Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 15.03.2001 Fallnummer: 21 01 20 LGVE: 2001 I Nr. 61 Leitsatz: § 188 Abs. 1 StPO. Die Zustellung des richterlichen Entscheides an die Angehörigen des Verurteilten ist nur mit Zurückhaltung als rechtsgültig zu betrachten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: X. war mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 20. Mai 1999 wegen verschiedener Straftaten mit 14 Monaten Gefängnis, abzüglich sieben Tage Untersuchungshaft bestraft worden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung nach Art. 44 Ziff. 1 und Ziff. 6 StGB aufgeschoben. Mit Entscheid vom 10. Juli 2000 stellte das Justizdepartement des Kantons Luzern (als Vollzugsbehörde) den Vollzug dieser Massnahme wegen Undurchführbarkeit auf den 15. Juli 2000 ein und überwies die Akten dem Kriminalgericht zum Entscheid darüber, ob und wieweit die aufgeschobene Freiheitsstrafe zu vollstrecken sei. Am 18. September 2000 entschied das Kriminalgericht im Verfahren nach Art. 44 Ziff. 3 StGB, dass die mit Urteil vom 20. Mai 1999 ausgesprochene Gefängnisstrafe infolge Undurchführbarkeit der Massnahme zu vollziehen sei. Der Entscheid wurde X. an die Adresse seiner Eltern zugestellt. Gegen diesen Entscheid reichte Rechtsanwalt A. namens X. am 23. Januar 2001 Rekurs ein. Er rügte, dass der Entscheid des Kriminalgerichts seinem Klienten nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Dieser habe nur zufällig durch eine Bemerkung eines Dritten davon Kenntnis erhalten.
Die Rekursinstanz führte zur Frage der ordnungsgemässen Zustellung bzw. des Beginns des Fristenlaufes Folgendes aus:
Der Rechtsvertreter des Rekurrenten behauptet, dass diesem der angefochtene Entscheid nur zufällig durch eine Bemerkung eines Dritten im Untersuchungsgefängnis, wo er sich seit dem 8. Januar 2001 während 33 Tagen aufhielt, zur Kenntnis gelangt sei. Das Kriminalgericht hatte den angefochtenen Entscheid am 25. September 2000 dem Rekurrenten postalisch zugestellt. In Empfang nahm ihn B., der Vater des Rekurrenten.
In welcher Form gerichtliche Aktenstücke zuzustellen sind, bestimmt das kantonale Recht. § 188 Abs. 1 StPO, der hier massgebend ist, bestimmt bloss allgemein, dass ein Urteil dem Angeklagten zuzustellen ist. Im Übrigen enthält die Luzerner Strafprozessordnung keine Bestimmungen über die Art dieser Zustellung. Gemäss ständiger Praxis gelten Urteile und Entscheide grundsätzlich nur durch Empfang des Angeklagten persönlich als rechtsgültig zugestellt. Der Verteidiger erhält lediglich eine Orientierungskopie (§ 188 Abs. 2 StPO), da er nicht als Vertreter, sondern lediglich als Beistand eines Angeschuldigten auftritt (LGVE 1988 I Nr. 62 mit Verweisen). Zulässig ist indessen, im Sinne einer Ausnahme durch ausdrückliche Erklärung bei einem bevollmächtigten Dritten, unter anderem bei einem Rechtsvertreter, ein Zustelldomizil zu begründen. Die Zustellung gerichtlicher Urkunden wird in der Regel durch die Post vorgenommen. Ist eine solche nicht möglich, erfolgt eine polizeiliche Überbringung. Eine fiktive Zustellung, bei welcher mangels wirklich erfolgter Übergabe an den Adressaten angenommen wird, eine Gerichtsurkunde sei diesem zur Kenntnis gelangt, hält unter besonderen Bedingungen einer Prüfung durch das Bundesgericht stand (vgl. dazu Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994 S. 453 f. mit weiteren Hinweisen). Zu denken ist insbesondere an eine Ersatzzustellung an die im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen oder die Annahme der Zustellung am letzten Tag der Abholfrist. Ist schliesslich der Aufenthaltsort einer Partei nicht bekannt, kann ihr durch eine Publikation im Kantonsblatt die gerichtliche Entscheidung zur Kenntnis gebracht werden.
Das Kriminalgericht stützte seine Zustellung des angefochtenen Entscheides an die Adresse der Eltern des Rekurrenten auf die Auskunft des Justizdepartementes, der Rekurrent habe dies im Massnahmevollzugsverfahren ausdrücklich gewünscht. Dass der Rekurrent ein derartiges Zustelldomizil auch für das kriminalgerichtliche Verfahren gelten lassen wollte, ist aus den Akten indessen nicht ersichtlich. Aus der Tatsache allein, dass eine entsprechende Adresse des Rekurrenten im Protokoll des Schutzaufsichts- und Fürsorgeamtes vom 3. Mai 2000 angeführt ist, kann jedenfalls keine verbindliche Erklärung abgeleitet werden. Fiktive Zu-stellungen, wie Ersatzzustellungen an Familienangehörige, sind nur mit Zurückhaltung als rechtsgültig zu betrachten. Die Empfangspflicht einer Partei als prozessuale Pflicht lässt sich grundsätzlich erst annehmen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Erst dann haben Verfahrensbeteiligte dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide zugestellt werden können (BGE 116 Ia 93), und erst dann sind sie bei der Angabe einer Adresse zu behaften (vgl. dazu auch BGE 101 Ia 332). Der Rekurrent hatte vorliegend aber mangels persönlicher Eröffnung durch das Kriminalgericht (§ 189 Abs. 3 StPO) offenbar keine Kenntnis davon, dass die im Urteil des Kriminalgerichts vom 20. Mai 1999 verfügte ambulante Massnahme aufgehoben und über den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe entschieden würde. Jedenfalls blieb die Behauptung seines Rechtsvertreters, der Rekurrent habe lediglich zufällig im Strafvollzug in der Zeit nach dem 8. Januar 2001 davon erfahren, unbestritten und kann aus den Akten nicht widerlegt werden. Es spricht jedenfalls einiges dafür, dass bereits die Korrespondenz und der abschliessende Entscheid vom 10. Juli 2000 des Justizdepartementes nicht dem Rekurrenten persönlich ausgehändigt worden waren. Gemäss seinen Angaben, die er am 3. Mai 2000 dem Schutzaufsichts- und Fürsorgeamt gegenüber gemacht hatte, weilte der Rekurrent im Sommer 2000 in Italien und hatte seine Absicht kundgetan, dauernd nach Italien auszureisen. Sowohl das Justizdepartement wie auch das Kriminalgericht legten ihren Entscheiden unter anderem die Tatsache zu Grunde, dass der Aufenthalt des Rekurrenten nicht bekannt sei. Sie gingen somit selbst davon aus, dass der Rekurrent nicht mehr bei seinen Eltern wohnte bzw. dort erreichbar sei. Unter diesen Umständen war es nicht zulässig, Zustellungen an die Adresse der Familienangehörigen des Rekurrenten vorzunehmen und darauf zu vertrauen, dass der Vater des Rekurrenten diesem den angefochtenen Entscheid fristgerecht aushändigen werde.
Zusammengefasst kann somit von einer fristauslösenden Annahme des angefochtenen Entscheides frühestens mit dessen Zustellung an den Rechtsvertreter, welche der Rekurrent gemäss ausdrücklicher Erklärung als rechtsgenüglich anerkennt, ausgegangen werden. Auf den Rekurs ist somit einzutreten.
II. Kammer, 15. März 2001 ( 21 01 20)