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Luzern Obergericht I. Kammer 04.08.2009 11 09 91 (2009 I Nr. 20)

4. August 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·784 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Art. 29 Abs. 2 und 5 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ein Replikrecht. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für Private. Formelle Rügen sind unverzüglich vorzubringen, andernfalls das Rügerecht verwirkt. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 04.08.2009 Fallnummer: 11 09 91 LGVE: 2009 I Nr. 20 Leitsatz: Art. 29 Abs. 2 und 5 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ein Replikrecht. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für Private. Formelle Rügen sind unverzüglich vorzubringen, andernfalls das Rügerecht verwirkt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 29 Abs. 2 und 5 Abs. 3 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst ein Replikrecht. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch für Private. Formelle Rügen sind unverzüglich vorzubringen, andernfalls das Rügerecht verwirkt.

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Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit den Beklagten am 27. Mai 2008, 13. Juni 2008, 4. Juli 2008 und 2. August 2008 je ausserordentlich. Die Beklagten fochten alle vier Kündigungen bei der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht an. Die Klägerin verlangte am 23. Juli 2008 beim Amtsgerichtspräsidenten die richterliche Ausweisung der Beklagten aus der Wohnung. Die Schlichtungsbehörde überwies ihm daher am 25. Juli 2008 die ersten beiden und am 25. September 2008 die weiteren beiden Kündigungsanfechtungen (Art. 274g OR). Ende Oktober 2008 zogen die Beklagten aus der Mietwohnung aus. Der Amtsgerichtspräsident, welcher die Verfahren zuvor vereinigt hatte, erliess am 28. Mai 2009 einen Erledigungsentscheid und überband die Verfahrenskosten der Klägerin. Mit Nichtigkeitsbeschwerde focht diese die Kostenverlegung an und machte eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, da ihr die vierte Kündigungsanfechtung nie zugestellt worden sei.

Aus den Erwägungen: 3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankert. Er umfasst das Recht, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob diese neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Das auf Art. 29 Abs. 2 BV gestützte Replikrecht gilt für alle gerichtlichen Verfahren, auch für solche, die nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen (BGE 133 I 102 ff. E. 4.3-4.6). Indem die Vorinstanz das Anfechtungsbegehren der Beklagten vom 16. September 2008 der Klägerin nicht zur Kenntnis- und eventuellen Stellungnahme zugestellt hatte, verletzte sie deren rechtliches Gehör.

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Wird es verletzt, führt dies grundsätzlich und ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist vorliegend ausgeschlossen, da dem Obergericht im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren die freie Überprüfung des Sachverhalts und der Rechtslage verwehrt ist und neue Vorbringen nicht zugelassen werden. Liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, muss die Sache grundsätzlich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden (BGE 127 V 437 f. E. 3d/aa; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 61 ZPO N 3).

3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben der Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs indessen auch für Private Geltung. Eine Partei hat deshalb formelle Rügen unverzüglich vorzubringen, wenn sie Kenntnis von einer Sachlage hat. Bringt sie die entsprechende Rüge erst dann vor, wenn der Entscheid zu ihren Ungunsten ausgefallen ist, hat sie ihr Rügerecht verwirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_140/2009 vom 12.5.2009 E. 2, BGE 134 I 21 E. 4.3.1; 132 II 496 E. 4.3; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 2000, S. 443). Es ist deshalb zu prüfen, ob sich die Klägerin in treuwidriger Weise auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beruft.

In der Überweisungsverfügung vom 25. September 2009 führte die Schlichtungsbehörde aus, der Rechtsanwalt der Beklagten habe die Kündigung vom 2. August 2008 angefochten. Eine Kopie der Verfügung ging an den Rechtsanwalt der Klägerin. Am 26. September 2008 wurde die Klägerin auch von der Vorinstanz über die "zwei weitere(n) Kündigungsanfechtungs-Fälle" unter Angabe der Fall-Nummern informiert. Die Klägerin hatte Kenntnis davon, dass die Beklagten auch die vierte Kündigung vom 2. August 2008 nicht akzeptieren wollten und diesbezüglich ein Anfechtungsverfahren hängig war. Aufgrund der Eingabe der Beklagten vom 13. November 2008 - zugestellt durch die Vorinstanz - war die Klägerin sodann informiert, dass die Einhaltung resp. Nichteinhaltung der 30-tägigen Anfechtungsfrist einen Streitpunkt im Verfahren bildete und dass der Vorinstanz diesbezüglich Ausführungen der Beklagten in deren Anfechtungsgesuch vom 16. September 2008 vorlagen. Sie war damit über die wesentlichen Umstände im Bild, welche sich auf die Kostenverlegung auswirken konnten. Sie hätte durchaus die Möglichkeit zum Bestreiten oder zur Abgabe einer Stellungnahme gehabt. Obwohl bis zum Erlass des Erledigungsentscheids vom 28. Mai 2009 über sechs Monate vergingen, stellte die Klägerin in der Folge aber nie ein Gesuch um Akteneinsicht (BGE 132 V 391 E. 6.2). Ihre Rüge der Gehörsverletzung erfolgt damit zu spät und ist nicht mehr zu hören (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.239/2005 vom 7.9.2005 E. 4).

I. Kammer, 4. August 2009 (11 09 91)

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