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Luzern Obergericht I. Kammer 24.10.1994 OG 1994 55 (1994 I Nr. 55)

24. Oktober 1994·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·61 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Beantragt der Verurteilte das Abarbeiten seiner Busse, so hat der Amtsstatthalter diesem Antrag stattzugeben und nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verurteilte tatsächlich arbeitswillig und körperlich dazu in der Lage ist. Ebensowenig kann er von ihm einen solchen Nachweis verlangen. | Strafrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 24.10.1994 Fallnummer: OG 1994 55 LGVE: 1994 I Nr. 55 Leitsatz: Art. 49 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Beantragt der Verurteilte das Abarbeiten seiner Busse, so hat der Amtsstatthalter diesem Antrag stattzugeben und nicht von Amtes wegen zu prüfen, ob der Verurteilte tatsächlich arbeitswillig und körperlich dazu in der Lage ist. Ebensowenig kann er von ihm einen solchen Nachweis verlangen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

OG 1994 55 — Luzern Obergericht I. Kammer 24.10.1994 OG 1994 55 (1994 I Nr. 55) — Swissrulings