Skip to content

Luzern Obergericht I. Kammer 22.01.1992 OG 1992 11 (1992 I Nr. 11)

22. Januar 1992·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·216 Wörter·~1 min·6

Zusammenfassung

Art. 919 ff. ZGB. Wem lediglich auf prekaristisches Zusehen hin das Recht eingeräumt wird, einen Fussweg zu befahren, kommt keine Besitzerstellung zu. Befährt er den Weg trotzdem, stört er den Besitz des rechtmässigen Besitzers (Präzisierung der Rechtsprechung). | Grundbuchrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Grundbuchrecht Entscheiddatum: 22.01.1992 Fallnummer: OG 1992 11 LGVE: 1992 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 919 ff. ZGB. Wem lediglich auf prekaristisches Zusehen hin das Recht eingeräumt wird, einen Fussweg zu befahren, kommt keine Besitzerstellung zu. Befährt er den Weg trotzdem, stört er den Besitz des rechtmässigen Besitzers (Präzisierung der Rechtsprechung).

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Besitzesschutzverfahren war u.a. die Frage streitig, ob die Beklagten dadurch, dass sie in Einzelfällen einen zum klägerischen Grundstück gehörenden Fussweg befahren durften (z. B. für Mistfuhren), Mitbesitz erworben hatten. Aus den Erwägungen: . . .Wem lediglich auf prekaristisches Zusehen hin das Recht eingeräumt wird, einen Fussweg zu befahren, kommt keine Besitzerstellung zu. . . . Aus dem Hinweis auf Max. XII Nr. 8 vermögen die Beklagten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im zitierten Entscheid befuhr die Beklagte mit Duldung des Klägers dessen Grundstück mit einem Raupenfahrzeug. Sie tat dies in der Zeit von 1965 bis Frühjahr 1970 jeweils im Winter, worauf sich der Kläger erstmals am 23. Dezember 1970 zur Wehr setzte. Unter den damals gegebenen Umständen ging das Obergericht davon aus, die Beklagte habe Mitbesitz erworben. Insbesondere habe sie diesen mit der Einstellung des Skipistenbetriebs jeweils im Frühling nicht aufgegeben. Im vorliegenden Fall aber liegt die angeblich regelmässige Besitzausübung durch die Beklagten ca. 14 Jahre zurück. Von Mitbesitz kann deshalb, jedenfalls im heutigen Zeitpunkt, keine Rede sein.

OG 1992 11 — Luzern Obergericht I. Kammer 22.01.1992 OG 1992 11 (1992 I Nr. 11) — Swissrulings