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Luzern Obergericht I. Kammer 20.12.2011 1B 11 14 (2012 I Nr. 44)

20. Dezember 2011·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·389 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art 308 ff. ZPO. Erlässt die obere Instanz einen Rückweisungsentscheid, so ist auch sie an ihren Entscheid gebunden, falls ein zweiter Weiterzug in derselben Sache erfolgt. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 20.12.2011 Fallnummer: 1B 11 14 LGVE: 2012 I Nr. 44 Leitsatz: Art 308 ff. ZPO. Erlässt die obere Instanz einen Rückweisungsentscheid, so ist auch sie an ihren Entscheid gebunden, falls ein zweiter Weiterzug in derselben Sache erfolgt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 20. September 2012 abgewiesen [4A_109/2012]. Entscheid: Art 308 ff. ZPO. Erlässt die obere Instanz einen Rückweisungsentscheid, so ist auch sie an ihren Entscheid gebunden, falls ein zweiter Weiterzug in derselben Sache erfolgt.

Im Gegensatz zu End- bzw. Teilentscheiden regeln Vor- und Zwischenentscheide einzelne prozessuale oder materiellrechtliche Aspekte des Verfahrens, ohne dieses zum Abschluss zu bringen (BGE 128 III 191 E 4a S. 194). Wohl sind sie der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftig, binden aber die Behörden in dem Verfahren, in welchem sie diese erlassen haben (BGE 122 III 492 E. 1b.bb S. 494). So kann ein Gericht, das in einem Zwischenentscheid den Grundsatz der Haftpflicht der Beklagten bejaht hat, im Rahmen der Ermittlung der Schadenshöhe nicht mehr darauf zurückkommen (BGE 128 III 191 E. 4a S. 194; von Werdt, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 93 BGG N 2; Uhlmann, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 92 BGG N 2). Erlässt die obere Instanz einen Rückweisungsentscheid, so ist auch sie an ihren Entscheid gebunden, falls ein zweiter Weiterzug in derselben Sache erfolgt (LGVE 2001 I Nr. 21; Spühler, Basler Komm., 2010, Art. 327 ZPO N 8; Reetz/Hilber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger] Zürich 2010, Art. 318 ZPO N 38; a.M. Mathys, in: Schweizerische Zivilprozess­ordnung, [Hrsg. Baker & McKenzie] Bern 2010, Art. 318 N 13). Selbst wenn die Bindungswirkung des eigenen Rückweisungsentscheids nicht strikte bejaht würde, könnte ein Abweichen nur dann in Frage kommen, wenn seit Erlass des Entscheids eine wesentlich neue Ausgangslage (neue Rechtslage, neue bundesgerichtliche Rechtsprechung) eingetreten ist (ausführlich: Benedikt Seiler, Die Berufung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel 2011, N 1554ff.). Der Beklagte stützt sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente und Beweise, die gegen seine Haftpflicht sprächen, wie zuvor in der Klage- und der Appellationsantwort. Er vermag nichts Neues vorzutragen, das eine erneute Prüfung der Frage rechtfertigen könnte. Bei den Schlüssen des Obergerichts im Rückweisungsentscheid hat es somit sein Bewenden. Ebenso entfallen weitere Beweisabnahmen zu diesen Themen.

1. Abteilung, 20. Dezember 2011 (1B 11 14)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 20. September 2012 abgewiesen [4A_109/2012].)