Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 21.03.2000 Fallnummer: 11 99 164 LGVE: 2000 I Nr. 44 Leitsatz: § 270 ZPO; Art. 274d Abs. 3 OR. Die Untersuchungsmaxime im Miet- und Pachtrecht bedeutet nicht, dass das Novenverbot im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unbeachtlich wäre. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Zivilprozessrecht gilt grundsätzlich die Verhandlungs- oder Beibringungsmaxime. Die Parteien haben dem Richter die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die zugehörigen Beweismittel anzugeben (§ 60 Abs. 1 ZPO). Es obliegt also den Parteien, den Prozessstoff herbeizuschaffen.
Unter Hinweis auf § 32 Abs. 2 der Miet- und Pachtverordnung macht der Beklagte geltend, sowohl für das vorinstanzliche Verfahren wie auch für das Rechtsmittelverfahren habe der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen, es herrsche also die Untersuchungsmaxime, und der Richter sei an Zugeständnisse und unterlassene Bestreitungen der Parteien nicht gebunden.
Der Verweis des Beklagten auf die Miet- und Pachtverordnung (genauer: Verordnung über Zuständigkeiten und Verfahren zur Erledigung von Streitigkeiten aus Miete und nicht-landwirtschaftlicher Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 29.5.1990 [alt SRL Nr. 263a]) ist hier insofern falsch, als diese Verordnung mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht vom 27. Juni 1994 ([=GSMP] SRL 263) aufgehoben wurde. Das neue Gesetz selbst enthält keine dem § 32 Abs. 2 der Miet- und Pachtverordnung analoge Bestimmung. Allerdings schreibt das Bundesrecht in Art. 274d Abs. 3 OR den Schlichtungsbehörden und Gerichten vor, dass sie den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise nach freiem Ermessen zu würdigen haben, wobei ihnen die Parteien alle für die Beurteilung des Streitfalles notwendigen Unterlagen vorzulegen hätten. Diese Anweisung an die Behörden wird in der Literatur als soziale Untersuchungsmaxime oder gemilderte Verhandlungsmaxime bezeichnet (Brönnimann Jürgen, Gedanken zur Unter-suchungsmaxime, in: ZBJV 126 [1990] S. 345). Bei der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleich-heit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung (Brönnimann Jürgen, a.a.O., S. 347). Art. 274d Abs. 3 OR schreibt somit keine umfassende Untersuchungsmaxime vor. Dies ergibt sich schon aus dem ausdrücklichen Vorbehalt, wonach die Parteien die entscheidwesentlichen Unterlagen vorzulegen haben. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsermittlung sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Die richterliche Initiative geht insoweit nicht über eine Aufforderung an die Parteien hinaus, Beweismittel zu nennen und beizubringen. Im Fall der Verweigerung zumutbarer Mitwirkung einer Partei kann die Beweisabnahme unterbleiben (Brönnimann Jür-gen, a.a.O., S. 357). Die für Mietstreitigkeiten in Art. 274d Abs. 3 OR vorgeschriebene Untersuchungsmaxime zwingt das Gericht nicht dazu, das Beweisverfahren beliebig auszudehnen und alle möglichen Beweise abzunehmen. Ferner gilt, dass die Untersuchungsmaxime im Rechtsmittelverfahren durch kantonales Prozessrecht eingeschränkt werden kann. Sie führt nicht dazu, dass jede vom kantonalen Recht festgesetzte Beschränkung der Überprüfungsbefugnis unbeachtlich wird. Die Kantone sind insbesondere frei, die Kognition der zweiten Instanz durch ein Novenverbot zu beschränken (BGE 125 III 238 f.; vgl. auch Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 b/c zu § 216 ZPO). Da das Gesetz über die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht keine gegenüber der ZPO abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. § 34 GSMP), gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der ZPO. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren bedeutet dies, dass neue Begehren, Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge ausgeschlossen sind (§ 270 ZPO). Das Novenverbot führt dazu, dass das Obergericht ausschliesslich anhand der erstinstanzlichen Aktenlage das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes zu prüfen hat. Massgebend ist allein der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bestanden hat. Aus diesem Grunde ist die vom Beklagten in zweiter Instanz beantragte Edition nicht durchzuführen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 2 zu § 270 ZPO).
I. Kammer, 21. März 2000 (11 99 164)
(Das Bundesgericht ist auf die dagegen eingereichte Berufung am 31. Mai 2000 nicht eingetreten.)