Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 27.04.1994 Fallnummer: OG 1994 68 LGVE: 1994 I Nr. 68 Leitsatz: §§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: