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Luzern Obergericht I. Kammer 30.04.2012 1C 11 52 (2012 I Nr. 47)

30. April 2012·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·297 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

Art. 319 ff. und 324 ZPO. Stellung der Gegenpartei des erstinstanzlichen Verfahrens und der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren, wenn nur die Höhe der Gerichtskosten angefochten wird und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht direkt betroffen ist. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 30.04.2012 Fallnummer: 1C 11 52 LGVE: 2012 I Nr. 47 Leitsatz: Art. 319 ff. und 324 ZPO. Stellung der Gegenpartei des erstinstanzlichen Verfahrens und der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren, wenn nur die Höhe der Gerichtskosten angefochten wird und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht direkt betroffen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 319 ff. und 324 ZPO. Stellung der Gegenpartei des erstinstanzlichen Verfahrens und der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren, wenn nur die Höhe der Gerichtskosten angefochten wird und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht direkt betroffen ist.

Zwischen den Parteien war ein Klageverfahren vor Bezirksgericht hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden ein Gutachten sowie ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Nachdem diese erstellt waren, zog der Kläger seine Klage zurück. Das Bezirksgericht erklärte das Verfahren als erledigt, setzte die Gerichtskosten — inkl. Gutachterkosten — fest und auferlegte diese dem Verfahrensausgang entsprechend vollumfänglich dem Kläger. Dabei betrugen die festgesetzten Gutachterkosten ein Mehrfaches des entsprechenden Beweiskostenvorschusses. Den Entscheid des Bezirksgerichts focht der Kläger mit Beschwerde an und beantragte die Herabsetzung der Gutachter- bzw. Gerichtskosten. Es stellte sich die Frage der Stellung der Gegenpartei des vorinstanzlichen Verfahrens und der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren.

Aus den Erwägungen: (…) Die Beschwerde nach Art. 319ff. ZPO richtet sich gegen die Gegenpartei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Parteistellung bleibt auch bestehen, wenn nur die Höhe der Gerichtskosten angefochten wird und das Verhältnis zwischen den Parteien nicht direkt betroffen ist. Eine abweichende Parteistellung ist im Gesetz nicht vorgesehen und ist aus Gründen der Verfahrensübersicht für die Parteien zu vermeiden. Fehlt die Betroffenheit der Gegenpartei, kann sich die Rechtsmittelinstanz darauf beschränken, ihr den Eingang des Rechtsmittels anzuzeigen, und auf eine Aufforderung zur Stellungnahme verzichten. Die Vorinstanz erhält keine Parteistellung, kann aber nach Ermessen des Gerichts zur Stellungnahme eingeladen werden (Art. 324 ZPO). (…)

1. Abteilung, 30. April 2012 (1C 11 52)

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