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Luzern Obergericht I. Kammer 23.12.2011 1F 11 8 (2012 I Nr. 32)

23. Dezember 2011·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·651 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Art. 99 ZPO. Sicherheit ist nur für die Parteientschädigung zu leisten. Nachweis eines Kautionsgrunds. Auch der Rechtsmittelkläger unterliegt der Kautionspflicht. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 23.12.2011 Fallnummer: 1F 11 8 LGVE: 2012 I Nr. 32 Leitsatz: Art. 99 ZPO. Sicherheit ist nur für die Parteientschädigung zu leisten. Nachweis eines Kautionsgrunds. Auch der Rechtsmittelkläger unterliegt der Kautionspflicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 99 ZPO. Sicherheit ist nur für die Parteientschädigung zu leisten. Nachweis eines Kautionsgrunds. Auch der Rechtsmittelkläger unterliegt der Kautionspflicht.

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Das Bezirksgericht verpflichtete die Beklagten, dem Kläger aus Auftragsrecht über Fr. 35'000.-- zu bezahlen. Dagegen reichten sie Berufung ein. Der Kläger stellte in der Folge ein Gesuch um Sicherstellung der Partei- und Gerichtskosten durch die Beklagten. Das Obergericht wies das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen: 4.1. Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung unter bestimmten Voraussetzungen Sicherheit zu leisten (Art. 99 Abs. 1 ZPO). Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, kann auch der Rechtsmittelkläger der Kautionspflicht unterworfen sein, und zwar auch, wenn er - wie hier die Beklagten - im erstinstanzlichen Verfahren beklagte Partei war (Suter/von Holzen, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], Zürich 2010, Art. 99 ZPO N 8; Kuster, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Baker & McKenzie], Bern 2010, Art. 99 ZPO N 2). Der Kläger ist daher grundsätzlich berechtigt, ein Gesuch um Sicherheitsleistung zu stellen.

4.2. Sicherheit ist nur für die Parteientschädigung, nicht aber für die Gerichtskosten zu leisten (Art. 99 Abs. 1 ZPO; Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 5; Kuster, a.a.O., Art. 99 ZPO N 4). Auf den Antrag des Klägers, die Beklagten hätten auch für die voraussichtlichen Gerichtskosten Sicherheit zu leisten, ist daher nicht einzutreten.

4.3. Für das Vorliegen eines Kautionsgrunds trägt grundsätzlich die antragstellende Partei die Behauptungs- und Beweislast (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 16). Allerdings reichen von der Natur der Sache her in gewissem Umfang bloss glaubhaft gemachte Behauptungen. So genügt es, wenn die kautionspflichtige Partei zahlungsunfähig erscheint, was zu vermuten ist, wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen (Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO). Auch bei behaupteten offenen Prozesskosten aus früheren Verfahren (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO) muss letztlich die kautionspflichtige Partei eine allenfalls erfolgte Zahlung nachweisen (Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 99 ZPO N 16; a.M. Kuster, a.a.O., Art. 99 ZPO N 23).

4.3.1. Der Kläger beruft sich zwar auf den Kautionsgrund der Zahlungsunfähigkeit, doch geht er darauf nicht weiter ein. Die Akten selber geben keinen hinreichenden Verdacht, die Beklagten könnten zahlungsunfähig sein. Insbesondere kann aus den Betreibungsregisterauszügen vom 11. November 2011 nicht geschlossen werden, die Beklagten seien zahlungsunfähig. Offenbar schliesst der Kläger alleine aus den behaupteten ausstehenden Prozesskosten auf die Zahlungsunfähigkeit der Beklagten, so dass nur zu prüfen ist, ob dieser eigenständige Kautionsgrund (Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO) gegeben ist.

4.3.2. Soweit der Kläger allein auf die vorinstanzlichen Akten verweist, genügt er seiner Behauptungslast nicht. Von der antragstellenden Partei darf erwartet werden, dass sie im Gesuch selber aufführt, welche Prozesskosten aus früheren Verfahren die Gegenpartei schuldig geblieben ist. Aus den vom Kläger aufgelegten Urkunden lässt sich nur in einem Fall sicher entnehmen (E. 4.3.3), dass es um ausstehende Prozesskosten geht. Die übrigen Verfahren betreffen - entgegen dem Anschein, den der Kläger erwecken will - nicht die Auseinandersetzung wegen Prozessschulden, sondern andere Streitigkeiten. Soweit die Beklagten in diesen Verfahren zur Kostentragung verpflichtet wurden (...) oder von einem früheren Rechtsvertreter zur Zahlung aufgefordert wurden (...), behauptet der Kläger nicht einmal, diese Kosten seien nicht bezahlt.

4.3.3. Einzig hinsichtlich der Rechnung von Rechtsanwalt A. vom 5. Juni 2009 über Fr. 6'550.--, die später in Betreibung gesetzt wurde, macht der Kläger geltend, diese Parteientschädigung sei bis zum heutigen Tag noch immer nicht bezahlt worden. Diesbezüglich erbringen die Beklagten allerdings den Nachweis, dass sie an Rechtsanwalt A. den Betrag von Fr. 6'550.-- am 14. August 2009 überwiesen haben. Offene Prozesskosten aus früheren Verfahren sind damit nicht erstellt.

4.3.4. Gelingt es dem Kläger nicht, einen Kautionsgrund glaubhaft zu machen, ist sein Gesuch betreffend Sicherheitsleistung abzuweisen.

1. Abteilung, 23. Dezember 2011 (1F 11 8)