt werden können, weder für sich allein noch in Verbindung mit andern Worten benutzt werden, sofern diese Benutzung geeignet ist zur Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft, eines Kantons oder einer Gemeinde zum Benutzer oder zur Herstellung oder zum Vertrieb von Erzeugnissen. Das Gleiche gilt, wenn die Benutzung eine Missachtung der Eidgenossenschaft, der Kantone oder Gemeinden darstellt. Aus dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich, dass es zur Erfüllung des diesbezüglichen Tatbestandes nicht die Aktivierung einer Web-Site braucht, sondern dass schon das Registrieren bzw. Reservieren des Domain-Namens genügen kann. Bereits nach der Reservation des Domain-Namens kann jederzeit unter der Internet-Adresse "www.switch.ch" abgefragt werden, wer hinter dem registrierten Domain-Namen steht. Wer auf der Homepage der SWITCH nach der Bezeichnung "Bundesgericht" sucht, wird umgehend mit der Firma des Angeklagten in Verbindung gebracht.

3.2.2. Die Verwendung der Bezeichnung "www.bundesgericht.ch" fällt zweifellos unter Art. 6 WSchG. Das Wort "Bund" wird mit einem anderen Wort verbunden und benutzt.

3.2.3. Art. 6 WSchG zählt die Ausdrücke, die nicht gebraucht werden dürfen, nicht abschliessend auf; mit dem Zusatz "oder Ausdrücke, die mit diesen Wörtern verwechselt werden können" verbietet er jede Wendung, die - zu geschäftlichen Zwecken - zur Täuschung über eine Beziehung eines Unternehmens mit dem Bund, einem Kanton oder einer Gemeinde geeignet ist (BGE 116 IV 254, 256 E. 1b = Pra 80/1991 Nr. 106 mit Verweis auf BGE 102 IV 46, 48 E. 3).

Der Domain-Name "www.bundesgericht.ch" wird auf den ersten Blick nicht anders ver-standen, als dass es sich dabei um die offizielle oder autorisierte Internet-Adresse des höchsten Gerichts der Schweizerischen Eidgenossenschaft handelt. Die fragliche Internetbezeichnung ist demnach schon für sich täuschend (vgl. BGE 116 IV 254, 256 E. 1c). In diesem Zusammenhang kann auch auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden.

3.2.4. Dass hinter der Reservierung und Registrierung des Domain-Namens "bundesgericht.ch" kommerzielle Interessen stehen, hat das Amtsgericht einlässlich dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Der Angeklagte hat dies vor Obergericht auch nicht bestritten.

3.2.5. Fraglich bleibt, ob die hier streitige Registrierung des Domain-Namens "www.bundesgericht.ch" als "Täuschung über amtliche Beziehungen der Eidgenossenschaft" gilt. Aus BGE 102 IV 46, 51 E. 3f erhellt, dass der Ausdruck "Bundesgericht" dann gemäss Art. 6 WSchG unzulässig ist, wenn die Verwendung zu geschäftlichen Zwecken erfolgt. Dies impliziert gleichzeitig, dass das Wort "Bundesgericht" von Art. 6 WSchG grundsätzlich erfasst wird.

Eine Auslegung des Begriffs "Eidgenossenschaft" führt zu keinem anderen Ergebnis: Nach Art. 1 BV bilden das Schweizervolk und die einzelnen Kantone die Schweizerische Eidgenossenschaft. Diese konstituiert sich als Bundesstaat. Unser Bundesstaat beruht auf einem dreistufigen Staatsaufbau (Rhinow René, Die Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel u.a. 2000, S. 65 f.). Auf der obersten Stufe (Bund) herrschen geteilte und kooperierende Gewalten. Eine davon ist das Bundesgericht (Rhinow, a.a.O., S. 259; Art. 188 ff. BV). Dass das Bundesgericht Bestandteil der Eidgenossenschaft darstellt, ergibt sich auch aus dem Aufbau von Art. 6 WSchG selber. So spricht dieser zunächst von "Eidgenossenschaft", "Bund" und "eidgenössisch", womit nichts anderes als die "amtlichen Beziehungen der Eidgenossenschaft" umschrieben werden bzw. die vorgenannte oberste Stufe gemeint ist. Denn Art. 6 WSchG bringt in ausgeprägter Art und Weise den dreistufigen Staatsaufbau (Bund - Kanton - Gemeinde) zum Ausdruck.

Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte durch die Verwendung der Bezeichnung "www.bundesgericht.ch" eine nicht existierende Beziehung des Schweizerischen Bundesgerichts, mithin der Eidgenossenschaft, vorspiegelt, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist.

3.3. Subjektiver Tatbestand Art. 13 Abs. 1 WSchG verlangt Vorsatz, d.h. dass der Angeklagte die Tat mit Wissen und Willen ausgeübt hat. Dies ist hier ohne weiteres zu bejahen, wobei auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Der Einwand, dass es im Internet zahlreiche weitere Homepages mit dem Wortbestandteil "Bund" gebe, kann den Angeklagten nicht entlasten.

3.4. Zusammenfassung Zusammenfassend steht fest, dass der Angeklagte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 6 i.V.m. Art. 13 WSchG erfüllt hat. Die Verjährung dieser Delikte ist noch nicht eingetreten, da die widerrechtliche Registrierung bzw. Reservierung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 84 IV 17) andauert.

II. Kammer, 11. September 2001 (21 01 47)

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