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Luzern Obergericht II. Kammer 29.01.2001 21 00 198 (2002 I Nr. 63)

29. Januar 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·592 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

§ 246 Ziff. 4 StPO; Art. 5 Abs. 1 BV. Es stellt eine Verletzung materiellen Rechts dar, wenn die Rechtmässigkeit einer Verkehrsanordnung, die nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterlag, im Strafverfahren nicht vorfrageweise überprüft wurde. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 29.01.2001 Fallnummer: 21 00 198 LGVE: 2002 I Nr. 63 Leitsatz: § 246 Ziff. 4 StPO; Art. 5 Abs. 1 BV. Es stellt eine Verletzung materiellen Rechts dar, wenn die Rechtmässigkeit einer Verkehrsanordnung, die nicht einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterlag, im Strafverfahren nicht vorfrageweise überprüft wurde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Beschwerdeführer beruft sich in der Kassationsbeschwerde u.a. ausdrücklich auf den Kassationsgrund von § 246 Ziff. 4 StPO. Danach kann gerügt werden, dass materielles, eidgenössisches oder kantonales Recht oder aber ein Konkordat verletzt wurde. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, indem die Vorinstanz die erforderliche gesetzliche Grundlage für eine generelle Temporeduktion auf 30 km/h in der Zone Steinhof-Bruch als gegeben erachtet habe, habe sie gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege" (Art. 5 Abs. 1 BV) verstossen.

Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 8. Mai 2000 die Überprüfung der fraglichen Verkehrsanordnung auf das Vorliegen allfälliger Nichtigkeitsgründe (vgl. diesbezüglich Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 196 ff.) beschränkt. Dazu führte sie aus, dass die vom Stadtrat von Luzern verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung in einem verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren hätte angefochten werden können. Die streitige Verkehrsanordnung, welche sich auf Art. 3 Abs. 4 SVG stütze, sei mit einer Rechtsmittelbelehrung im Luzerner Kantonsblatt vom 5. April 1997 veröffentlicht worden. Nachdem die Verkehrsanordnung in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen sei, sei es nicht Sache des Strafgerichts, das versäumte Verwaltungsbeschwerdeverfahren nachzuholen.

Es steht fest und ist unbestritten, dass eine Verkehrsanordnung eine Allgemeinverfügung darstellt, welche rechtlich wie eine gewöhnliche Verfügung behandelt wird (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., S. 187 N 739). Die Bindung des Strafrichters an Verwaltungsverfügungen ist seit geraumer Zeit stark gelockert. Das Bundesgericht anerkennt einen Anspruch auf vorfrageweise Prüfung der Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung, sofern keine Beschwerde an ein Verwaltungsgericht möglich ist. Macht der Betroffene von der Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Verfügung keinen Gebrauch oder steht der verwaltungsgerichtliche Entscheid zur Zeit der strafrechtlichen Beurteilung noch aus, so darf der Strafrichter die Verfügung nur auf offensichtliche Gesetzesverletzung einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens überprüfen (BGE 121 IV 31 E. 2a mit Hinweis auf BGE 98 IV 106; vgl. auch BGE 98 IV 266 f. E. 2; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, S. 1055; Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, N 7 zu Art. 292).

Nach Art. 3 Abs. 4 SVG unterliegt der letztinstanzliche kantonale Entscheid (vgl. § 142 Abs. 1 lit. b VRG) über örtliche Verkehrsanordnungen der Beschwerde an den Bundesrat. Die vom Stadtrat von Luzern verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung betreffend die Zone Steinhof-Bruch war also nur verwaltungsintern anfechtbar. Eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung der beanstandeten Zonensignalisation auf dem Rechtsmittelweg war nicht möglich (vgl. auch § 148 Abs. 1 lit. a VRG i.V.m. Art. 100 Abs. 1 lit. l Ziff. 1 OG). Unter diesem Umstand und insbesondere unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Vorinstanz somit verpflichtet gewesen, die Rechtmässigkeit der fraglichen Geschwindigkeitsbeschränkung in vorfrageweiser Prüfung abzuklären, und dies bloss unter Ausschluss der Prüfung der Angemessenheit (BGE 98 IV 266 E. 2). Das Amtsgericht konzentrierte sich im Wesentlichen darauf, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Zone Steinhof-Bruch mit einem schwerwiegenden inhaltlichen Mangel behaftet sei. Dabei sah es einerseits von einer Überprüfung des Ermessens im Sinne von Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung ab (vgl. zu den Ermessensfehlern auch Häfelin/Müller, a.a.O., S. 92 f.), obwohl auch die eingeschränkte Kognition, d.h. die Überprüfung auf offensichtliche Gesetzesverletzung, eine solche grundsätzlich mitumfasst hätte. Anderseits liess das Amtsgericht in tatsächlicher Hinsicht verschiedene Fragen offen, welche Grundlage einer umfassenden Normenkontrolle bilden, so in Bezug auf die Gleichartigkeit der Strassen, die Zonengrösse und die Rechtsvortrittsregelung. Damit hat das Amtsgericht materielles eidgenössisches Recht verletzt.

II. Kammer, 29. Januar 2001 (21 00 198)

21 00 198 — Luzern Obergericht II. Kammer 29.01.2001 21 00 198 (2002 I Nr. 63) — Swissrulings