Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: OR (Obligationenrecht) Entscheiddatum: 08.02.2010 Fallnummer: 11 09 157 LGVE: 2010 I Nr. 21 Leitsatz: Art. 530 ff. OR; § 49 ZPO. Forderungen einer einfachen Gesellschaft gegen Dritte stehen allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu, falls sie im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Voraussetzungen der Klagelegitimation einer notwendigen Streitgenossenschaft gelten auch im Rechtsmittelverfahren.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 530 ff. OR; § 49 ZPO. Forderungen einer einfachen Gesellschaft gegen Dritte stehen allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu, falls sie im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart haben. Die Voraussetzungen der Klagelegitimation einer notwendigen Streitgenossenschaft gelten auch im Rechtsmittelverfahren.
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A. und B. (Kläger) reichten Klage gegen C. (Beklagter) ein und verlangten Fr. 25'000.-- nebst 5 % Zins. Sie stützten sich auf einen mündlichen Vertrag, wonach sie vom Beklagten mit der Bearbeitung seiner Erbschaftsangelegenheit beauftragt worden seien. Bis zur endgültigen Erledigung der Erbschaftsangelegenheit sei ein Honorar von Fr. 50'000.-- vereinbart worden. Da der Beklagte das Auftragsverhältnis vorzeitig beendet habe, stellten ihm die Kläger Fr. 25'000.-- in Rechnung. Die Vorinstanz wies die Klage ab. Während sich A. mit dem Urteil abgefunden hat, appellierte B. an das Obergericht und forderte vom Beklagten die Zahlung von Fr. 12'500.--.
Aus den Erwägungen: 3. Die Kläger auf der einen Seite haben nach ihrer eigenen Sachdarstellung mit dem Beklagten auf der andern Seite mit mündlicher Vereinbarung zu Dritt ein Auftragsverhältnis mit einem Pauschalhonorar von Fr. 50'000.-- verabredet. Daraus ist zu folgern, dass die Kläger in ihrem Innenverhältnis rechtlich eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR bilden. Sie haben sich zusammengeschlossen, um für den Beklagten tätig zu werden, was eine sogenannte Gelegenheitsgesellschaft mit wirtschaftlichem Zweck darstellt (vgl. Fellmann/Müller, Berner Komm., Art. 530 OR N 208 und 210). Für das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft sprechen auch die eigenen Ausführungen der Kläger, wonach "es keine Rolle spielt, wer von den beiden Klägern mehr oder weniger zur Bearbeitung der komplexen Erbschaftsangelegenheit des Beklagten beigetragen hat. Es waren immer beide mehr oder weniger damit befasst. Eine Abgrenzung ist nicht möglich". Damit ist ein gemeinsames wirtschaftliches Interesse an der geplanten Tätigkeit erstellt (vgl. dazu Handschin/Vonzun, Zürcher Komm., 4. Aufl., Art. 530 OR N 128 mit weiteren Verweisen). Der konkludente Abschluss eines Gesellschafts-vertrages ist rechtsgenüglich (Handschin/Vonzun, a.a.O., Art. 530 OR N 127). Aufgrund der oben wiedergegebenen eigenen Ausführungen der Kläger ist davon auszugehen, dass die beiden in ihrem Innenverhältnis den tatsächlich übereinstimmenden Willen gehabt haben, eine einfache Gesellschaft zu bilden (tatsächlicher Konsens). Hinweise für einen unvollständigen, lückenhaften Vertragsabschluss (vgl. Handschin/Vonzun, a.a.O., Art. 530 OR N 129) finden sich in den Akten nicht, sodass auch die dispositiven Gesetzesbestimmungen der einfachen Gesellschaft ohne weiteres Anwendung finden. Die Figur einer sogenannten unbeabsichtigten einfachen Gesellschaft scheidet demzufolge aus (dazu Handschin/Vonzun, a.a.O., Art. 530 OR N 95 ff.).
3.1. Zur Bejahung einer einfachen Gesellschaft ist nicht erforderlich, dass die Gesellschafter sich bewusst geworden sind, ein solches Rechtsverhältnis eingegangen zu sein bzw. unter den Regeln der einfachen Gesellschaft zu stehen (zur entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vgl. die Nachweise bei Gauch/Aepli/Stöckli, Präjudizienbuch OR, 7. Aufl., Art. 530 OR N 2; ferner Handschin/Vonzun, a.a.O., Art. 530 OR N 127). Die Frage des Vorliegens einer einfachen Gesellschaft konnte das Amtsgericht letztlich ausser Acht lassen, weil (wenn auch unausgesprochen) beide Gesellschafter das angeblich vereinbarte Pauschalhonorar von ursprünglich Fr. 50'000.--, infolge vorzeitigen Rückzugs des Beklagten herabgesetzt auf Fr. 25'000.--, eingeklagt haben. Im Appellationsverfahren steht nun aber nur noch einer der beiden Gesellschafter am Recht und klagt einen Teil der der einfachen Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern angeblich zustehenden Forderung ein. Der andere Gesellschafter hat sich mit der Klageabweisung durch das Amtsgericht abgefunden.
3.2. Forderungen einer einfachen Gesellschaft gegen Dritte stehen allen Gesellschaftern zur gesamten Hand zu, falls sie im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes vereinbart haben (Art. 544 OR, vgl. BGE 119 Ia 342 E. 2a S. 345; zum Gesamthandverhältnis auch und gerade bezüglich von Forderungen gegenüber Dritten: Fellmann/Müller, a.a.O., Art. 544 OR N 24). B. macht eine solche abweichende Vereinbarung zwischen ihm und A. nicht geltend. Zudem ist weder ausgeführt noch aus den Akten ersichtlich, dass ein Fall von Art. 543 OR vorliegt; vielmehr wird der Sachverhalt von B. ausdrücklich so dargestellt, dass die Vereinbarung im August 2005 zu Dritt getroffen wurde, auf der einen Seite die Kläger als Beauftragte (und als einfache Gesellschaft im Innenverhältnis), auf der andern Seite der Beklagte als Auftraggeber. Aufgrund der Akten ist schliesslich auch nicht davon auszugehen, dass die einfache Gesellschaft im heutigen Zeitpunkt ihre Liquidation eingeleitet oder bereits gar abgeschlossen hat. Damit ist es B. aber aufgrund des gemäss Art. 544 Abs. 1 OR bestehenden Gesamthandverhältnisses verwehrt, auch bloss einen Teil der angeblichen (ursprünglichen) Forderung der einfachen Gesellschaft selbstständig einzuklagen bzw. selbstständig ein Rechtsmittel gegen das die Forderung abweisende Urteil einzulegen. Da die Kläger aufgrund des bestehenden Gesamthandverhältnisses auch bezüglich der eingeklagten Fr. 12'500.-- für das Prozessverfahren eine notwendige Streitgenossenschaft bilden (vgl. Handschin/Vonzun, a.a.O., Art. 530 OR N 301; § 49 ZPO und Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, § 49 ZPO N 2), ist dem im Appellationsverfahren allein auftretenden B. die Aktivlegitimation abzusprechen. Denn die Voraussetzungen der Klagelegitimation einer notwendigen Streitgenossenschaft gelten auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 299 Ziff. 4 lit. b/aa). Ist B. nach dem Gesagten im vorliegenden Appellationsverfahren aber nicht aktivlegitimiert, muss die Klage abgewiesen werden.
I. Kammer, 8. Februar 2010 (11 09 157)