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Luzern Obergericht I. Kammer 01.12.2011 1B 11 48 (2011 I Nr. 22)

1. Dezember 2011·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·902 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Art. 336 OR. Missbräuchlichkeit einer Kündigung gegenüber einer teilzeitlich angestellten Arbeitnehmerin, welche sich gegen das generelle Ansinnen des Arbeitgebers wehrte, ausserhalb der vereinbarten Zeiten zu arbeiten, und wegen ihrer im objektiven Interesse des Arbeitgebers (eines Vereins) vorgetragenen Kritik am Verhalten des Rechtsvertreters und Vereinssekretärs des Arbeitgebers. | OR (Obligationenrecht)

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 01.12.2011 Fallnummer: 1B 11 48 LGVE: 2011 I Nr. 22 Leitsatz: Art. 336 OR. Missbräuchlichkeit einer Kündigung gegenüber einer teilzeitlich angestellten Arbeitnehmerin, welche sich gegen das generelle Ansinnen des Arbeitgebers wehrte, ausserhalb der vereinbarten Zeiten zu arbeiten, und wegen ihrer im objektiven Interesse des Arbeitgebers (eines Vereins) vorgetragenen Kritik am Verhalten des Rechtsvertreters und Vereinssekretärs des Arbeitgebers. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 336 OR. Missbräuchlichkeit einer Kündigung gegenüber einer teilzeitlich angestellten Arbeitnehmerin, welche sich gegen das generelle Ansinnen des Arbeitgebers wehrte, ausserhalb der vereinbarten Zeiten zu arbeiten, und wegen ihrer im objektiven Interesse des Arbeitgebers (eines Vereins) vorgetragenen Kritik am Verhalten des Rechtsvertreters und Vereinssekretärs des Arbeitgebers.

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Die Klägerin war beim Beklagten, einem Verein zur Unterstützung psychisch mit Problemen belasteter Menschen, angestellt. Nach der Kündigung des Vertrags durch den Beklagten belangte die Klägerin diesen auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Das Arbeitsgericht bejahte die Missbräuchlichkeit der Kündigung in doppelter Hinsicht. Zum gleichen Schluss kam das Obergericht, an welches der Beklagte mit Berufung gelangt war.

Aus den Erwägungen: 4.- Der Beklagte sieht eine Verletzung der EMRK im Umstand, dass das Arbeitsgericht die sexuelle Beziehung des Rechtsvertreters und Vereinssekretärs des Beklagten mit einer von ihm betreuten Klientin im Rahmen der Missbräuchlichkeit der Kündigung (mit-)berücksichtigt hat. Diese Sicht des Beklagten ist bereits im Ansatz verfehlt. Denn es geht nicht um die allenfalls EMRK-relevante Frage, ob dem Rechtsvertreter und Vereinssekretär des Beklagten das Recht zu sexuellem Kontakt beschränkt wird, sondern um die Frage, ob der Umstand, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin das (in der Sache selber unbestrittene) Thema aufs Tapet brachte, im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung im Hinblick auf ein mögliches missbräuchliches Kündigungsverhalten eine Rolle spielt. Mit andern Worten ist die Fragestellung rein arbeitsvertraglicher Natur im Verhältnis zwischen der Klägerin als Arbeitnehmerin und dem Beklagten als Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht hat in der Reaktion des Beklagten auf die Thematisierung des Verhaltens seines Anwalts und Vereinssekretärs durch die Klägerin den Grund einer missbräuchlichen Kündigung erblickt, was nach dem Gesagten nicht auf die Konformität zur EMRK zu prüfen ist.

5.- Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis von zwei Gründen der Kündigung ausgegangen, die es beide als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Art. 336 OR erachtete; zum einen hatte die Klägerin offenbar ausserhalb der vereinbarten (Teil-)Arbeitszeiten zu arbeiten, zum andern monierte sie das obgenannte Thema der sexuellen Beziehung zwischen einem Vereinsanwalt und einer von ihm betreuten, aus der Psychiatrie entlassenen Klientin.

Der Beklagte macht geltend, das klägerische Mail vom 29. November 2009 an eine Frau X. enthalte alles an belastendem Material für die Prüfung der Missbräuchlichkeit der Kündigung. Auch wenn der Beklagte dieses Mail als in Teilen unzutreffend kritisiert, ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass zweierlei nicht beanstandet wird: erstens die Behauptung der Klägerin, dass sie ausserhalb ihrer Arbeitstage Arbeit leisten musste und sich dagegen wehrte, und zweitens das sexuelle Verhältnis des Rechtsvertreters und Vereinssekretärs des Beklagten mit einer Klientin des Beklagten nach deren Klinikaufenthalt. Dass die Klägerin unter Androhung der Kündigung angehalten wurde, an arbeitsfreien Tagen für den Beklagten gewisse Arbeiten zu erledigen, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Mail des Beklagten an die Klägerin vom 28. November 2009, wo ausgeführt wird: "Wenn Du nicht im Stande bist, Dich neben Deinen übrigen Tätigkeiten so zu organisieren, dass Du nicht aufschiebbare Pendenzen an Nichtdiensttagen erledigen kannst, müssen wir uns trennen", was denn auch den engen sachlichen Zusammenhang mit der streitigen Kündigung aufzeigt.

6.- Soweit die Klägerin ausserhalb der vereinbarten Arbeitszeiten Arbeit leisten musste bzw. ihre Weigerung in dieser Hinsicht vom Beklagten als Kündigungsgrund betrachtet wird, ist die Kündigung missbräuchlich, und dies unabhängig davon, ob der Beklagte bereit war, dieses zusätzliche Pensum zu honorieren oder nicht. Denn wer sich teilzeitlich anstellen lässt, ist in der Erwartung zu schützen, über die weitere Zeit grundsätzlich frei verfügen zu können, sei es im Hinblick auf weitere Erwerbs- oder sonstige Tätigkeiten. So gesehen begründet die Bemerkung des Beklagten, man müsse sich von der Klägerin trennen, falls sie zu solchen zusätzlichen Arbeiten nicht zur Verfügung stehe, ohne Weiteres eine Missbräuchlichkeit der Kündigung. Dabei geht es vorliegend nicht um die Frage, in einem konkreten Fall ausnahmsweise Überstunden zu leisten, sondern um das generelle Ansinnen des Beklagten, die Klägerin ausserhalb der vereinbarten Zeiten zur Arbeit anzuhalten. Indem sich die Klägerin dagegen wehrte, hat sie Ansprüche aus dem Vertrag im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR geltend gemacht.

7.- Was die Thematisierung des sexuellen Verhältnisses des Rechtsvertreters und Vereinssekretärs des Beklagten mit einer Klientin unmittelbar nach deren Entlassung aus der Klinik durch die Klägerin betrifft, ist ein solches Verhalten auf Vereinsebene dahingehend abzuklären, ob es mit dem Vereinszweck vereinbar ist, da ein Verein zur Unterstützung psychisch mit Problemen belasteter Menschen auch und gerade in diesem Punkt sich in einem sensibeln Bereich bewegt. Die Klärung solcher Fragen liegt im eminenten Eigeninteresse des beklagten Vereins; daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beziehung ihren Anfang erst im Zeitpunkt des Austritts der Klientin aus der psychiatrischen Klinik nahm. Insofern ist arbeitsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Klägerin das Thema in ihrem dem Beklagten zugänglichen arbeitsrechtlichen Tagebuch aufgebracht hat. Der Beklagte widerspricht mit seinen Ausführungen den arbeitsgerichtlichen Feststellungen nicht, wonach auch dieser Punkt ein Grund der ausgesprochenen Kündigung war. Hat die Klägerin im objektiven Interesse des Beklagten gehandelt, ist die darauf gestützte Kündigung missbräuchlich im Sinne des Art. 336 OR, nachdem das Gesetz in der genannten Bestimmung die Fälle missbräuchlicher Kündigung nicht abschliessend regelt (Staehelin, Zürcher Komm., Art. 336 OR N 7 und 35).

1. Abteilung, 1. Dezember 2011 (1B 11 48)

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