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Luzern Obergericht I. Kammer 22.05.2006 19 06 1.1 (2006 I Nr. 10)

22. Mai 2006·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·724 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Art. 559 ZGB. Rückforderung einer Erbbescheinigung, wenn nicht alle Erben aufgeführt sind. | Zivilrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 22.05.2006 Fallnummer: 19 06 1.1 LGVE: 2006 I Nr. 10 Leitsatz: Art. 559 ZGB. Rückforderung einer Erbbescheinigung, wenn nicht alle Erben aufgeführt sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 559 ZGB. Rückforderung einer Erbbescheinigung, wenn nicht alle Erben aufgeführt sind.

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Am 18. Mai 2005 verstarb der Ehemann von X. Als gesetzliche Erben hinterliess er seine Ehefrau sowie seine Geschwister. Die Ehegatten X hatten 1964 einen Ehevertrag betreffend allgemeine Gütergemeinschaft abgeschlossen, wonach bei der Auflösung der Ehe durch Tod eines Ehegatten das Gesamtgut ins Alleineigentum des überlebenden Ehegatten fällt. 1987 hatten sie zudem einen Erbvertrag abgeschlossen, der seine Wirkung indes erst beim Ableben des Zweitversterbenden entfaltet. Die gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes wurden am 24. Juni 2005 über den Ehevertrag informiert. Am 14. Juli 2005 stellte die Teilungsbehörde der Witwe X. aufgrund des Ehevertrages eine Erbbescheinigung aus und anerkannte sie unter Vorbehalt der Erbschaftsklage als einzige Erbin. Die Schwester des Erblassers, Y., erhob am 22. Juli 2005 vorsorglich Einsprache gegen die Zuweisung des gesamten Erbes an X. Ferner orientierte die Schwester des Erblassers das Teilungsamt am 30. September 2005 über eine Vereinbarung, welche der Erblasser und seine Mutter am 26. Oktober 1971 abgeschlossen hatten. Am 8. November 2005 eröffnete das Teilungsamt diese Vereinbarung als letztwillige Verfügung und forderte von X. die Erbbescheinigung vom 14. Juli 2005 zurück. Auf Beschwerde von X. hob der Regierungsstatthalter die Verfügung vom 8. November 2005 zwar auf, verpflichtete aber X. die am 14. Juli 2005 ausgestellte Erbbescheinigung der Teilungsbehörde zurückzugeben.

Aus den Erwägungen: 2.1. Der Regierungsstatthalter hat die Verfügung des Teilungsamts vom 8. November 2005, in welcher die Rückgabepflicht der Erbbescheinigung angeordnet wurde, aufgehoben. Zuständig für die Rückforderung sei die Teilungsbehörde und nicht das Teilungsamt. Der Regierungsstatthalter ordnete aber die Rückgabe der Erbbescheinigung an, da diese zu früh und zu Unrecht ausgestellt worden sei, weil das Anrecht der Beschwerdeführerin darauf mit der Einsprache der Schwester des Erblassers vom 22. Juli 2005 bestritten worden sei. Die Erbbescheinigung hätte gar nie ausgestellt werden dürfen. (¿)

4.1. Fraglich bleibt, ob eine ausgestellte Erbbescheinigung zurückgefordert werden kann. Die Erbbescheinigung ist bloss eine provisorische Legitimationsurkunde. Erweist sie sich als fehlerhaft, so kann die Behörde sie zurückfordern (Karrer, Basler Komm., N 47 zu Art. 559 ZGB; Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 15 N 21; Roberto Dallafior, Die Legitimation der Erben, Diss. Zürich 1990, S. 9).

4.2.1. Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes von Gesetzes wegen mit dem Tod des Erblassers. Um jedoch über den Nachlass verfügen zu können, brauchen sie einen Ausweis ihrer Erbeneigenschaft und Verfügungsbefugnis. Diesem Zweck dient die Erbbescheinigung, welche in Art. 559 Abs. 1 ZGB wie folgt geregelt ist: Nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten wird den eingesetzten Erben, wenn die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht ausdrücklich deren Berechtigung bestritten haben, auf ihr Verlangen von der Behörde eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass sie unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftsklage als Erben anerkannt seien.

4.2.2. Der Regierungsstatthalter hat in seinem Entscheid ausgeführt, die gesetzlichen Erben des elterlichen Stammes seien am 24. Juni 2005 über den Ehevertrag der Ehegatten X. und dessen Folge - dass das Gesamtgut beim Tod des erstversterbenden Ehegatten vollumfänglich an den überlebenden Ehegatten gelange - informiert worden. Am 14. Juli 2005 habe die Teilungsbehörde der Witwe X. die Erbbescheinigung ausgestellt und sie als einzige Erbin anerkannt.

4.2.3. Die Erbbescheinigung muss alle Erben aufführen (Karrer, a.a.O., N 19 zu Art. 559 ZGB; Tuor-Picenoni, Berner Komm., N 16 zu Art. 559 ZGB). Auch bei allgemeiner Gütergemeinschaft mit vollständiger Zuweisung des Gesamtgutes an den überlebenden Ehegatten ist in der Erbbescheinigung nicht dieser allein, sondern sind alle der Erbengemeinschaft angehörenden Erben aufzuführen, auch wenn wegen des Ehevertrages der Nachlass faktisch inexistent ist (Karrer, a.a.O., N 19 a.E. zu Art. 559 ZGB).

4.2.4. Ist aber am 14. Juli 2005 von der Teilungsbehörde der Witwe X. die Erbbescheinigung als einzige Erbin ausgestellt worden, so erweist sie sich schon aus diesem Grunde als fehlerhaft und die zuständigen Behörden sind verpflichtet, sie zurückzurufen. Diese Rückforderung hat der Regierungsstatthalter im Übrigen nicht gestützt auf § 116 VRG verfügt, sondern indem er, wie erwähnt, als Rechtsmittelinstanz in der Sache selber entschieden hat (§ 140 Abs. 1 VRG). Weiterungen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erübrigen sich daher. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

I. Kammer, 22. Mai 2006 (19 06 1)

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