Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 29.01.2001 Fallnummer: 21 00 248 LGVE: 2001 I Nr. 64 Leitsatz: § 261 StPO. Legitimation des am beschlagnahmten Gegenstand berechtigten Dritten zur Beschwerde gemäss § 261 StPO. Anspruch auf rechtliches Gehör im Einziehungsverfahren (formelle Rechtsverweigerung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gegen den Vater des Beschwerdeführers wurde eine Strafuntersuchung geführt. Am 21. Juli 2000 erliess der Amtsstatthalter eine Beschlagnahmeverfügung betreffend den Raupenbagger der Marke O & K, Baujahr 1987, welche die Kantonspolizei auch vollzog. Die Beschlagnahmeverfügung, welche mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war (Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission innert zehn Tagen) wurde dem Angeklagten, d.h. dem Va-ter des Beschwerdeführers, ausgehändigt, welcher die Beschlagnahme fristgerecht anfocht. Am 17. August 2000 wies die Kriminal- und Anklagekommission den Rekurs ab.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2000 an die Kantonspolizei verlangte der Beschwerdeführer die Herausgabe "seines" Baggers. Mit Entscheid vom 31. August 2000 überwies der Amtsstatthalter die Strafsache gegen den Vater des Beschwerdeführers an das Kriminalgericht, wobei die Akten zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft gingen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2000 zog das Kriminalgericht den fraglichen Bagger gemäss Art. 58 StGB ein. Mit Beschwerde nach § 261 ff. StPO vom 27. November 2000 beantragt der Beschwerdeführer vor Obergericht die umgehende Herausgabe des Raupenbaggers.
Die II. Kammer des Obergerichts führte dazu u.a. aus: Die Rechtsstellung des am zu beschlagnahmenden bzw. bereits beschlagnahmten Gegenstand angeblich berechtigten Dritten ist in der Strafprozessordnung des Kantons Luzern nicht geregelt. Es liegt jedoch auf der Hand, dass, wer Dritteigentümer ist, durch die Beschlagnahme betroffen ist. Nachdem eine Herausgabe primär an den dinglich Berechtigten zu erfolgen hat (vgl. BGE 121 IV 368 E. 7b, AGVE 1994 Nr. 47 S. 148 E. 2a, ZR 2000/99 Nr. 44 S. 126 E. 4a), ist er nicht nur zum Rekurs gemäss § 115 Abs. 3 StPO, sondern auch zur Beschwerde gemäss § 261 StPO (Abs. 2: "unmittelbar Betroffenen") legitimiert. Neben dem Adressaten der Beschlagnahmeverfügung sind weitere Verfahrensbeteiligte insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie durch einen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden und demgemäss beschwert sind (Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, § 58 N 970; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht).
Die Verfahrensrechte des von der Einziehung betroffenen Dritten, wie die Vorladung zur Gerichtsverhandlung zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs, dürfen nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. Schmid, StGB 58 N 83 in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998, BGE 121 IV 369 E. 7c).
Das Kriminalgericht hat es unterlassen, den Beschwerdeführer als angeblichen Eigentümer des Baggers zur Einziehungsfrage anzuhören. In diesem Sinne ist eine formelle Rechtsverweigerung zu bejahen. Allerdings kann dieser Mangel im Rahmen der noch ausstehenden obergerichtlichen Verhandlung im Strafverfahren gegen den Vater des Beschwerdeführers geheilt werden (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 340 N 1329 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Gemäss § 20 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) kann die Behörde einen Dritten von Amtes wegen, auf sein Gesuch hin oder auf Gesuch einer Par-tei durch Beiladung in das Verfahren einbeziehen, wenn der Entscheid voraussichtlich seine Rechtsstellung beeinflusst. Da die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB an der Schnittstelle von Verwaltungsrecht und Strafrecht liegt (Schmid, a.a.O., StGB 58 N 62), ist der Beschwerdeführer analog zu § 20 VRG in Bezug auf die Einziehungsfrage zur Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen seinen Vater vorzuladen, dies unter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheides.
II. Kammer, 29. Januar 2001 ( 21 00 248)