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Luzern Obergericht II. Kammer 19.12.2000 21 00 15 (2001 I Nr. 62)

19. Dezember 2000·Deutsch·Luzern·Obergericht II. Kammer·HTML·1,630 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

§ 189 Abs. 1 StPO. Die nachträgliche Abänderung eines rechtskräftigen Einziehungsentscheids gemäss Art. 58 StGB ist in Form einer sogenannten Anpassung im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts vorzunehmen. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 19.12.2000 Fallnummer: 21 00 15 LGVE: 2001 I Nr. 62 Leitsatz: § 189 Abs. 1 StPO. Die nachträgliche Abänderung eines rechtskräftigen Einziehungsentscheids gemäss Art. 58 StGB ist in Form einer sogenannten Anpassung im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts vorzunehmen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A. handelte in seinen Lokalen mit Ikonen, Gemälden, Skulpturen und Masken. 1967 lud A. zu einer Vernissage von Zeichnungen und Gemälden in seine Galerie ein. Die meisten Werke kamen aus dem Besitz des B. Nachdem namhafte Kunstkenner Zweifel an der Echtheit diverser Werke angemeldet hatten, hob das Amtsstatthalteramt gegen A. und B. eine Strafuntersuchung an. In seinem Urteil vom 28. September 1973 sprach das Obergericht A. von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs sowie des unvollendeten und des vollendeten Betrugsversuchs, des Gebrauchs falscher Urkunden und des (fahrlässigen) Inverkehrbringens gefälschter Waren frei. Der Freispruch betreffend das (fahrlässige) Inverkehrbringen gefälschter Waren erfolgte wegen der Verjährung. Gleichzeitig zog das Obergericht die von diesem Tatbestand erfassten Bilder und Zeichnungen ein. Das gegen B. eingeleitete Verfahren wurde nicht weitergeführt.

Am 21. Januar 2000 stellte C. beim Obergericht ein Herausgabebegehren betreffend die mit Urteil vom 28. September 1973 eingezogenen Bilder und Zeichnungen. Er habe am 27. August 1992 der Witwe des 1970 verstorbenen B. sämtliche Bilder der Kollektion abgekauft. C. beantragte, die verfügte Einziehung von 22 Bildern vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. Die Bilder und Zeichnungen seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben.

Aus den Erwägungen: 3. Die Abänderung eines rechtskräftigen Einziehungsentscheids gemäss Art. 58 StGB 3.1. Gesetzliche Grundlagen 3.1.1. Weder der Bundesgesetzgeber noch der kantonale Gesetzgeber haben die Abänderung einer Massnahme nach Art. 58 StGB explizit geregelt. Art. 397 StGB als bundesrechtliche Minimalvorschrift bzw. §§ 255 ff. StPO bilden dagegen eine direkt anwendbare Grundlage für die Wiederaufnahme (Revision) des Verfahrens (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 397 N 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

3.1.2. Der Gesuchsteller beantragt ausdrücklich, dass seine Eingabe vom 21. Januar 2000 als Begehren um Aufhebung einer Massnahme (Einziehung) entgegengenommen und lediglich eventualiter als Revisionsgesuch behandelt werde. Dabei macht er geltend, dass bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Einziehung der fraglichen Bilder keine Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs bestanden habe bzw. zumindest heute eine solche nicht mehr bestehe. (...)

3.1.3. Da Art. 58 StGB an der Schnittstelle von Verwaltungsrecht und Strafrecht liegt (Schmid, StGB 58 N 62, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, Zürich 1998), rechtfertigt es sich, auf folgende im Verwaltungsrecht gängige Parameter der Abänderung (formell) rechtskräftiger Verfügungen zurückzugreifen:

Insoweit der Gesuchsteller vorbringt, es habe - bei korrekter und umfassender Begutachtung bzw. widerspruchsfreier Anwendung der Expertisen - von Anfang an keine Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs bestanden, macht er anfängliche rechtliche Unrichtigkeit der Einziehung geltend, deren Korrektur grundsätzlich dem Wiedererwägungsverfahren dient. Insoweit der Gesuchsteller ausführt, es bestehe heute - wegen der Qualität der Bilder, der relevanten Verhältnisse im Kunsthandel und seiner Interessen, die B.-Kollektion (Kollektion der von B. gesammelten Kunstwerke) zu komplettieren - keine Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs mehr, beruft er sich auf nachträgliche Unrichtigkeit der Einziehung. Dieser wird - ob tatsächlicher oder rechtlicher Natur - prinzipiell mittels Anpassung der ursprünglich richtigen Grundverfügung begegnet. Insoweit der Gesuchsteller schliesslich den angeblich von Experten im Nachhinein gelieferten Beweis der Echtheit von Bildern der B.-Kollektion als neue Tatsache im Visier hat, geht es um anfängliche tatsächliche Unrichtigkeit des Einzie-hungsentscheids vom 28. September 1973, welcher - wie vom Gesuchsteller selber erkannt - dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision unterstellt ist (vgl. zum Ganzen LGVE 1983 II Nr. 1; Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 1994 S. 337 ff., insbesondere S. 349 ff.).

3.2. Zur Wiedererwägung Mit Entscheid vom 6. September 1989 erwog die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis, dass auf eine in einem rechtskräftigen Strafurteil (akzessorisch) verfügte Einziehung von Gegenständen gemäss Art. 58 StGB nicht in Form eines Wiedererwägungsgesuchs zurückgekommen werden könne. Denn in der Walliser Strafprozessordnung sei kein Rechtsmittel der Wiedererwägung vorgesehen (RVJ 1989 S. 235 ff., insbesondere S. 237 oben). Zwar sieht auch die Luzerner StPO kein solches Verfahren vor. Dies ist aber, entgegen dem Walliser Entscheid, nicht der Grund, weshalb nicht wiedererwägungsweise auf die strittige Einziehung zurückgekommen werden kann. Das Wiedererwägungsgesuch erfährt im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes ebenfalls keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, und auch in den Verfahrensgesetzen anderer Kantone, so im Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz, wird zum Teil das Wiedererwägungsgesuch nicht erwähnt (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeiner Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N 1422). Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Einziehungsentscheid des Obergerichts vom 28. September 1973 materielle Rechtskraft zukommt, was hier ein Wiedererwägungsverfahren unzulässig macht (Häfelin/Müller, a.a.O., N 1423).

In Anbetracht dieser Rechtslage ist auf die Vorbringen des Gesuchstellers, welche sich gegen die ursprüngliche Beantwortung der Gefährdungsfrage im Urteil vom 28. September 1973, mithin gegen Umfang, Beweiswert und Auslegung der damals beigezogenen Gutachten richtet, nicht weiter einzugehen.

3.3. Zur Anpassung 3.3.1. Die Abänderungsart der Anpassung ist auf Dauerrechtsverhältnisse, wie es die Einziehung ist, zugeschnitten (vgl. dazu und zu den allgemeinen Voraussetzungen Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl., Basel 1986, S. 271 ff.). Wohl sagen weder StGB noch StPO etwas über die Zulässigkeit der Anpassung eines Einziehungsentscheids aus. Indes behalten vor allem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung eine Anpassung an später ändernde Verhältnisse vor: Eine Massnahme, also auch die Einziehung nach Art. 58 StGB, hat zu endigen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dazu ist festzuhalten, dass das Obergericht in seinem Entscheid vom 28. September 1973 von der gesetzlichen Möglichkeit, die Bilder vernichten zu lassen, keinen Gebrauch gemacht, sondern sich auf die Anordnung einer zeitlich unbestimmten Verwahrung beschränkt hat. Dies entspricht einerseits dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zeigt aber anderseits auch, dass - bewusst oder unbewusst - die Möglichkeit einer späteren Änderung der Massnahme nicht ausgeschlossen wurde. Eine Verwahrung auf ewige Zeit käme im Ergebnis einer Vernichtung, jedenfalls aber einer Unbrauchbarmachung im Sinne von Art. 58 StGB praktisch gleich. Gerade diese Konsequenz hat das Obergericht nicht gezogen, sondern den Weg für eine spätere Neubeurteilung und eine allenfalls andere Verwendung der Bilder offen gehalten.

Mit Vorbehalt kann auch auf die Systematik des dritten Titels des StGB, namentlich auf Art. 42 - 44, verwiesen werden. Diese Bestimmungen haben die Verwahrung von Gewohnheitsverbrechern und geistig abnormen Tätern sowie die Einweisung trunksüchtiger Täter in eine Trinker- oder andere Heilanstalt zum Gegenstand. Sie betreffen ebenfalls Massnahmen. Art. 42 - 44 StGB auferlegen dem Richter bzw. der zuständigen Behörde die Pflicht zur regelmässigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen während der Dauer der Massnahme. Ist ihr Grund im Verlaufe der Zeit weggefallen, ist sie aufzuheben oder abzuändern (Art. 42 Ziff. 4 und 5, 43 Ziff. 4, 44 Ziff. 4 StGB). Bei der Anwendung der in Art. 42 - 44 StGB stipulierten Grundsätze auf die Massnahme von Art. 58 StGB gilt es indessen zu beachten, dass es sich dort um Freiheitsentziehung und da-mit um einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff handelt als hier. Denn Art. 58 StGB stellt im Gegensatz zu den Art. 42 - 44 StGB "lediglich" eine sachliche Massnahme dar. Aus diesem Grund können diese Vorschriften nicht ohne weiteres für die Einziehung von Sachen übernommen werden. Demgegenüber ist, soweit es um die grundsätzliche Abänderbarkeit einer Massnahme gemäss Art. 58 StGB geht, umso weniger gegen eine sinngemässe Anwendung von Art. 42 - 44 StGB einzuwenden, als auch das Bundesgericht in BGE 89 IV 137 (= Pra 52 Nr. 144 S. 433) in diesem Zusammenhang den Vergleich mit den freiheitsentziehenden Massnahmen gezogen hat (vgl. Plädoyer 1990/1991, S. 72 E. 3c).

3.3.2. Für eine nachträgliche Abänderung eines Einziehungsentscheids in Form einer Anpassung - vor allem, wenn von der eingezogenen Sache keine Gefahr mehr ausgeht - votiert auch die Lehre (vgl. Schmid, a.a.O., StGB 58 N 99). Schmid spricht dabei zwar von Wiedererwägung. Angesichts der dargelegten im Verwaltungsrecht gängigen Parameter der Abänderungsfrage ergibt sich jedoch, dass er im Grunde die Anpassung (einer ursprünglich feh-lerfreien Verfügung) meint.

Nicht anders hat vor Jahren das Appellationsgericht Basel-Stadt entschieden. Mit Entscheid vom 29. August 1980 (sogenannter Fahrner-Entscheid, publiziert in: Plädoyer 1990/1991, S. 70 ff.) kam es nach einlässlicher Begründung zum Schluss, dass die Einziehung eines künstlerischen Gegenstands nachträglich aufgehoben oder abgeändert werden könne, sei es, dass von der konfiszierten Sache keine Gefahr mehr ausgehe und sich daher keine Massnahme mehr aufdränge oder sei es, dass eine andere, weniger einschneidende Massnahme dem Sicherungszweck ebenfalls gerecht werde. Hiezu bedürfe es keines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens gemäss §§ 287 ff. StPO BS, das nach seinem Wesen und nach den gesetzlichen Voraussetzungen (§ 288 StPO BS) ohnehin auf eine Neubeurteilung im Strafpunkt, nicht aber auf die Änderung einer Massnahme gemäss Art. 57 ff. StGB zugeschnitten sei (Plädoyer 19901991, S. 72 E. 3d).

3.3.3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bietet sich § 189 Abs. 1 StPO als Grundlage für die Anpassung eines Einziehungsentscheids an. Danach ist zum Erlass der übrigen Verfügungen, die das Schweizerische Strafgesetzbuch oder das Übertretungsstrafgesetz dem Richter zuweisen, das Gericht zuständig, welches das rechtskräftige Urteil gefällt hat. Zum einen werden die sichernden Massnahmen gemäss Art. 42 - 45 StGB nach § 189 StPO geändert oder aufgehoben. Es liegt somit nahe, auch die Anpassung im Rahmen von Art. 58 StGB nach § 189 StPO an die Hand zu nehmen. Dies gilt hier umso mehr, als Sinn und Zweck von Art. 58 StGB dem Richter den Entscheid über eine Anpassung zuweisen. Zum andern bestehen, wie schon die Staatsanwaltschaft dargelegt hat, anderweitige Berührungspunkte zwischen Art. 58 StGB und §189 StPO. So ergibt sich aus LGVE 1999 I Nr. 53, dass bei Einstellung des Strafverfahrens der Amtsstatthalter unabhängig von seiner Strafverfügungskompetenz über die Sicherungseinziehung gemäss Art. 58 StGB entscheidet. Bei dieser Einziehungsverfügung handelt es sich um eine Verfügung nach § 189 StPO. Im Übrigen sind betreffend das in Art. 60 Abs. 3 StGB vorgesehene Nachverfahren Zusprechungsbegehren von Geschädigten ausserhalb des Strafverfahrens (Hauptverfahrens) im Verfahrennach § 189 f. StPO zu behandeln.

3.4. (...)

3.5. Zusammenfassung Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Abänderung eines rechtskräftigen Einziehungsentscheids nicht wiedererwägungsweise, jedoch kraft (Verfügungs-)Anpassung im Sinne des allgemeinen Verwaltungsrechts erfolgen kann. Dabei bildet § 189 Abs. 1 StPO die verfahrensrechtliche Grundlage.

II. Kammer, 19. Dezember 2000 (21 00 15)

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