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Luzern Obergericht I. Kammer 29.06.2011 11 10 199 (2011 I Nr. 18)

29. Juni 2011·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·1,847 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Art. 163 Abs. 3 OR. Herabsetzung einer Konventionalstrafe nach richterlichem Ermessen. | OR (Obligationenrecht)

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 29.06.2011 Fallnummer: 11 10 199 LGVE: 2011 I Nr. 18 Leitsatz: Art. 163 Abs. 3 OR. Herabsetzung einer Konventionalstrafe nach richterlichem Ermessen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 163 Abs. 3 OR. Herabsetzung einer Konventionalstrafe nach richterlichem Ermessen.

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Der Beklagte verkaufte dem Kläger sämtliche Aktien der X. AG. Dabei verpflichtete er sich, während acht Jahren kein die X. AG konkurrenzierendes Geschäft zu betreiben, ansonsten er eine Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- zu bezahlen habe. Der Kläger klagte wegen Verletzung des Konkurrenzverbots, worauf ihm das Amtsgericht die Vertragsstrafe von Fr. 100'000.-- zusprach. Auf Appellation des Beklagten hin reduzierte sie das Obergericht auf Fr. 70'000.--.

Aus den Erwägungen: 3.- Vor Obergericht ist nur noch zu prüfen, ob die von der Vorinstanz durch Vertragsauslegung festgestellte Höhe der vereinbarten Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- in Anwendung von Art. 163 Abs. 3 OR herabzusetzen ist.

Die Vorinstanz führte aus, bei den Parteien handle es sich um erfahrene Geschäftsleute. Dem Beklagten sei demnach bewusst gewesen, worauf er sich mit der Vereinbarung des Konkurrenzverbots einlasse. Auch wenn er am Tag des Abschlusses des Aktienkaufvertrags einen Arbeitsvertrag mit der neu dem Kläger gehörenden X. AG unterzeichnet habe, sei er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger gestanden. Seine Anstellung habe sich auf vier Monate beschränkt (mit teilweise beschränktem Pensum) und in erster Linie dem reibungslosen Übergang der Gesellschaft gedient. Ohne das vereinbarte Konkurrenzverbot hätte der Aktienkaufvertrag wenig Sinn, da nur so ein Übergang der Gesellschaft im Sinne einer Nachfolgeregelung überhaupt möglich sei. Denn die X. AG habe einen kleinen Kundenkreis und sei in einem eng beschränkten Marktsegment tätig. Das Konkurrenzverbot habe deshalb im Übernahmevertrag eine zentrale Bedeutung gehabt. Der Beklagte habe einen erheblichen Aufwand betrieben, um es zu verletzen. So habe er unter falschem Namen und unter dem Deckmantel einer anderen Gesellschaft Kontakt zu "Interessenten" aufgenommen und für diese auch mehrfach Offerten erstellt. In Einzelfällen sei es zum Vertragsabschluss und zur Lieferung der bestellten Teile gekommen. Die Verletzung des Aktienkaufvertrags sei als erheblich einzustufen und auch das Verschulden des Beklagten wiege schwer. Einzig die finanziell angespannte Lage, in der er sich befunden habe und die dem Kläger wohl bekannt gewesen sei, spräche für eine Herabsetzung der Konventionalstrafe. Zusammenfassend kam das Amtsgericht zum Ergebnis, dass keine hinreichenden Gründe für eine Herabsetzung vorlägen.

4.- Der Beklagte macht im Wesentlichen drei Gründe für die Reduktion der Konventionalstrafe geltend: das Fehlen eines schweren Verschuldens, das Missverhältnis zwischen der Höhe der Konventionalstrafe und dem Gesamtkaufpreis sowie seine wirtschaftliche Situation.

4.1. Nach Art. 163 Abs. 1 OR können die Parteien die Höhe der Konventionalstrafe beliebig festsetzen. Dies ergibt sich aus der Inhaltsfreiheit im Vertragsrecht (vgl. Art. 19 OR). Eine übermässig hohe Konventionalstrafe ist für den Schuldner jedoch nur beschränkt verbindlich, denn der Grundsatz von Art. 163 Abs. 1 OR wird durch Abs. 3 der genannten Bestimmung derogiert. Demzufolge hat das Gericht erstens eine übermässig hohe Konventionalstrafe herabzusetzen und zweitens erfolgt diese Herabsetzung nach richterlichem Ermessen (vgl. Art. 4 ZGB, vgl. Dürr, Zürcher Komm., Zürich 1998, Art. 4 ZGB N 32).

4.2. Die Parteien haben die Höhe der Konventionalstrafe gültig vereinbart; Willensmängel machen sie nicht geltend. Was die Frage betrifft, ob der vereinbarte Betrag von Fr. 100'000.-- gerichtlich herabzusetzen ist, sind die Umstände des Einzelfalls massgebend. Je nach Konstellation kann es sich dabei um Umstände handeln, die bereits bei Vertragsabschluss vorhanden gewesen sind, oder um solche, die sich erst nach Vertragsabschluss ergeben haben. Relevant ist der Zeitpunkt der Vertragsverletzung, auf die sich die Konventionalstrafe bezieht, d.h. es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die sich bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht haben (vgl. BGE 133 III 43 E. 4.2 S. 54). Eine Herabsetzung der Konventionalstrafe hat nur bei Augenfälligkeit zu erfolgen, d.h. die Höhe der Vertragsstrafe muss das vernünftige, mit Recht und Billigkeit noch vereinbare Mass offensichtlich übersteigen (vgl. BGE 114 II 264 E. 1 lit. a S. 264).

5.- Der Beklagte bestreitet, dass ihn ein schweres Verschulden treffe. Er habe sich zwar in zwei Fällen dazu hinreissen lassen, die X. AG in geringfügiger Weise zu konkurrenzieren, doch habe es sich um zwei spontane Geschäfte gehandelt. Eine weitere oder gar planmässige Konkurrenzierung habe nachgewiesenermassen nie stattgefunden. Auch müsse das vertragswidrige Verhalten und Verschulden des Klägers - die beharrliche Verweigerung von Auskunft, Zeugnis und Kooperation - angemessen mitberücksichtigt werden. Zusätzlich zu dieser Zermürbungstaktik habe ihm der Kläger perfide Fallen gestellt.

5.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beklagte einen erheblichen Aufwand betrieben habe, um das Konkurrenzverbot zu verletzen, und dass die Verletzung des Aktienkaufvertrags erheblich sei. Der Beklagte äussert sich hierzu nicht konkret und legt nicht dar, weshalb diese Erwägungen falsch sein sollen. Im Appellationsverfahren muss sich der Appellant mit den vorinstanzlichen Ausführungen substanziiert auseinandersetzen. Die blosse Wiedergabe des eigenen Standpunkts genügt vor Obergericht nicht (LGVE 2003 I Nrn. 45 und 46). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz gelten damit als akzeptiert.

5.2. Nicht zu hören ist der Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe den Aktienkaufvertrag und den Arbeitsvertrag verletzt.

Der Arbeitsvertrag wurde mit der X. AG und nicht mit dem Kläger persönlich geschlossen. Er steht zwar wirtschaftlich im Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag, ist aber rechtlich eigenständig. Eine allfällige Vertragsverletzung durch den Kläger - dieser bestreitet eine solche ohnehin - vermag daher das Verschulden des Beklagten nicht zu beeinflussen oder gar eine Verletzung des Aktienkaufvertrags zu rechtfertigen.

Ob der Kläger Art. 2.1 des Aktienkaufvertrags verletzt hat, weil er den Beklagten spät über die Umsätze der X. AG informierte, kann offen bleiben. So oder anders hätte dies den Beklagten nicht dazu berechtigt, gegen das Konkurrenzverbot zu verstossen. Auch wird sein Verschulden dadurch nicht gemindert. Der Beklagte hätte seine Informationsrechte auf dem gerichtlichen Weg durchsetzen können. Im Übrigen behauptet er nicht, dass ihm der Kläger vertraglich geschuldete Geldbeträge nicht bezahlt hätte.

5.3. Ebenso wenig greift der Einwand des Beklagten, dem Klägers sei nur ein geringer Schaden (Fr. 6'337.35) entstanden, was bei der Beurteilung des Verschuldens mitberücksichtigt werden müsse. Der Kläger wendet zu Recht ein, nicht nur der effektiv entstandene sondern der mutmassliche höchstmögliche Schaden sei zu berücksichtigen (vgl. BGE 133 III 43 E. 4.1 f. S. 54, 114 II 264 E. 1 lit. b S. 265). Angesichts der getroffenen Vorkehrungen zur Umgehung des Konkurrenzverbots muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Konkurrenzierung fortgesetzt und dem Kläger noch erheblicheren Schaden zugefügt hätte, wenn sein Tun nicht aufgedeckt und das Konkurrenzverbot durchgesetzt worden wäre. Ein ziffernmässiger Nachweis des Schadens durch den Kläger ist nicht erforderlich, denn dadurch würde Art. 161 Abs. 1 OR umgangen (BGE 133 III 43 E. 4.1 S. 54).

5.4. Das Vorgehen des Klägers, den Beklagten unter einem Pseudonym und mittels eines Privatdetektivs zur Offertstellung und Materiallieferung zu veranlassen, diente der Aufdeckung des konkurrenzierenden Verhaltens. Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass die Einhaltung des Konkurrenzverbots für den Kläger von existenzieller Bedeutung war resp. ist. Das Verschulden des Beklagten wird durch das Vorgehen des Klägers deshalb höchstens unwesentlich gemindert; es wiegt auch nach Ansicht des Obergerichts schwer.

6.- Der Beklagte erachtet - mit Verweis auf BGE 133 III 201 ff. - eine Konventionalstrafe als unverhältnismässig, die 10 % des Gesamtkaufpreises übersteigt. Er moniert, die hier vertraglich vereinbarte Konventionalstrafe von Fr. 100'000.-- entspreche 28.57 % des Gesamtkaufpreises von Fr. 350'000.--. Bei der Prüfung der Angemessenheit habe das Bundesgericht u.a. auf Art. 227h Abs. 2 OR verwiesen, wonach beim Käuferverzug im Vorauszahlungskauf die Konventionalstrafe 10 % des Barkaufpreises nicht übersteigen dürfe. In casu sei eine Konventionalstrafe von Fr. 35'000.-- angemessen.

6.1. Art. 227i OR nimmt den professionellen Käufer und die Handelsgesellschaften ausdrücklich vom Geltungsbereich der Art. 227a - 227h OR aus. Es ist daher fragwürdig, Art. 227h Abs. 2 OR auf erfahrene Geschäftsleute - wie es der Kläger und der Beklagte unbestritten sind - analog anzuwenden (Jörg Schmid, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahr 2006 und 2007, in: ZBJV 146 (2010) S. 595 f.; Alfred Koller, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, 3. Aufl., Bern 2009, 81 N 41). Gerade im vorliegenden Fall bildet die Konventionalstrafe angesichts des kleinen Kundenkreises und des eng beschränkten Marktsegments eine notwendige Voraussetzung für den zukünftigen geschäftlichen Erfolg des Klägers mit der X. AG. Der Aktienkaufvertrag wäre ohne diese Klausel nicht abgeschlossen worden. Zudem blieb unangefochten, dass die Konventionalstrafe nur einmal und nicht für jede einzelne Widerhandlung geschuldet ist. Auch deshalb darf sie eine Höhe erreichen, aufgrund derer sich eine Verletzung des Konkurrenzverbots keinesfalls lohnt.

6.2. Somit ist entgegen der Ansicht des Beklagten die Vertragsstrafe von Fr. 100'000.-- im Verhältnis zum Gesamtkaufpreis von Fr. 350'000.-- nicht unverhältnismässig. Ihre Limitierung auf 10 % des Gesamtkaufpreises erscheint nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt.

7.- Der Beklagte führt aus, er habe sich seit 2007 in massiven finanziellen Schwierigkeiten befunden und sei an einem raschen Verkauf der X. AG interessiert gewesen. Dies habe der Kläger gewusst. So habe letzterer als Teil des Kaufpreises auch die Kontokorrentschuld des Beklagten gegenüber der X. AG von Fr. 100'000.-- übernommen. Der Kläger habe sich in einer sehr starken Verhandlungsposition gesehen, den Kaufpreis wiederholt gedrückt und laufend neue Bedingungen gestellt. Aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten sei er faktisch in einem sehr starken Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger gestanden. Im Rahmen der langwierigen Vertragsverhandlungen habe jener u.a. ein weitgehendes Konkurrenzverbot verlangt. 7.1. Allein gestützt auf die finanziellen Schwierigkeiten des Beklagten lässt sich nicht automatisch auf ein Abhängigkeitsverhältnis zum Kläger schliessen. Ein Verkäufer, der dringend auf Liquidität angewiesen ist und die Kaufsache schnell verkaufen muss, befindet sich zwar in einer schwächeren Verhandlungsposition. Eine Abhängigkeit läge aber bloss dann vor, wenn nur der Kläger - beispielsweise als einziger Interessent - in Frage gekommen wäre. Dies behauptet der Beklagte nicht. Wie der Kläger zu Recht ausführt, stand es dem Beklagten frei, einen anderen Käufer zu suchen.

Gegen die behauptete Abhängigkeit spricht sodann, dass die in Ziff. 2.2 des Aktienkaufvertrags stipulierte Sonderregelung auf Wunsch des Beklagten eingefügt worden ist. Im Übrigen blieben die vorinstanzlichen Feststellungen unangefochten, dass aus dem gleichentags abgeschlossenen Arbeitsvertrag des Beklagten mit der X. AG kein Abhängigkeitsverhältnis resultierte.

7.2. Hingegen kann die wirtschaftliche Notlage des Beklagten zum Abschlusszeitpunkt des Aktienkaufvertrags als erstellt gelten. Seine damaligen massiven finanziellen Schwierigkeiten sind unbestritten. Der Kläger bestreitet jedoch, zum damaligen Zeitpunkt davon gewusst zu haben.

Ob der Kläger damals von den finanziellen Nöten des Beklagten gewusst hat, spielt jedoch keine Rolle. Die ungünstige wirtschaftliche Situation des Schuldners ist auch dann ein möglicher Herabsetzungsgrund, wenn sie dem Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt gewesen ist. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass die Angemessenheit der Konventionalstrafe erst beurteilt werden kann, wenn die gesicherte Hauptvertragspflicht verletzt worden ist (BGE 133 III 43 E. 3.3.1 S. 48; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. II, 9. Aufl., Nr. 3829 f.). In Anbetracht der finanziell prekären Lage des Beklagten ist die Konventionalstrafe deshalb gemäss Art. 163 Abs. 3 OR gerichtlich herabzusetzen.

7.3. Die Konventionalstrafe bezweckt primär, den Schuldner unter Erfüllungsdruck zu setzen. Darüber hinaus kommt ihr aber auch eine Sühnefunktion zu. Wird folglich eine richterliche Herabsetzung vorgenommen, ergibt sich der Umfang der Herabsetzung aus dem Übermass der Strafe (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger, a.a.O., Nrn. 3782 und 3831). Aufgrund des Verhaltens und des Verschuldens des Beklagten (vgl. E. 5 vorne) und der Tatsache, dass objektiv kein Missverhältnis zum Gesamtkaufpreis besteht (vgl. E. 6 vorne), ist der grösste Teil der vereinbarten Vertragsstrafe nach wie vor geschuldet. Hingegen erscheint wegen der wirtschaftlichen Notlage des Beklagten eine ermessensweise Reduktion der Konventionalstrafe auf Fr. 70'000.-- gerechtfertigt.

1. Abteilung, 29. Juni 2011 (11 10 199)

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