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Luzern Obergericht I. Kammer 20.08.2009 11 09 70 (2009 I Nr. 37)

20. August 2009·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·933 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

§ 229 ZPO. Voraussetzungen für den Erlass eines allgemeinen Verbots. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 20.08.2009 Fallnummer: 11 09 70 LGVE: 2009 I Nr. 37 Leitsatz: § 229 ZPO. Voraussetzungen für den Erlass eines allgemeinen Verbots. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 229 ZPO. Voraussetzungen für den Erlass eines allgemeinen Verbots.

====================================================================== Die X-Quartierstrasse verläuft über die Grundstücke des Klägers und der Beklagten. Zu Gunsten und zu Lasten deren Grundstücke wurde im Grundbuch ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Der Amtsgerichtspräsident hiess das Gesuch des Klägers um Erlass eines allgemeinen Verbots gut. Den dagegen erhobenen Rekurs der Beklagten wies das Obergericht ab.

Aus den Erwägungen: 3.- Ein allgemeines Verbot wird bewilligt, wenn der Gesuchsteller als Berechtigter ausgewiesen ist, der eingereichte Verbotstext formell in Ordnung geht und materiell mit dem Gesetz im Einklang steht. Berechtigt ist der Gesuchsteller, wenn er sein dingliches Recht nachweist und ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (§ 229 ZPO).

4.- Die Rekurrenten anerkennen, dass der Kläger als Dienstbarkeitsberechtigter dinglich legitimiert ist, ein allgemeines Verbot für die X-Quartierstrasse zu beantragen. Sie rügen hingegen, die Vorinstanz habe die Tatsache übersehen, dass nicht nur ihm, sondern auch ihnen durch die Gegenseitigkeit der Dienstbarkeit ein dingliches Recht an der X-Quartierstrasse zustehe. Der Kläger seinerseits bestreitet die Gegenseitigkeit der Dienstbarkeit nicht, erachtet sie aber als irrelevant und sieht sich sinngemäss legitimiert, gestützt auf seine Dienstbarkeitsberechtigung auch ohne Zustimmung der Rekurrenten den Erlass eines allgemeinen Verbots durchsetzen zu können.

Aus dem Grundbuchplan ist ersichtlich, dass die entsprechenden Grundstückgrenzen innerhalb der X-Quartierstrasse verlaufen. Als Eigentümer eines Teils der Strasse und als Dienstbarkeitsberechtigter an der übrigen, nicht in seinem Eigentum stehenden Strassenfläche ist der Kläger legitimiert, ein Gesuch um Erlass eines allgemeinen Verbots für die ganze X-Quartierstrasse zu stellen. Daran ändert die Gegenseitigkeit der Dienstbarkeit nichts. Der Erlass eines allgemeinen Verbots stellt keine materielle Änderung des Inhalts eines Fuss- und Fahrwegrechts dar, sondern soll dessen Ausübung sicherstellen. Die Zustimmung der übrigen Grundstückeigentümer ist daher nicht erforderlich.

5.1.- Die Beklagten bestreiten, dass der Kläger ein schützenswertes Interesse am Erlass eines allgemeinen Verbots habe. Der Kläger hingegen macht geltend, das allgemeine Verbot bezwecke, auf der gesamten Strassenfläche die ungehinderte Zufahrt zu den einzelnen Grundstücken zu ermöglichen und damit deren Erschliessung zu gewährleisten. Dritte, wie Besucher oder andere Unbekannte, würden die zu Fahrzwecken ausgeschiedene X-Quartierstrasse als Parkfläche benützen. In den letzten Jahren sei die X-Quartierstrasse zunehmend mit Autos überstellt worden.

5.2.- Ein allgemeines Verbot kann sich nur gegen unbekannte Dritte und nicht gegen bestimmte Personen richten. Wie es schon der Titel besagt, kann es als Rechtsbehelf bloss dazu dienen, der Allgemeinheit, dem Publikum, etwas zu verbieten (Max. IX Nr. 600 Ziff. 1). Gegenüber den Beklagten als Eigentümer der dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke und gegenüber deren Mietern kann der Kläger aus verfahrensrechtlichen Gründen kein allgemeines Verbot erwirken. Soweit er deshalb den dienstbarkeitsbelasteten Grundeigentümern oder deren Mietern das Parkieren auf der X-Quartierstrasse verbieten will, hat er ein anderes Verfahren zu wählen (Befehlsverfahren, vorsorgliche Massnahme oder ordentlicher Prozess [Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 229 ZPO N 1; Bühler/Killer/Edelmann, Komm. zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, § 309 ZPO-AG N 1]).

5.3.- In Frage steht damit einzig das Parkieren von Fahrzeugen durch (unbekannte) Dritte.

Die Beklagten haben nie bestritten, dass Dritte die Strasse als Parkplatz benützen. In ihrem Rekurs halten sie fest, dass die X-Quartierstrasse eine Privatstrasse und eine Sackgasse sei und vorwiegend durch die Eigentümer bzw. Mieter und deren Gäste und Besucher benutzt werde. Sie räumen damit ein, dass zumindest gelegentlich auch Dritte dort parkieren. Sie legen sogar ein Foto eines - nach eigenen Angaben - parkierten Lastwagens (offenbar eines Lieferanten des Klägers) auf, der eine Ein- und Ausfahrt versperrt. Da ein solches Parkieren Dritter die Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts auf der ganzen Breite der Strasse hindert, ist ein schützenswertes Interesse des Klägers am beantragten allgemeinen Verbot glaubhaft gemacht.

Die Einwendungen der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Fuss- und Fahrwegrecht bezieht sich auf die gesamte Strassenfläche (Urteil des Bundesgerichts 5C.27/ 2006 vom 3.8.2006 E. 3.2). Es ist daher unerheblich, welchem Zweck die Strasse dient und ob sie genug breit und übersichtlich und ob die Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts auch bei parkierten Personenwagen möglich ist. Das Gebot der schonenden Ausübung einer Dienstbarkeit schützt die Dienstbarkeitsbelasteten, nicht Dritte. Bezüglich eines allgemeinen Verbots gegenüber Dritten ist daher keine Abwägung zwischen den Interessen des Klägers und denjenigen der Beklagten vorzunehmen. Dass der Kläger angeblich während 20 Jahren nie sein Wegrecht auf der ganzen Strassenbreite ausgeübt hat, spielt keine Rolle. Die Beklagten behaupten weder dass der Kläger dadurch auf seine Dienstbarkeit verzichtet hätte, noch dass ein heutiges Begehren rechtsmissbräuchlich wäre. Dasselbe gilt für die Duldung eines Kinderplanschbeckens in den Jahren 1988 bis 1997 sowie die - bestrittene - Tatsache, dass der Kläger seine Angestellten jahrelang auf der X-Quartierstrasse habe parkieren lassen. Im Übrigen sei angefügt, dass eine Dienstbarkeit nicht untergeht, wenn der Dienstbarkeitsberechtigte sie während längerer Zeit nicht ausgeübt oder Handlungen, die im Widerspruch zu ihr stehen, vorgenommen hat (Paul-Henri Steinauer, Les droits réels, Bd. II, Bern 1990, Rn 2246).

6.- Fehl geht schliesslich die Rüge der Beklagten, der Verbotstext gemäss Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei unklar. Wer als Berechtigter resp. Unberechtiger zu gelten hat, kann in einem allgemeinen Verbot nicht näher ausgeführt werden. Ob auch die Gäste und Besucher der Grundeigentümer und deren Mieter das allgemeine Verbot gegen sich gelten lassen müssen, bildet deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Unzutreffend ist, dass sich das Verbot auf die gesamte Fläche der betroffenen Grundstücke bezieht. Auch wenn der Verbotstext stilistisch nicht optimal formuliert sein mag, ist doch klar erkennbar, dass sich das Verbot nur auf die auf diesen Grundstücken verlaufende Strasse bezieht. Der Verbotstext ist aber im Hinblick auf diese Rüge von Amtes wegen leicht abzuändern (Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., § 244 ZPO N 1).

I. Kammer, 20. August 2009 (11 09 70)

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