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Luzern Obergericht I. Kammer 12.09.1996 OG 1996 34 (1996 I Nr. 34)

12. September 1996·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·139 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

§§ 45 Abs. 4 und 47 KoV. Höhe der Parteientschädigung einer Bank, die sich von einem angestellten Anwalt vertreten lässt. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 12.09.1996 Fallnummer: OG 1996 34 LGVE: 1996 I Nr. 34 Leitsatz: §§ 45 Abs. 4 und 47 KoV. Höhe der Parteientschädigung einer Bank, die sich von einem angestellten Anwalt vertreten lässt.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Nach § 47 Abs. 2 KoV wird in der Regel kein Honorar zugesprochen, wenn der Anwalt in einem Dienstverhältnis zu einer Partei steht. Gemäss bisheriger Praxis wird der durch einen angestellten Anwalt vertretenen Partei in analoger Anwendung von § 45 Abs. 4 KoV eine Parteientschädigung in der Höhe von maximal 70% des ordentlichen Anwaltshonorars gewährt. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass ein solcher Mitarbeiter für die Prozessführung in der Regel in erheblichem Masse von seinen anderen Aufgaben freigestellt werden muss. Im vorliegenden Fall wurde ein bankenspezifisches Alltagsgeschäft eingeklagt, welches den Mitarbeiter der Klägerin zeitlich nicht allzusehr beanspruchte, so dass ein Ansatz von 50% eines ordentlichen Anwaltshonorars gerechtfertigt ist.

OG 1996 34 — Luzern Obergericht I. Kammer 12.09.1996 OG 1996 34 (1996 I Nr. 34) — Swissrulings