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Luzern Obergericht I. Kammer 20.02.2012 1B 11 38 (2012 I Nr. 15)

20. Februar 2012·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·340 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 120 OR. Der Kompensant (jene Person, die Verrechnung erklärt) hat neben den positiven Voraussetzungen seiner Verrechnungsbefugnis auch den rechtsgültigen Bestand seiner bestrittenen Verrechnungsforderung nachzuweisen. | Zivilrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 20.02.2012 Fallnummer: 1B 11 38 LGVE: 2012 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 120 OR. Der Kompensant (jene Person, die Verrechnung erklärt) hat neben den positiven Voraussetzungen seiner Verrechnungsbefugnis auch den rechtsgültigen Bestand seiner bestrittenen Verrechnungsforderung nachzuweisen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 120 OR. Der Kompensant (jene Person, die Verrechnung erklärt) hat neben den positiven Voraussetzungen seiner Verrechnungsbefugnis auch den rechtsgültigen Bestand seiner bestrittenen Verrechnungsforderung nachzuweisen.

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Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin in einem Forderungsprozess mehrere Forderungen zur Verrechnung gebracht. Die Vorinstanz erachtete eine dieser Verrechnungsforderungen als teilweise ausgewiesen. Vor Obergericht war streitig, ob die gesamte Forderung zur Verrechnung zuzulassen sei.

Aus den Erwägungen: Nach Art. 120 Abs. 1 OR kann von zwei Personen, die einander Geldsummen schulden, jede Person ihre Schuld mit ihrer Forderung verrechnen, sofern die Forderung fällig ist. Die wichtigste Voraussetzung ist dabei, dass die zur Verrechnung gestellte Forderung überhaupt besteht. Die Verrechnungsforderung muss fällig sein und die Hauptforderung erfüllbar (Peter, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 120 OR N 2 ff.). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Der Kompensant (jene Person, welche die Verrechnung erklärt; Aepli, Zürcher Komm., Zürich 1991, Vorbemerkungen zu Art. 120-126 OR N 10) trägt die Beweislast für die Gegenseitigkeit der beiden Forderungen, die Gleichartigkeit ihres Leistungsgegenstands und die Fälligkeit der Verrechnungsforderung bzw. Erfüllbarkeit der Hauptforderung.

Die Beklagte bestreitet den Bestand der Verrechnungsforderung teilweise. Der entsprechende Streit betrifft eine verrechnungsrechtliche Vorfrage (Aepli, a.a.O., Art. 120 OR N 10 und 88). Will die Klägerin als Kompensatin (Person, der gegenüber die Verrechnung erklärt wird) die Verrechnung nicht gelten lassen, so kann sie ihre Forderung nach den allgemeinen Regeln durchsetzen und, falls der Kompensant Tilgung durch Verrechnung einwendet, die Gültigkeit der Verrechnung bestreiten. Der beklagte Schuldner und Kompensant hat dann neben den positiven Voraussetzungen seiner Verrechnungsbefugnis auch den rechtsgültigen Bestand seiner Verrechnungsforderung nachzuweisen (Aepli, a.a.O., Art. 120 OR N 148). Die Behauptungs- und Beweislast für die (teilweise) bestrittene Verrechnungsforderung obliegt daher der Beklagten.

1. Abteilung, 20. Februar 2012 (1B 11 38)

1B 11 38 — Luzern Obergericht I. Kammer 20.02.2012 1B 11 38 (2012 I Nr. 15) — Swissrulings