Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 03.09.2009 Fallnummer: 11 09 78.1 LGVE: 2009 I Nr. 30 Leitsatz: §§ 100 Abs. 2 und 113 ZPO. Der vorbehaltlose Rückzug eines Feststellungsbegehrens hat die gleiche Wirkung wie dessen Abweisung. Eine spätere Leistungsklage ist infolge der res iudicata nicht mehr möglich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 100 Abs. 2 und 113 ZPO. Der vorbehaltlose Rückzug eines Feststellungsbegehrens hat die gleiche Wirkung wie dessen Abweisung. Eine spätere Leistungsklage ist infolge der res iudicata nicht mehr möglich.
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Der Kläger verlangte vor Arbeitsgericht von seiner früheren Arbeitgeberin Schadenersatz weil diese ihn nicht gegen die Folgen von Arbeitsunfähigkeit versichert hatte, sowie die Feststellung, dass die frühere Arbeitgeberin auch für zukünftigen Schaden aus der fehlenden Versicherungsdeckung einstehen müsse. An der Verhandlung vor Arbeitsgericht zog der Kläger das Feststellungsbegehren vorbehaltlos zurück. Nach Erledigung des Prozesses reichte der Kläger erneut eine Klage auf Ersatz des neu aufgelaufenen Schadens aus der fehlenden Versicherungsdeckung ein. Das Arbeitsgericht trat auf die Klage nicht ein. Der Kläger appellierte erfolglos ans Obergericht.
Aus den Erwägungen: 1.3. Am 15. April 2009 erliess das Arbeitsgericht folgendes Urteil bzw. folgenden Erledi-gungsentscheid:
1. Die Beklagte hat dem Kläger das im Teilvergleich vom 22. Januar 2009 vereinbarte Arbeitszeugnis mit folgendem Wortlaut auszustellen: ("¿") 2. Die Beklagte hat dem Kläger als 13. Gehalt netto Fr. 858.35 zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit dem 1. September 2007. 3. Der Widerbeklagte hat der Widerklägerin Fr. 3'500.-- zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit dem 8. November 2007. 4. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Gegen dieses Urteil (exklusiv Ziffer 1 des Dispositivs) ist die Appellation zulässig (§§ 57a AGG). (¿) 6. (Zustellung)
1.4. Gegen dieses Urteil reichte der Kläger am 20. Mai 2009 gleichzeitig Appellation und Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Appellationsverfahren wurde am 29. Mai 2009 bis zur Erledigung des Nichtigkeitsbeschwerdeverfahrens sistiert. In diesem Verfahren beantragte der Kläger die Aufhebung von Ziff. 2 bis 4 des Erledigungsentscheids und Urteils vom 15. April 2009 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Die Beklagte beantragte am 22. Juni 2009 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 2.- Der Kläger vertritt die Auffassung, die gesamte Entscheidung des Arbeitsgerichts (Erledigungsentscheid und Urteil) sei entgegen der Rechtsmittelbelehrung mit Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten. Dies trifft zu.
Der Kläger verlangte vor Arbeitsgericht die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und machte zwei Forderungen geltend: " Fr. 950.-- brutto nebst 5 % Zins seit 1. September 2007 (13. Monatslohn) " Fr. 20'829.65 nebst 5 % Zins seit 1. März 2008 (Schadenersatz). Bezüglich des Arbeitszeugnisses schlossen die Parteien an der Verhandlung vom 22. Januar 2009 einen Teilvergleich. Das Arbeitsgericht hiess den Anspruch auf den 13. Monatslohn vollumfänglich gut (indem es im angefochtenen Urteil dem Kläger den Nettobetrag von Fr. 858.35 nebst Zins zusprach). Auf die Schadenersatzforderung trat es nicht ein, da eine abgeurteilte Sache vorliege.
Die Beklagte verlangte widerklageweise Fr. 3'500.-- nebst 5 % Zins seit 8. November 2007 (Rückerstattung Vorschuss). Das Arbeitsgericht hiess die Widerklage vollumfänglich gut.
Ziff. 4 des Rechtsspruchs im Urteil vom 15. April 2009 (E. 1.3) ist demzufolge falsch formuliert. Die nicht vom Erledigungsentscheid (Abschreibung infolge Vergleichs bezüglich Arbeitszeugnis und Nichteintreten auf Schadenersatzanspruch des Klägers) erfassten Begehren wurden gutgeheissen; es gab damit nichts mehr abzuweisen.
Auch wenn das Arbeitsgericht in seinem Rechtsspruch Erledigungsentscheid und Sachurteil formell nicht trennte, ist eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen und das jeweilige Rechtsmittel zu bestimmen (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 104 N 3). Gegen den Erledigungsentscheid ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (§ 59 Abs. 1 AGG). Der Streitwert der im Sachurteil entschiedenen Begehren beträgt Fr. 3'500.-- (§ 19 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 35 AGG). Gegen das Sachurteil ist (weil der Appellationsstreitwert nicht erreicht ist) ebenfalls die Nichtigkeitsbeschwerde (§ 59 Abs. 1 AGG) zulässig. Die Rechtsmittelbelehrung (Ziff. 5 des Rechtspruchs) ist daher unzutreffend. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers ist im vollen Umfang einzutreten.
3.- (¿)
4.- Der Kläger macht vorab geltend, indem das Arbeitsgericht im Klagepunkt "Schadenersatz" von einer abgeurteilten Sache ausgegangen und deshalb in diesem Punkt nicht auf die Klage eingetreten sei, habe es materielles Bundes(privat)recht verletzt (§ 266 lit. a ZPO).
4.1. Das Arbeitsgericht trat auf die geltend gemachte Schadenersatzforderung mit der Begründung nicht ein, über die eingeklagte Schadenersatzforderung sei bereits mit Urteil vom 3. März 2008 entschieden worden. Der Kläger habe einen Anspruch aus dem gleichen Lebensvorgang geltend gemacht. Es bestünden sowohl Identität der Parteien als auch des Anspruchs. Teilklagen seien zudem gemäss LGVE 2000 I Nr. 45 vor Arbeitsgericht unzulässig, wenn die Summe derselben die Spruchkompetenz überschreite. Schliesslich habe der Kläger das Feststellungsbegehren wegen der Überschreitung der Streitwertgrenze für die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zurückgezogen. Das habe Folgen, da die Beklagte damit in guten Treuen habe davon ausgehen können, dass die Streitsache erledigt sei.
4.2. Der Kläger zog im ersten Prozess an der Verhandlung vom 8. November 2007 sein Feststellungsbegehren (Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Nichtbestehen der Krankentaggeldversicherung schadenersatzpflichtig ist) zurück. Der Rückzug ist in den Erwägungen des Urteils vom 3. März 2008 festgehalten; im Rechtsspruch fehlt jedoch der "Erledigungsteil" (Abschreibung des Feststellungsbegehrens infolge Rückzugs). Dieses offensichtliche Versehen hindert aber nicht, zur Feststellung der Klageidentität auf die Urteilsmotive abzustellen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Aufl., Bern 2006, § 8 N 71 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung) und in diesem Sinne dem Urteil vom 3. März 2008 bezüglich des zurückgezogenen Begehrens den Charakter eines formell rechtskräftigen Erledigungsentscheids zuzubilligen.
4.3. Formell rechtskräftige Erledigungsentscheide aufgrund von Parteierklärungen (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) erwachsen grundsätzlich von Bundesrechts wegen in materielle Rechtskraft. Nur ausnahmsweise erwächst ein Abschreibungsentscheid zufolge Klagerückzugs nicht in materielle Rechtskraft, z.B. bei Klagerückzug in einem frühen Prozessstadium oder zur Wiedereinbringung einer verbesserten Klage. Die Unterscheidung in § 113 Abs. 3 ZPO zwischen Klagerückzug und Klageverzicht ist bundesrechtswidrig (Urteil des Bundesgerichts 4P.94/2002 vom 27.6.2002 E. 3.1 f.).
4.4. Der Klagerückzug an der Verhandlung vom 8. November 2007 erfolgte nicht in einem frühen Prozessstadium (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4P.94/2002 vom 27.6.2002 E. 3.2.3). Aus den Prozessakten geht nicht hervor, weshalb der Rückzug erfolgte. Das Arbeitsgericht erwähnte erst im Urteil des zweiten Prozesses, der Rückzug sei im Hinblick auf seine Streitwertgrenze erfolgt. Ob dies zutrifft, kann offen gelassen werden, weshalb auf die entsprechende Rüge des Klägers nicht weiter einzugehen ist. Ein Rückzug zur Wiedereinbringung einer verbesserten Klage setzt nämlich voraus, dass der entsprechende Vorbehalt ausdrücklich erfolgt. Aus dem Urteil vom 3. März 2008 wie auch den übrigen Prozessakten ist indessen kein solcher Vorbehalt ersichtlich und wird auch vom Kläger in der Beschwerde nicht behauptet. Das Urteil vom 3. März 2008 ist unangefochten geblieben, so dass allfällige Mängel des damaligen Verhandlungsprotokolls nicht mehr gerügt werden können. Der Rückzug des Feststellungsbegehrens ist damit materiell rechtskräftig und verbietet, einen identischen Anspruch in einem weiteren Prozess zu erheben.
4.5. Zu prüfen bleibt, ob das (zurückgezogene) Feststellungsbegehren im ersten Prozess und das Leistungsbegehren (Schadenersatzanspruch von Fr. 20'829.65) im neuen Prozess identisch sind. Das Feststellungsbegehren betrifft nur den Bestand des Anspruchs, das Leistungsbegehren auch dessen Höhe. Die beiden Begehren sind damit nur teilweise identisch. Teilweise identische Begehren können dann zweimal Bestandteil einer Klage bilden, wenn nicht schon das erste, sondern erst ein weiteres Urteil ihre volle Erfüllung bewirkt. Die Feststellung einer Leistungspflicht - durch Zuspruch der positiven oder Abwei-sung der negativen Feststellungsklage - schliesst daher die eigentliche Leistungsklage nicht aus, denn erst diese ermöglicht die vom Zivilrecht geforderte Rechtsverwirklichung. Anderseits verneint eine Abweisung der positiven Feststellungsklage (bzw. eine Gutheissung der negativen Feststellungsklage) den Leistungsanspruch schlechthin. Eine nachfolgende Leistungsklage ist dann ausgeschlossen (Kummer, Das Klagerecht und die materielle Rechtskraft im schweizerischen Recht, Bern 1954, S. 69; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., Art. 192 N 12c cc). Der Rückzug des Feststellungsbegehrens im ersten Prozess hat die gleiche Wirkung wie dessen Abweisung. Eine spätere Leistungsklage ist infolge der res iudicata nicht mehr möglich. Das Arbeitsgericht ist daher zu Recht nicht auf die Schadenersatzforderung des Klägers eingetreten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
I. Kammer, 3. September 2009 (11 09 78)