Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 20.11.2002 Fallnummer: 12 01 6 LGVE: Leitsatz: Art. 7 und 176 ff. IPRG. Im Rahmen eines auf die Zuständigkeitsfrage beschränkten Patentabtretungsprozesses hat das Obergericht die Tragweite einer Schiedsklausel bei einer schiedsfähigen Sache mit internationalem Bezug nach den Bestimmungen von Art. 176 ff. IPRG mit voller Kognition zu prüfen. Fällt die Streitigkeit der Parteien in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel und liegt kein Grund für eine Unmassgeblichkeit der Schiedsvereinbarung für das staatliche Gericht vor, so hat dieses seine Zuständigkeit abzulehnen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 7 und 176 ff. IPRG. Im Rahmen eines auf die Zuständigkeitsfrage beschränkten Patentabtretungsprozesses hat das Obergericht die Tragweite einer Schiedsklausel bei einer schiedsfähigen Sache mit internationalem Bezug nach den Bestimmungen von Art. 176 ff. IPRG mit voller Kognition zu prüfen. Fällt die Streitigkeit der Parteien in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel und liegt kein Grund für eine Unmassgeblichkeit der Schiedsvereinbarung für das staatliche Gericht vor, so hat dieses seine Zuständigkeit abzulehnen. ======================================================================
Erwägungen
1.- Mit Klage vom 29. November 2001 verlangten die Kläger:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, die folgenden Patentanmeldungen bzw. die daraus bis zum Urteilszeitpunkt resultierenden nationalen Patente an die Klägerin 1 abzutreten: - die deutsche Prioritätsanmeldung DE ... - die europäische Patentanmeldung Anmelde-Nr. ... bzw. Publikations-Nr. EP ... - die ungarische Patentanmeldung Anmelde-Nr. ... - die polnische Patentanmeldung Anmelde-Nr. ... - die tschechische Patentanmeldung Anmelde-Nr. ... alle betreffend dieselbe Patentfamilie bzw. Erfindung, nämlich einen Polyolefin-Weichschaumstoff mit Wärmedämmungseigenschaften und Verfahren zu seiner Herstellung.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Patentanmeldungen bzw. Patente gemäss Rechtsbegehren 1 teilweise abzutreten, und zwar bezüglich der Patentansprüche 1 bis 7 betreffend den Polyolefin-Weichschaum-stoff mit Wärmedämmungseigenschaften.
3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin 1 als Mitinhaberin der Patentanmeldungen bzw. Patente gemäss Rechtsbegehren 1 bei den dafür zuständigen Patentregisterbehörden eintragen zu lassen.
4. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger 2 im Rahmen der Patentanmeldungen als Erfinder, eventualiter als Miterfinder zu nennen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2.- Die Beklagte stellte in ihrer Klageantwort vom 20. März 2002 folgende Anträge:
A. In der Hauptsache 1. Auf die Klage vom 29. November 2001 sei mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
B. Zum Verfahren 3. Das angerufene Gericht habe zur Frage seiner sachlichen Zuständigkeit vorab einen Vorentscheid zu erlassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge einschliesslich der Kosten des notwendigerweise beigezogenen Patentanwalts zu Lasten der Klägerin 1 und des Klägers 2 unter solidarischer Haftbarkeit.
3.- In der auf die Zuständigkeitsfrage beschränkten Replik vom 6. Mai 2002 beantragten die Kläger, es sei die ordentliche Zuständigkeit des Obergerichts Luzern festzustellen. Die Beklagte hielt in ihrer beschränkten Duplik vom 24. Juni 2002 an der Unzuständigkeits-einrede fest.
4.- Unbestritten liegt eine schiedsfähige Streitsache mit internationalem Bezug (die Kläger haben ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Belgien) vor.
Unbestritten ist weiter, dass die Schiedsklausel im "Secrecy Agreement" zwischen der n.-k. S.A. und der Beklagten vom 29. April/25. Mai 1989 gültig zustande gekommen ist. Die N. SA (Erstklägerin) ist zufolge Fusion seit 7. Juni 1994 (mit teilweiser Rückwirkung auf 1. Januar 1994) Rechtsnachfolgerin der n.-k. S.A..
5.- Streitig ist dagegen, ob die eingeklagten Ansprüche in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel fallen. Das Obergericht hat die Tragweite der Schiedsklausel nach den Bestimmungen von Art. 176 ff. IPRG mit voller Kognition zu prüfen (Berti in: Basler Komm., N 7 zu Art. 7 IPRG; Wenger in: Basler Komm., N 6 zu Art. 186 IPRG). Es liegt ein reiner Auslegungsstreit vor. Die Schiedsklausel ist nach Art. 1 ff. OR, insbesondere nach Art. 18 OR, auszulegen (Wenger, a.a.O., N 49 zu Art. 178 IPRG). Ziel ist die Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben (subjektive Auslegung). Ist dieser Wille nicht mehr mit Sicherheit feststellbar, so ist durch objektivierte ("normative") Auslegung der mutmassliche Vertragswille der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln. Massgebend ist dabei, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Der Richter hat nach einem sachgerechten Resultat zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, AT, Band I, 7. Aufl., Zürich 1998, N 1196 ff.). Hinsichtlich der Tragweite der Schiedsklausel ist im Zweifel von einer umfassenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszugehen (Wenger, a.a.O., N 33 und 51 zu Art. 178 IPRG).
6.- Die fragliche Schiedsklausel lautet: The parties shall try in good faith to settle amicably any difference or dispute resulting from or with regard to this agreement.
Should they not succeed, the matter shall be settled under the Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said rules.
Such Arbitration shall take place in Lucerne in the English language.
Dieser Schiedsklausel unterliegen somit alle Differenzen oder Streitigkeiten, die sich aus dem "Secrecy Agreement" ergeben oder die sich auf diese Vereinbarung beziehen. Die Klausel ist bezüglich der Art der Streitigkeiten umfassend, bezüglich des von ihr abgedeckten Rechtsverhältnisses eingeschränkt. Unklar ist der Umfang der Einschränkung "resulting from or with regard to this agreement". Nach dem Wortlaut könnten entweder die gesamten in der Vereinbarung angesprochenen Vertragsbeziehungen der Parteien oder aber nur die konkreten Vertragsbestimmungen des "Secrecy Agreement" gemeint sein. Nicht bekannt ist, wie es zu dieser Schiedsklausel kam und wie die entsprechenden Vertragsverhandlungen verliefen. Unbekannt ist ferner, ob es sich beim "Secrecy Agreement" um die einzige, die Zusammenarbeit der Parteien regelnde Vereinbarung handelt oder ob noch weitere Vereinbarungen bestehen. Schliesslich erlaubt auch das Verhalten der Parteien - soweit es sich überhaupt aus den Akten ergibt - keinen Schluss auf die Tragweite der Schiedsklausel. Der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien bei Vertragsschluss ist daher nicht feststellbar.
7.- Demnach ist durch objektivierte ("normative") Auslegung der mutmassliche Vertragswille der Parteien nach dem Vertrauensprinzip zu ermitteln.
In der Einleitung ("preamble") des "Secrecy Agreement" hielten die Parteien fest, sie beabsichtigten, ein Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Erhöhung der Wärmedämmfähigkeit von Schaumkunststoffen durchzuführen und in dessen Verlauf vertrauliche Informationen auszutauschen. In den eigentlichen Vertragsbestimmungen regelten sie den Informationsaustausch näher (Ziffern 1 und 2). Sie verpflichteten sich, eine Liefervereinbarung ("supply agreement") abzuschliessen, falls das gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsprogramm zu einem positiven Resultat führe (Ziffer 3). Sie regelten, wie die bei Verfolgung der Zwecke des Abkommens entstehenden Kosten zu tragen sind (Ziffer 4), legten die Dauer des Forschungs- und Entwicklungsprogramms fest und schlossen jegliche Garantie für dessen erfolgreichen Abschluss aus (Ziffer 5 Abs. 1). Ferner hielten sie fest, der genaue Projektbereich und die von jeder Partei zu unternehmenden besonderen Schritte müssten gegenseitig festgelegt und alle das Programm betreffenden Informationen ausgetauscht werden (Ziffer 5 Abs. 2). Das "Secrecy Agreement" erschöpft sich damit entgegen seinem Titel nicht in einer Regelung über die vertrauliche Behandlung von Informationen, sondern stellt einen eigentlichen Rahmenvertrag über das Forschungs- und Entwicklungsprogramm und bei erfolgreichem Abschluss über den Vertrieb des neu entwickelten Produkts dar. Wenn die Parteien in einem Rahmenvertrag über ein gemeinsames Projekt mit einer Schiedsklausel die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte ausschliessen und für alle Arten von Streitigkeiten ein Schiedsgericht vorsehen, erscheint es sachgerecht, dass diese Regelung nicht nur gerade für die Bestimmungen des Rahmenvertrages selber, sondern für die gesamten sich aus diesem Rahmenvertrag ergebenden Rechtsbeziehungen der Parteien gilt. Aus diesem Grund kann auch die in Ziff. 2 des "Secrecy Agreements" statuierte zeitliche Beschränkung einer einzelnen Vertragsverpflichtung (Vertraulichkeitspflicht, Ziff. 1 des Agreements) nicht auf die Gültigkeitsdauer der Schiedsklausel übertragen werden. Unter den gegebenen Umständen hätten vernünftig und korrekt handelnde Vertragspartner die Schiedsklausel umfassend für alle in irgendeiner Weise aus dem gemeinsamen Projekt erwachsenen Streitigkeiten und ohne zeitliche Beschränkung vereinbart. Dies ist als mutmasslicher Parteiwille anzusehen. Dies entspricht auch dem bereits erwähnten (oben E. 5 a.E.) Grundsatz, dass hinsichtlich der Tragweite der Schiedsklausel im Zweifel von einer umfassenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszugehen ist.
8.- Zu prüfen bleibt, ob die Patentabtretungsklage eine solche aus dem gemeinsamen Projekt erwachsene Streitigkeit darstellt.
Die Kläger machen zur Begründung ihrer Patentabtretungsklage geltend, der Erfindungsgedanke des Zweitklägers sei von der Erstklägerin im Rahmen des gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms der Beklagten vorgetragen worden. Die Erfindung gehöre der Erstklägerin. Ihr stehe das Recht auf das Patent und damit der Patentabtretungsanspruch zu. Der Zweitkläger habe das Recht, als Erfinder genannt zu werden. Die von der Beklagten zur Patentierung angemeldete Erfindung beruhte damit nach Darstellung der Kläger auf ihrer im Projektverlauf der Beklagten mitgeteilten Erfindungsidee. Der Streit um das Recht auf das Patent stellt deshalb eine aus dem gemeinsamen Projekt erwachsene Streitigkeit dar. Sie fällt in den Anwendungsbereich der Schiedsklausel.
9.- Demzufolge hat das Obergericht seine Zuständigkeit abzulehnen (Art. 7 IPRG). Es liegt keiner der in Art. 7 lit. a - c IPRG genannten Gründe für eine Unmassgeblichkeit der Schiedsvereinbarung für das staatliche Gericht vor. Auf die Klage ist nicht einzutreten.
Die Kläger haben innert der nach § 103 Abs. 3 ZPO angesetzten Frist keine Überweisung des Prozesses an das Schiedsgericht beantragt.
10.- Die unterliegenden Kläger haben grundsätzlich die Prozesskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (§§ 119 Abs. 1, 122 Abs. 2 ZPO). Da die Beklagte die Zuständigkeit des Obergerichts unter Berufung auf die Schiedsklausel bestritt, hätte sie aus prozess-ökonomischen Gründen beantragen sollen, die Klageantwort auf diese Frage beschränken zu dürfen (§ 202 Abs. 2 ZPO), was ohne prozessualen Nachteil möglich gewesen wäre. Diesem Gesuch wäre stattgegeben worden (der zweite Rechtsschriftenwechsel wurde denn auch auf die Zuständigkeitsfrage beschränkt). Damit hätten sich Ausführungen in der Hauptsache erübrigt. Unter diesen Umständen erscheint es angebracht, den Beklagten eine Parteientschädigung nur für den im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage entstandenen Aufwand zuzusprechen (§ 120 Abs. 1 ZPO). Die Arbeiten bezüglich der Hauptsache dürften weitestgehend im einzuleitenden Schiedsgerichtsverfahren verwendbar sein und können im entsprechenden Umfang dort geltend gemacht werden.
Die Parteien sind sich über den Streitwert nicht einig (Kläger: über Fr. 150'000.--; Beklagte: Fr. 100'000.--). Er ist demnach vom Richter festzusetzen (§ 21 Abs. 2 ZPO). Aufgrund der vorliegenden Akten ist ermessensweise von einem Streitwert von Fr. 150'000.-- auszugehen. Die Gerichtsgebühr ist nach §§ 7 lit. a, 8 lit. b und § 15 Abs. 2 KoV auf Fr. 1'500.--, die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. H. nach §§ 48, 51, 52 Abs. 1, 56 Abs. 1 und 65 f. KoV auf Fr. 2'743.80 (inkl. Fr. 50.-- Auslagen und Fr. 193.80 MWST) festzusetzen.
I. Kammer, 20. November 2002 (12 01 6)