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Luzern Obergericht I. Kammer 25.01.2010 11 09 13 (2010 I Nr. 31)

25. Januar 2010·Deutsch·Luzern·Obergericht I. Kammer·HTML·901 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

§ 149 ZPO. Einer auf DVD gespeicherten Filmaufnahme kommt Urkundenqualität zu. Würdigung ihres Inhalts. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: I. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 25.01.2010 Fallnummer: 11 09 13 LGVE: 2010 I Nr. 31 Leitsatz: § 149 ZPO. Einer auf DVD gespeicherten Filmaufnahme kommt Urkundenqualität zu. Würdigung ihres Inhalts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 149 ZPO. Einer auf DVD gespeicherten Filmaufnahme kommt Urkundenqualität zu. Würdigung ihres Inhalts. ======================================================================

In einem Haftpflichtprozess vor Obergericht stellte sich die Frage der beweisrechtlichen Qualifikation und Würdigung einer aufgelegten DVD mit Filmaufnahmen aus einer Observation. Die Beklagten wollten mit dieser DVD das Resultat eines medizinischen Gutachtens widerlegen.

Aus den Erwägungen: 1.1. Die Beklagten beantragen, den Bericht des Büros X inkl. DVD als Urkunde zu den Akten zu nehmen.

Das Observationsergebnis besteht aus einer DVD mit Filmaufnahmen sowie aus einem Bericht, der die Observation beschreibt und deren Ergebnisse zusammenfasst und mit verschiedenen Einzelbildern aus den Filmaufnahmen ergänzt. Der Kläger beantragt, den Bericht und die DVD aus dem Recht zu weisen.

Der schriftliche Bericht ist eine Urkunde im Sinn von § 149 ZPO. Inhaltlich stellt er eine Zeugenbescheinigung dar, der (im ordentlichen Prozess) keine Beweiskraft zukommt. Die Beklagten beantragen im Zusammenhang mit diesem Bericht die Einvernahme des Zeugen A.B.. Sie nennen allerdings keine konkreten Beweisthemen. Aus dem zum Beweisantrag gehörenden Absatz lässt sich einzig entnehmen, dass A.B. die "Ermittlungsergebnisse" bestätigen soll. Eine derart pauschale Umschreibung des Zeugenthemas genügt nicht. Hinzu kommt, dass an der Observation neben A.B. auch C.D. und E.F. als "Sachbearbeiter" mitgewirkt haben. Aus dem Bericht geht nicht hervor, welche Person welche Beobachtungen gemacht hat. Da A.B. den Bericht - allerdings nicht einmal eigenhändig - unterzeichnet hat, lässt sich nicht ausschliessen, dass er keine Feststellungen vor Ort getätigt, sondern lediglich den zusammenfassenden Bericht erstellt hat. A.B. ist daher nicht als Zeuge einzuvernehmen.

Die ZPO regelt nicht ausdrücklich, wie eine DVD mit Filmaufnahmen beweismässig zu behandeln ist. In Frage kommen Urkunde (§ 149 ZPO) oder Augenscheinobjekt (§ 175 ZPO). Studer/Rüegg/Eiholzer (Der Luzerner Zivilprozess, § 149 ZPO N 1) vertreten die Ansicht, alle Datenträger, die zur Kundgabe ein Wiedergabegerät benötigten, stellten nicht Urkunden, sondern Augenscheinobjekte dar. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten kann dieser Meinung nicht (mehr) gefolgt werden. Der Inhalt von elektronischen Datenträgern kann problemlos zu Papier gebracht werden. Es lässt sich daher nicht rechtfertigen, diese Datenträger anders als Papierurkunden zu behandeln. Auch die künftige schweizerische ZPO zählt elektronische Dateien, Filme, Tonaufzeichnungen und dergleichen zu den Urkunden (Art. 177 CH ZPO). Die von den Beklagten aufgelegte DVD ist daher als Urkunde zu betrachten.

Entgegen der Ansicht des Klägers stellt eine (auf der DVD gespeicherte) Filmaufnahme keine unzulässige Zeugenbescheinigung dar. Sie gibt nicht die subjektive Wahrnehmung eines Menschen, sondern objektiv einen erfolgten Geschehensablauf wieder. Im Gegensatz zur subjektiven Wahrnehmung muss sie deshalb - wenn ihre Echtheit feststeht - keiner Glaubwürdigkeitsprüfung mit einer streng formgebundenen Einvernahme ihres Urhebers unterzogen werden. Auf die Filmaufnahme kann daher abgestellt werden, ohne den Grundsatz der fehlenden Beweiskraft von Zeugenbescheinigungen zu verletzen.

Da die DVD kein Augenscheinobjekt darstellt, geht der Vorwurf des Klägers, sein Recht auf Teilnahme am Augenschein sei verletzt worden, fehl.

Soweit der Kläger bemängelt, mit den Filmaufnahmen würden falsche Tatsachen suggeriert (sein Haus befinde sich noch voll im Bau, er sei in allen Aufnahmen der Lenker des gefilmten Autos, er sei sehr schnell gefahren etc.), ändert dies an der Zulässigkeit dieses Beweismittels nichts. Es ist Sache des Gerichts, im Rahmen der Beweiswürdigung festzustellen, welche behaupteten Tatsachen sich mit den Filmaufnahmen nachweisen lassen.

Schliesslich behauptet der Kläger, die Zeitangaben auf der DVD seien manipuliert ("gezinkt"). Er nennt aber nur ein einziges Beispiel. Die Beantwortung dieser Frage kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen (insb. E. 4.2) offen bleiben.

(¿)

4.2. In den angegebenen sieben Monaten der Ermittlung (Juni bis Dezember 2008) ist der Kläger, der grundsätzlich nicht bestreitet, mit der Zielperson identisch zu sein, an insgesamt sechs Tagen, jeweils am Morgen, gefilmt worden (30.07.2008, 03.09.2008, 04.09.2008, 05.09.2008, 02.10.2008, 26.11.2008). Die qualitativ eher schlechten Filmaufnahmen (teilweise verwackelte und unscharfe Bilder) zeigen den Kläger im Wesentlichen beim Kauf einer Zeitung am Kiosk, in einem Gartenrestaurant bei der Konsumation eines Getränks, beim Ein- und Aussteigen ins und aus dem Auto, beim Einladen eines Wasserkanisters sowie einer Einkaufstüte mit mehreren Getränkeflaschen in sein Auto und beim Manövrieren mit dem Auto, insbesondere beim Rückwärtsfahren aus dem Parkplatz. Die Sequenzen der einzelnen Tage dauern jeweils nur wenige Minuten, jede einzelne gefilmte Szene dauert höchstens fünf Minuten. Wohl trifft es zu, dass sich der Kläger auf diesen Aufnahmen locker und ohne Anzeichen irgendwelcher körperlicher Einschränkungen bewegt. Diese wenigen Aufnahmen lassen indessen keine Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Klägers zu, weil es sich dabei lediglich um einige wenige Momentaufnahmen handelt. Unklar ist auch, ob der Kläger nur an den angegebenen Tagen observiert wurde, oder ob allenfalls noch weitere Aufnahmen existieren. Schliesslich ergeben sich aus den Aufnahmen keine Hinweise darauf, dass der Kläger als Maurer aktiv sein soll und es ist auch sonst nicht schlüssig vorgetragen, aufgrund welcher Umstände sich das ergeben soll. Der beantragte Zeuge A.B. des Überwachungsbüros ist ebenfalls nicht einzuvernehmen, da nicht behauptet wird, dass er die Überwachungen selber vorgenommen hat. Vielmehr werden die Ermittler erwähnt, welche die verschiedenen Feststellungen gemacht und mit dem Kläger gesprochen haben sollen. Wer diese Ermittler sind und dass sie als Zeugen einzuvernehmen seien, führen die Beklagten nicht an. Insgesamt vermögen die wenigen Filmsequenzen keine ernsthaften Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken, zumal nicht die körperlichen Beschwerden den Ausschlag gaben für die Annahme einer vollen Erwerbsunfähigkeit, sondern die psychische Fehlentwicklung. Darüber lassen sich aus den bruchstückhaften Aufnahmen keine Erkenntnisse gewinnen. Von der Erstellung eines neuen Gutachtens ist deshalb abzusehen.

I. Kammer, 25. Januar 2010 (11 09 13)

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