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Luzern Obergericht I. Kammer 29.05.2013 1B 13 20 (2013 I Nr. 26)

29. Mai 2013·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·803 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Voraussetzungen notwendiger Verwaltungshandlungen. | Sachenrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Sachenrecht Entscheiddatum: 29.05.2013 Fallnummer: 1B 13 20 LGVE: 2013 I Nr. 26 Leitsatz: Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Voraussetzungen notwendiger Verwaltungshandlungen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Hanglage. Zwischen den Grundstücken steht eine über einhundertjährige Natursteinmauer. Anfangs April 2011 kam es aufgrund des schlechten Mauerzustands zu einem Steinschlag (Wegbrechen eines Teils der Mauerkrone) mit Sachbeschädigung auf dem unteren Grundstück. Das Bezirksgericht hielt dafür, dass die geltend gemachte Sanierungsvariante der X. AG notwendig sei im Sinn des Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, und hiess das Gesuch im summarischen Verfahren gut. Die vom Gesuchsgegner dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht ab. Aus den Erwägungen: 4.1. Das vom Gesuchsteller gerichtlich eingeforderte Vorgehen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB setzt weiter voraus, dass es um notwendige Verwaltungshandlungen im Hinblick auf die Erhaltung des Werts und der Gebrauchsfähigkeit der Sache geht. Die Vorinstanz bejahte die Voraussetzung der notwendigen Verwaltungshandlung. Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsteller hätte die Notwendigkeit der geltend gemachten Sanierungsvariante weder behauptet noch bewiesen. 4.2. Dass die streitige Mauer dringend der Sanierung bedarf und darin eine notwendige Verwaltungshandlung zu erblicken ist, kann nicht ernsthaft in Frage gestellt werden – und wird vom Gesuchsgegner denn auch zu Recht nicht bestritten –, nachdem 2011 grössere Teile der Mauerkrone in die Tiefe gestürzt sind und Sachschäden verursacht haben (vgl. BGE 97 II 320 E. 4 S. 323 ff. mit dem Beispiel der Reparatur und dem Hinweis, dass die deutsche und die italienische Fassung des Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB massgebend sind). Die aktenkundigen fotografischen Aufnahmen lassen keinen Zweifel am Sanierungsbedarf insbesondere der Mauerkrone offen. 4.3. Demnach besteht ein Anspruch auf Ausführung der notwendigen Arbeiten. Der Gesuchsgegner moniert, dass der Gesuchsteller den Nachweis nicht erbracht habe, wonach die beantragten Arbeiten bloss das in diesem Sinn Notwendige umfassen würden. Die beantragte Sanierungsvariante würde weit über das hinausgehen, was für die Erhaltung des Werts und der Gebrauchsfähigkeit der Mauer erforderlich sei. 4.4. Damit stellt sich zunächst die Frage, welchen prozessualen Obliegenheiten der nach Art. 647 ZGB vorgehende Miteigentümer unterliegt. Der Gesuchsteller beantragte vor Bezirksgericht die richterliche Anordnung der seitens der X. AG vorgeschlagenen Variante (Antrag Ziff. 1), eventualiter habe das Gericht einen verantwortlichen Fachmann zu bestimmen, der die technischen Details der Sanierung festzulegen habe (Antrag Ziff. 2). Nach der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 647 ZGB kann der Richter in seiner Verfügung die erforderlichen Massnahmen selber bestimmen oder einen Vertreter ernennen, der das Nötige anordnet und durchführt (Meier-Hayoz, Berner Komm., 5. Aufl., Art. 647 ZGB N 68; vgl. ferner Liver, SPR, Bd. V/1, Das Eigentum, S. 67; BGE 120 II 11). Mit den genannten Anträgen ist der Gesuchsteller seinen Obliegenheiten grundsätzlich nachgekommen: Sollte das Gericht die konkret beantragten Massnahmen (Hauptantrag) als über das Mass von Art. 647 ZGB hinausgehend betrachten, hätte es im Sinn des Eventualantrags einen Vertreter einzusetzen, der über das Ausmass der erforderlichen notwendigen Arbeiten entscheidet. 4.5. In prozessualer Hinsicht moniert der Gesuchsgegner, der Gesuchsteller habe den Beweis nicht erbracht, dass die geltend gemachte Variante sich auf das Notwendige beschränke. Die Vorinstanz erachtete die vorgeschlagene Variante als gemäss Art. 647 ZGB tauglich und hielt dem Gesuchsgegner vor, er habe seine Einwendungen des überschiessenden Luxus' nicht belegt. Ob eine vorgeschlagene Sanierungsvariante sich auf das Notwendige beschränkt, ist Tatfrage. Vorliegend ist bezüglich der Mauer ein Zustand herzustellen, der auf Dauer eine sichere Lösung bietet (vgl. die kausale Haftung des Werkeigentümers nach Art. 58 OR bei mangelhaftem Unterhalt; Miteigentümer haften gegenüber Dritten solidarisch, BGE 117 II 50 E. 5 S. 63 f.). Der Gesuchsteller hat sich nach dem Steinschlag um die Sanierung bemüht, indem er die kantonalen Behörden einschaltete und eine fachmännische Zustandserfassung und Beurteilung der Mauer sowie Sanierungsvorschläge in Auftrag gab. In den genannten Belegen wie auch der aufgelegten Korrespondenz findet sich kein Hinweis darauf, dass die vorgesehenen Massnahmen über das Notwendige hinausgehen (vgl. insbes. Bel. Y., woraus sich ergibt, dass notwendige Arbeiten ins Auge gefasst werden: Z.B. im Bereich des annehmbaren bis schadhaften Zustands wird festgehalten, dass örtlich Steine und Fugen zu erneuern seien, somit nicht der ganze Abschnitt integral saniert werden soll). Auch der Gesuchsgegner macht im Übrigen weder allgemeine noch konkrete Punkte geltend, die auf Unnötiges schliessen liessen. Die Bausumme allein ist nicht signifikant für die Frage der Notwendigkeit von Massnahmen. Seine blosse Behauptung des überschiessenden Luxus' ist unter den konkreten Umständen daher nicht geeignet, die eingeklagte Variante unter dem Blickwinkel von Art. 647 ZGB in Frage zu stellen. 4.6. Selbst wenn entgegen dem soeben Ausgeführten die vom Gesuchsteller beantragte Sanierungsvariante als "überschiessend" abzulehnen wäre, würde dies dem Gesuchsgegner im Übrigen letztlich nicht helfen. Denn in diesem Fall wäre im Sinn des gesuchstellerischen Eventualantrags gerichtlich ein Vertreter einzusetzen, der über das notwendige Vorgehen zur Sanierung zu bestimmen hätte, nachdem die Dringlichkeit der Sanierung ausser Frage steht und unbestritten ist.

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