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Luzern Obergericht II. Kammer 29.03.2001 21 00 170 (2002 I Nr. 62)

29. März 2001·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·197 Wörter·~1 min·3

Zusammenfassung

§§ 104 ff. und 182 Abs. 2 StPO. Bedeutung und Beweiswert von Privatgutachten. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 29.03.2001 Fallnummer: 21 00 170 LGVE: 2002 I Nr. 62 Leitsatz: §§ 104 ff. und 182 Abs. 2 StPO. Bedeutung und Beweiswert von Privatgutachten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das Obergericht erwog in einem Strafprozess betreffend die Anordnung der Verwah-rung zur Bedeutung und zum Beweiswert eines psychiatrischen Parteigutachtens allgemein u.a. Folgendes: Privat- oder Parteigutachten können zwar nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung in einem Strafverfahren mitberücksichtigt werden. Es ist ihnen aber mit grosser Vorsicht zu begegnen. Einerseits werden private Experten regelmässig durch eine Partei instruiert und stehen zu dieser in einem Auftragsverhältnis, haben mithin deren Interessen zu wahren. Es ist nicht gesichert, dass sie über sämtliche vorhandenen Akten verfügen und objektiv über den Sachverhalt informiert wurden. Anderseits unterstehen private Experten auch nicht den Straffolgen gemäss Art. 307 StGB. Unter diesen Umständen müssen triftige Argumente vorgebracht werden können, damit von den Erkenntnissen eines gerichtlich bestellten Experten abgewichen werden kann (BGE 113 IV 1 ff.). Auch nach bun-desgerichtlicher Rechtsprechung kommt einem Privatgutachten bloss die Bedeutung einer Parteibehauptung zu (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 11.2.1999 [6 P.158/ 1998]).

II. Kammer, 29. März 2001 (21 00 170)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 1. Juli 2002 abgewiesen.)

21 00 170 — Luzern Obergericht II. Kammer 29.03.2001 21 00 170 (2002 I Nr. 62) — Swissrulings