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Luzern Obergericht I. Kammer 22.12.2010 JK 10 30 (2011 I Nr. 15)

22. Dezember 2010·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·473 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 966 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 GBV; Art. 81 BGBB. Abweisung einer Grundbuchanmeldung, wenn die Bewilligung einer Behörde erforderlich ist und die Rechtsmittelfrist gegen den Bewilligungsentscheid noch nicht abgelaufen ist. | Grundbuchrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Grundbuchrecht Entscheiddatum: 22.12.2010 Fallnummer: JK 10 30 LGVE: 2011 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 966 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 GBV; Art. 81 BGBB. Abweisung einer Grundbuchanmeldung, wenn die Bewilligung einer Behörde erforderlich ist und die Rechtsmittelfrist gegen den Bewilligungsentscheid noch nicht abgelaufen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 966 Abs. 1 ZGB; Art. 24 Abs. 1 GBV; Art. 81 BGBB. Abweisung einer Grundbuchanmeldung, wenn die Bewilligung einer Behörde erforderlich ist und die Rechtsmittelfrist gegen den Bewilligungsentscheid noch nicht abgelaufen ist.

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Das Grundbuchamt wies die Neuanmeldung der Kaufrechtsausübung durch die Beschwerdeführerin in Bezug auf verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke ab. In der Begründung führte es aus, für die Grundbuchanmeldung sei die Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erforderlich. Diese liege zwar bei, es fehle indes an einer Rechtskraftsbescheinigung. Die Justizkommission des Obergerichts entschied, das Grundbuchamt habe die Neuanmeldung zu Recht abgewiesen.

Aus den Erwägungen: 3.- Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass die Rechtskraft der Erwerbsbewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) vom 24. Juni 2010 nicht in absoluter Form bescheinigt werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung eine behördliche Bescheinigung vorliegen muss, welche darüber Auskunft gibt, ob die Erwerbsbewilligung innert der gesetzlichen Frist angefochten wurde oder nicht (Manuel Müller, in: Das bäuerliche Bodenrecht, Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 04.10.1991, Brugg 1995, Art. 81 BGBB N 5 in fine). Denn der Bewilligungsentscheid erwächst erst in Rechtskraft, wenn sämtliche Berechtigten auf eine Beschwerde verzichtet haben (Beat Stalder, in: a.a.O., Art. 83 BGBB N 11). Erfolgt eine Anfechtung erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, weil eine Partei erst später Kenntnis vom Entscheid erhalten hat, können sich alle anderen Parteien und die Behörden nicht auf dessen Rechtsunwirksamkeit berufen. Der bereits erfolgte Grundbucheintrag steht daher unter dem (stillschweigenden) Vorbehalt, dass die Bewilligung nachträglich noch umgestossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 5A.13/2003 vom 07.11.2003 E. 2.1).

Der Verkäufer X. hat die Erwerbsbewilligung vom 24. Juni 2010 am 16. September 2010 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten; es handelt sich hier um den soeben beschriebenen Fall der nachgeholten Zustellung. Ob und inwieweit er dazu legitimiert ist, ist unerheblich und wird vom Verwaltungsgericht zu beurteilen sein. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der fraglichen Grundbuchanmeldung vom 15. Juli 2010 die Rechtsmittelfrist gegen den Bewilligungsentscheid noch nicht abgelaufen war und daher noch gar keine Rechtskraftbescheinigung ausgestellt werden konnte. Die Anmeldung muss die sofortige Einleitung des Grundbuchverfahrens gestatten (Bettina Deillon-Schegg, Grundbuchanmeldung und Prüfungspflicht des Grundbuchverwalters im Eintragungsverfahren, Zürich 1997, S. 89 Abs. 3; vgl. auch Art. 24 Abs. 1 GBV). Das Grundbuchamt durfte deshalb nicht den Ablauf der "ordentlichen" Anfechtungsfrist abwarten, um dann Rechtswirksamkeit anzunehmen. Eine Aussetzung des Anmeldeverfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde war nicht zulässig.

Die Abweisungsverfügung vom 25. August 2010 erweist sich demnach bereits aus diesem Grund als rechtens.

Justizkommission, 22. Dezember 2010 (JK 10 30)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 30. März 2011 abgewiesen [5A_145/2011].)

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